Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SF Building Automation GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Zeitzenhofer Straße 4, 96182 Reckendorf
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bamberg HRA 12910
EUID
DED4201V.HRA12910
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bamberg
Aktenzeichen
IN 22/25
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab
Adresse
Friedrichstraße 15, 96047 Bamberg
Telefon
+49(951)29743-0
E-Mail
Termine & Fristen
Aufhebung
21.05.2026 , 14:00 Uhr
Widerspruchsfrist
17.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SF Building Automation GmbH & Co. KG ist die Anordnung der Eigenverwaltung am 21.05.2026 um 14:00 Uhr aufgehoben. Der Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten haben die Gelegenheit, bis zum 17.07.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 22/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SF Building Automation GmbH & Co. KG, Zeitzenhofer Straße 4, 96182 Reckendorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Stefan Forster Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Forster Stefan
Registergericht: Amtsgericht Bamberg…
IN 22/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SF Building Automation GmbH & Co. KG, Zeitzenhofer Straße 4, 96182 Reckendorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Stefan Forster Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Forster Stefan
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRA 12910
- Schuldnerin -
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1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird am 21.05.2026, 14.00 Uhr, aufgehoben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab
Friedrichstraße 15, 96047 Bamberg
Telefon: +49(951)29743-0, Fax: +49(951)29743-29
raab@curator.ag
bestellt.
3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
4. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 21.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 22/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SF Building Automation GmbH & Co. KG, Zeitzenhofer Straße 4, 96182 Reckendorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Stefan Forster Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Forster Stefan
Registergericht: Amtsgericht Bamberg…
IN 22/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SF Building Automation GmbH & Co. KG, Zeitzenhofer Straße 4, 96182 Reckendorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Stefan Forster Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Forster Stefan
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRA 12910
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 17.07.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 05.06.2026
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