Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SFB Bau und Erdbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Kraftshofer Hauptstraße 157A, 90427 Nürnberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Nürnberg HRB 38231
EUID
DED3310V.HRB38231
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nürnberg
Aktenzeichen
959/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Hartmut Krüger
Kanzlei
Schmitt Kanzlei
Adresse
Nordostpark 45, 90411 Nürnberg
Telefon
0911-955124-0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
24.06.2026 , 09:15 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
-Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss, -Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorzubereiten oder durchzuführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mieter, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden, -Bauvorhaben als Bauherr im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorzubereiten oder durchzuführen, sowie -den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachzuweisen, -die Ausführung von Erdbewegungen, Tiefbauarbeiten und Abbrucharbeiten, Recycling von Erd- und Abbruchmaterial, Baustoffrecycling, Vermittlung von Bauleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Verfahren über den Insolvenzantrag der SFB Bau und Erdbau GmbH ist am 24.06.2026 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden. Zur Sicherung des Schuldnervermögens sind gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO vorläufige Maßnahmen getroffen worden. Zudem ist gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind; dies umfasst auch die Einziehung von Außenständen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Hartmut Krüger.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 959/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
SFB Bau und Erdbau GmbH, Kraftshofer Hauptstraße 157A, 90427 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführer Gnan Johannes und Gnan Mandica, geb. Begovic
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38231
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolven…
IN 959/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
SFB Bau und Erdbau GmbH, Kraftshofer Hauptstraße 157A, 90427 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführer Gnan Johannes und Gnan Mandica, geb. Begovic
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38231
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 24.06.2026 um 09:15 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Hartmut Krüger, Nordostpark 45, 90411 Nürnberg, Telefon: 0911-955124-0, Telefax: 0911-955124-11, Email: info@schmitt-kanzlei.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 24.06.2026
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