Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SFF Steil-, Flachdach-, Fassadenbau & Baustoffhandlung GmbH ist anhängig. Im Rahmen des Verfahrens ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit Beschluss vom 10.02.2026 des Amtsgerichts Celle sind die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Recht auf sofortige Beschwerde oder, falls die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde und der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR nicht übersteigt, auf befristete Erinnerung zu. Die Frist für die Einlegung beträgt zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Celle eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
34 IN 75/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SFF Steil-, Flachdach-, Fassadenbau & Baustoffhandlung GmbH, Tweegten 2, 29313 Hambühren (AG Lüneburg, HRB 100275), vertr. d.: Karl-Heinz Surma, Steinkamp 12a, 29313 Hambühren, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters…
34 IN 75/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SFF Steil-, Flachdach-, Fassadenbau & Baustoffhandlung GmbH, Tweegten 2, 29313 Hambühren (AG Lüneburg, HRB 100275), vertr. d.: Karl-Heinz Surma, Steinkamp 12a, 29313 Hambühren, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Boris Frhr. v. d. Bussche festgesetzt worden. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Celle eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Celle -Insolvenzabteilung-, Mühlenstraße 8, 29221 Celle einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Celle -Insolvenzabteilung-, Mühlenstraße 8, 29221 Celle einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Celle, 10.02.2026
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