Aufhebung des VerfahrensSchleswig-HolsteinHRB 17624
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Insolvenzprofil
SH-Bau UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRB 17624
EUID
DEX1721R.HRB17624
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
116/26 B21 ve / D2/507-26
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Bekanntmachung
27.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SH-Bau UG (haftungsbeschränkt) wurde durch den Antrag der Schuldnerin sowie antragstellender Gläubiger eingeleitet. Das Amtsgericht Lübeck ist als Registergericht für die Firma HRB 17624 HL zuständig. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie die Anträge der Gläubiger wurden mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Schwarzenbek eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 48/26
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
SH-Bau UG (haftungsbeschränkt), Hamburger Straße 80, 21493 Schwarzenbek, vertreten durch den Geschäftsführer Semir Selimi
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 17624 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevoll…
1 IN 48/26
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
SH-Bau UG (haftungsbeschränkt), Hamburger Straße 80, 21493 Schwarzenbek, vertreten durch den Geschäftsführer Semir Selimi
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 17624 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KBHC - Kanzlei Borowiak Hamann Christiansen Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Johnsallee 7, 20148 Hamburg, Gz.: 116/26 B21 ve / D2/507-26
Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin sowie die Anträge der antragstellenden Gläubiger auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin werden mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung, soweit sie den Tenor zu 1. betrifft, kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 27.07.2026
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