Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Shock Sale GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
von-Humboldt-Straße 3 - 5, 52538 Selfkant-Tüddern
Handelsregister
Amtsgericht Aachen HRB 21981
EUID
DER3101.HRB21981
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Aachen
Aktenzeichen
91 IN 106/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Dirk Wegener
Adresse
Franzstr. 53, 52064 Aachen
Telefon
0241 88747830
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
14.08.2025 , 13:42 Uhr
Eröffnung
16.12.2025 , 10:26 Uhr
Forderungsanmeldefrist
12.02.2026
Berichtstermin
12.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Im- und Export von und der Groß- und Einzelhandel mit Bau-, Garten- und Elektroartikeln. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die ihr zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen; sie kann sich insbesondere an anderen Unternehmen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Shock Sale GmbH, Selfkant, ist am 16.12.2025 um 10:26 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Das Verfahren basiert auf einem am 10.04.2025 eingegangenen Antrag zweier Gläubiger. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 14.08.2025 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Dr. Dirk Wegener zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit der Eröffnung ist Dr. Dirk Wegener nun als endgültiger Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren 91 IN 225/25 ist mit dem Hauptverfahren verbunden worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 12.02.2026 anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 12.03.2026. Die Unterlagen liegen ab dem 23.02.2026 zur Einsicht aus. Gegen den Eröffnungsbeschluss steht der Schuldnerin die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 106/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 21981 eingetragenen Shock Sale GmbH, von-Humboldt-Straße 3-5, 52538 Selfkant, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Germain Maurits Peterson, ebenda
Geschäftszweig: Im- und Export und…
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 106/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 21981 eingetragenen Shock Sale GmbH, von-Humboldt-Straße 3-5, 52538 Selfkant, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Germain Maurits Peterson, ebenda
Geschäftszweig: Im- und Export und der Groß- und Einzelhandel mit Bau-, Garten- und Elektroartikeln
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 16.12.2025, um 10:26 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 10.04.2025 bei Gericht ersteingegangenen Antrags zweier Gläubiger.
Zugleich werden die Verfahren 91 IN 106/25 und 91 IN 225/25 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Dirk Wegener, Franzstr. 53, 52064 Aachen, Telefon: 0241 88747830, Fax: 0049241887478320.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 12.02.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 12.03.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 23.02.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Zimmer Nr. D 2.404 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
91 IN 106/25
Amtsgericht Aachen, 16.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 106/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Shock Sale GmbH, von-Humboldt-Straße 3-5, 52538 Selfkant, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Germain Maurits Peterson,
Geschäftszweig: Im- und Export von und der Groß- und Einzelhandel mit Bau-,n G…
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 106/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Shock Sale GmbH, von-Humboldt-Straße 3-5, 52538 Selfkant, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Germain Maurits Peterson,
Geschäftszweig: Im- und Export von und der Groß- und Einzelhandel mit Bau-,n Garten- und Elektroartikeln
ist am 14.08.2025, um 13:42 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Dirk Wegener, Franzstr. 53, 52064 Aachen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
91 IN 106/25
Amtsgericht Aachen, 14.08.2025
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