Berichts- und PrüfungsterminNordrhein-WestfalenHRB 14093
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SIBU DESIGN Wallcoverings GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Friedrich-Ebert-Straße 64, 33330 Gütersloh
Handelsregister
Amtsgericht Gütersloh HRB 14093
EUID
DER2103.HRB14093
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bielefeld
Aktenzeichen
43 IN 396/26
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
02.06.2026 , 12:57 Uhr
Eröffnung
30.07.2026 , 11:14 Uhr
Forderungsanmeldefrist
01.10.2026
Berichtstermin
22.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
Handel mit Wandbelägen, insbesondere Designplatten und Dekoroberflächen für den Innenbereich.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Bielefeld hat am 02.06.2026 um 12:57 Uhr im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der SIBU DESIGN Wallcoverings GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 14093, vorläufige Maßnahmen angeordnet. Die Schuldnerin betreibt den Handel mit Wandbelägen, insbesondere Designplatten und Dekoroberflächen für den Innenbereich. Gesetzlich vertreten wird die GmbH durch den Geschäftsführer Herrn Julian Theisen. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Frank M. Welsch bestellt worden. Mit der Anordnung sind Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Den Drittschuldnern der Schuldnerin ist es verboten, an die Schuldnerin zu zahlen; der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SIBU DESIGN Wallcoverings GmbH ist am 30.07.2026 um 11:14 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage war ein Antrag der Schuldnerin vom 22.05.2026. Zuvor waren bereits am 02.06.2026 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Frank M. Wel…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SIBU DESIGN Wallcoverings GmbH ist am 30.07.2026 um 11:14 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage war ein Antrag der Schuldnerin vom 22.05.2026. Zuvor waren bereits am 02.06.2026 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Frank M. Welsch zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Im eröffneten Verfahren ist ebenfalls Rechtsanwalt Frank M. Welsch als Insolvenzverwalter ernannt worden. Gläubiger haben ihre Forderungen bis zum 01.10.2026 anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 22.10.2026. Die Unterlagen werden ab dem 08.10.2026 zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 396/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 14093 eingetragenen SIBU DESIGN Wallcoverings GmbH, Friedrich-Ebert-Str. 64, 33330 Gütersloh, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Julian Th…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 396/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 14093 eingetragenen SIBU DESIGN Wallcoverings GmbH, Friedrich-Ebert-Str. 64, 33330 Gütersloh, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Julian Theisen
Geschäftszweig: Handel mit Wandbelägen, insbesondere Designplatten und Dekoroberflächen für den Innenbereich.
ist am 02.06.2026, um 12:57 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Frank M. Welsch, Barkeystraße 30, 33330 Gütersloh bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
43 IN 396/26
Amtsgericht Bielefeld, 02.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 396/26
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 14093 eingetragenen SIBU DESIGN Wallcoverings GmbH, Friedrich-Ebert-Str. 64, 33330 Gütersloh, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Julian Theisen,
Geschäftszweig: Handel mit Wa…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 396/26
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 14093 eingetragenen SIBU DESIGN Wallcoverings GmbH, Friedrich-Ebert-Str. 64, 33330 Gütersloh, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Julian Theisen,
Geschäftszweig: Handel mit Wandbelägen, insbesondere Designplatten und Dekoroberflächen für den Innenbereich.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 30.07.2026, um 11:14 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 22.05.2026 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Frank M. Welsch, Barkeystraße 30, 33330 Gütersloh.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 01.10.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 22.10.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 08.10.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.107 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
43 IN 396/26
Bielefeld, 30.07.2026
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