Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Sibutec CNC Fertigung & Service GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Philipp-Reis-Straße 26b, 64404 Bickenbach
Handelsregister
Amtsgericht Marburg HRB 8093
EUID
DEM1809.HRB8093
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 351/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Stephan Laubereau
Kanzlei
PLUTA Rechtsanwalts GmbH
Adresse
Ludwigsplatz 6, 64283 Darmstadt
Telefon
06151/394631-0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
29.04.2024 , 17:00 Uhr
Eröffnung
01.07.2024 , 11:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
30.07.2024
Stichtag Prüfungstermin
10.09.2024
Widerspruchsfrist
21.10.2025
Gegenstand des Unternehmens
die Bearbeitung von Werkstoffen unterschiedlicher Art (z. B. Edelstahl, Werkzeugstahl, Aluminium, Messing, Titan, Kunststoffe, Holz, Keramik, Naturstein) durch computergesteuerte und konventionelle Bearbeitungsmaschinen, die Erstellung von Mustern und Prototypen, die Fertigung und Montage von Baugruppen und Vorrichtungen sowie die Erstellung von CAD-Zeichnungen und CNC-Programmen (CAD/DAM).
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sibutec CNC Fertigung & Service GmbH, Philipp-Reis-Straße 26 B, 64404 Bickenbach, wurde am 29.04.2024 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Stephan Laubereau als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Am 01.07.2024 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Gläubiger wurden aufgefordert, Forderungen bis zum 30.0elle 2024 anzumelden. Im weiteren Verlauf wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Ein Widerspruch gegen diese Forderungen konnte bis zum 21.10.2025 erklärt werden. Der Insolvenzverwalter hat zudem die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt, worüber das Gericht am 23.09.2025 entschied.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr. 9 IN 351/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sibutec CNC Fertigung & Service GmbH, Philipp-Reis-Straße 26 B, 64404 Bickenbach (AG Marburg , HRB 8093), vertr. d.: Mario Karl-Heinz Adolf Stephan, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz…
Geschäfts-Nr. 9 IN 351/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sibutec CNC Fertigung & Service GmbH, Philipp-Reis-Straße 26 B, 64404 Bickenbach (AG Marburg , HRB 8093), vertr. d.: Mario Karl-Heinz Adolf Stephan, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Darmstadt niedergelegt. Widerspruch gegen die im schriftlichen Verfahren zu prüfenden Forderungen kann schriftlich beim Insolvenzgericht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 24.03.2026 erklärt werden. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen.
Amtsgericht Darmstadt, 03.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 9 IN 351/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Sibutec CNC Fertigung & Service GmbH, Philipp-Reis-Straße 26 B, 64404 Bickenbach (AG Marburg , HRB 8093), vertr. d.: Mario Karl-Heinz Adolf Stephan, (Geschäftsführer), ist am 29.04.2024 um 17:00 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufig…
Geschäfts-Nr.: 9 IN 351/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Sibutec CNC Fertigung & Service GmbH, Philipp-Reis-Straße 26 B, 64404 Bickenbach (AG Marburg , HRB 8093), vertr. d.: Mario Karl-Heinz Adolf Stephan, (Geschäftsführer), ist am 29.04.2024 um 17:00 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Stephan Laubereau, c/o PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Ludwigsplatz 6, 64283 Darmstadt, Tel.: 06151/394631-0, Fax: 06151/394631-9 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 29.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 351/24: Über das Vermögen der Sibutec CNC Fertigung & Service GmbH, Philipp-Reis-Straße 26 B, 64404 Bickenbach (AG Marburg , HRB 8093), vertr. d.: Mario Karl-Heinz Adolf Stephan, (Geschäftsführer), ist am 01.07.2024 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Steph…
9 IN 351/24: Über das Vermögen der Sibutec CNC Fertigung & Service GmbH, Philipp-Reis-Straße 26 B, 64404 Bickenbach (AG Marburg , HRB 8093), vertr. d.: Mario Karl-Heinz Adolf Stephan, (Geschäftsführer), ist am 01.07.2024 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Stephan Laubereau, c/o PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Ludwigsplatz 6, 64283 Darmstadt, Tel.: 06151/394631-0, Fax: 06151/394631-9.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Darmstadt ergibt sich aus Art.3 Abs.1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihre hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 30.07.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 10.09.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
> Anträge über:
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (30.07.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (10.09.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
* Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
* Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird hingewiesen.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensionssicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 01.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 351/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sibutec CNC Fertigung & Service GmbH, Philipp-Reis-Straße 26 B, 64404 Bickenbach (AG Marburg , HRB 8093), vertr. d.: Mario Karl-Heinz Adolf Stephan, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Ve…
9 IN 351/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sibutec CNC Fertigung & Service GmbH, Philipp-Reis-Straße 26 B, 64404 Bickenbach (AG Marburg , HRB 8093), vertr. d.: Mario Karl-Heinz Adolf Stephan, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 07.08.2025. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 10.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr. 9 IN 351/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sibutec CNC Fertigung & Service GmbH, Philipp-Reis-Straße 26 B, 64404 Bickenbach (AG Marburg , HRB 8093), vertr. d.: Mario Karl-Heinz Adolf Stephan, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz…
Geschäfts-Nr. 9 IN 351/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sibutec CNC Fertigung & Service GmbH, Philipp-Reis-Straße 26 B, 64404 Bickenbach (AG Marburg , HRB 8093), vertr. d.: Mario Karl-Heinz Adolf Stephan, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Darmstadt niedergelegt. Widerspruch gegen die im schriftlichen Verfahren zu prüfenden Forderungen kann schriftlich beim Insolvenzgericht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 21.10.2025 erklärt werden. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen.
Amtsgericht Darmstadt, 23.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 351/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sibutec CNC Fertigung & Service GmbH, Philipp-Reis-Straße 26 B, 64404 Bickenbach (AG Marburg , HRB 8093), vertr. d.: Mario Karl-Heinz Adolf Stephan, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolve…
9 IN 351/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sibutec CNC Fertigung & Service GmbH, Philipp-Reis-Straße 26 B, 64404 Bickenbach (AG Marburg , HRB 8093), vertr. d.: Mario Karl-Heinz Adolf Stephan, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Stephan Laubereau, c/o PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Ludwigsplatz 6, 64283 Darmstadt, Tel.: 06151/394631-0, Fax: 06151/394631-9 wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 29.04.2024 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 292.666,92 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 60 % festgesetzt wird.
Mit Antrag vom 30.06.2025, bei Gericht eingegangen am 18.07.2025, beantragt der Insolvenzverwalter die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter festzusetzen.
Zunächst trifft er korrekte Ausführungen hinsichtlicher der Berechnungsmasse und daraus resultierender Vergütung eines Insolvenzverwalters. Den Ausführungen des Insolvenzverwalters hinsichtlich einer Erhöhung der Vergütung aufgrund Betriebsfortführung schließt sich das Gericht an, eine Erhöhung der Vergütung um 30,7% ist gerechtfertigt.
Den Ausführungen des Insolvenzverwalters hinsichtlich Erhöhungstatbeständen für Arbeitnehmerangelegenheiten und Sanierungsbemühungen je 10% schließt sich das Gericht nicht an.
Der Insolvenzverwalter führt an, dass lediglich 8 Angestellte im Unternehmen tätig waren, eine Mitarbeiterversammlung konnte spontan im Vor-Ort-Termin abgehalten werden. Es handelt sich weder um eine größere Anzahl von arbeitnehmern, noch stellt die Bereitstellung von Insolvenzgeld für eine versierte Kanzlei eine schwierige Tätigkeit dar. Ein Zuschlag von 5% wird als angemessen erachtet.
Hinsichtlich der Sanierungsbemühungen führt der Insolvenzverwalter aus, dass aufgrund fehlender Unterlagen keine entsprechende Marktansprache stattfinden konnte. Entsprechend wenige Anfragen zum Unternehmen gingen ein, es wurden keine eingehenden Gespräche geführt. Ein Zuschlag von 10% hier nicht angemessen und wird daher abgesetzt. Das Gericht erachtet die dargestellten Tätigkeiten als Regelaufgaben des Verwalters, welche über die reguläre Vergütung abgegolten werden.
Zuschläge von insgesamt 35% scheinen im vorliegenden Verfahren angemessen zu sein.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 23.09.2025
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