Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SIDRA Bau GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Klausenburger Straße 9, 81677 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRA 108946
EUID
DED2601V.HRA108946
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1509 IN 1852/19
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Claus-Peter Langer
Adresse
Heinrich-Heine-Straße 1, 80686 München
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
01.09.2025
Einwendungen gegen Schlussrechnung
29.12.2025
Einwendungen gegen Schlussverzeichnis
06.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SIDRA Bau GmbH & Co. KG findet die Schlussverteilung statt. Die verfügbare Verteilungsmasse beträgt 265.756,00 EUR bei Forderungen in Höhe von 646.577,07 EUR. Im bisherigen Verfahrensverlauf wurden die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen sowie die Erörterung der Schlussrechnung und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Frist für Einwendungen gegen das geänderte Schlussverzeichnis endet am 06.02.2026. Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Claus-Peter Langer sind festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 1852/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SIDRA Bau GmbH & Co. KG, Klausenburger Straße 9, 81677 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin SIDRA Bau Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Gavric Dragan und Tosic Sinisa
Registergericht: Amtsgericht Münc…
1509 IN 1852/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SIDRA Bau GmbH & Co. KG, Klausenburger Straße 9, 81677 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin SIDRA Bau Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Gavric Dragan und Tosic Sinisa
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 108946
- Schuldnerin -
Das Gericht stellt fest, dass das geänderte Schlussverzeichnis nicht innerhalb der Frist nach § 193 InsO rechtzeitig niedergelegt wurde. Die Beteiligten erhalten nochmals bis einschließlich 06.02.2026 Gelegenheit, Einwendungen gegen das geänderte Schlussverzeichnis schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht München erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts kann das geänderte Schlussverzeichnis eingesehen werden.
München, 23.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 1852/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SIDRA Bau GmbH & Co. KG, Klausenburger Straße 9, 81677 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin SIDRA Bau Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Gavric Dragan und Tosic Sinisa
Registergericht: Amtsgericht Münc…
1509 IN 1852/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SIDRA Bau GmbH & Co. KG, Klausenburger Straße 9, 81677 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin SIDRA Bau Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Gavric Dragan und Tosic Sinisa
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 108946
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 20 - 33 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 01.09.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 01.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 1852/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SIDRA Bau GmbH & Co. KG, Klausenburger Straße 9, 81677 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin SIDRA Bau Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Gavric Dragan und Tosic Sinisa
Registergericht: Amtsgericht Münc…
1509 IN 1852/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SIDRA Bau GmbH & Co. KG, Klausenburger Straße 9, 81677 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin SIDRA Bau Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Gavric Dragan und Tosic Sinisa
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 108946
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 29.12.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht München erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 28.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 1852/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SIDRA Bau GmbH & Co. KG, Klausenburger Straße 9, 81677 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin SIDRA Bau Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Gavric Dragan und Tosic Sinisa
Registergericht: Amtsgericht Münc…
1509 IN 1852/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SIDRA Bau GmbH & Co. KG, Klausenburger Straße 9, 81677 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin SIDRA Bau Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Gavric Dragan und Tosic Sinisa
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 108946
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Claus-Peter Langer, Heinrich-Heine-Straße 1, 80686 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 07.03.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 675,76 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 70 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 07.03.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 70 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 28.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SIDRA Bau GmbH & Co.KG vertr. d. d. phG SIDRA Bau Verwaltungs GmbH, Klausenburger Straße 9, 81677 München findet mit Zustimmung des Gerichtes die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind EUR 265.756,00Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind EUR 646.577,07 Forderungen. Da…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SIDRA Bau GmbH & Co.KG vertr. d. d. phG SIDRA Bau Verwaltungs GmbH, Klausenburger Straße 9, 81677 München findet mit Zustimmung des Gerichtes die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind EUR 265.756,00Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind EUR 646.577,07 Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes München - Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen - Infanteriestraße 5, 80325 München , Geschäftsnummer 1509 IN 1852/19, niedergelegt.
veröffentlicht durch Amtsgericht München - Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen -
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