Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Siedler , Alfred
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Schönbergstraße 45, 73760 Ostfildern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRA 731361
EUID
DEB8534.HRA731361
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
11 IN 285/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
24.05.2024 , 13:05 Uhr
Eröffnung
26.07.2024 , 14:05 Uhr
Forderungsanmeldefrist
02.10.2024
Prüfungstermin
24.10.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Alfred Siedler, Inhaber der Siedler Wohnbau-Vertrieb e.K., wurde beim Amtsgericht Esslingen unter dem Aktenzeichen 11 IN 285/24 geführt. Am 24.05.2024 wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern. Rechtsanwalt Steffen Beck wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 26.07.2024 ist das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Im Rahmen der Eröffnung wurde festgestellt, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangen kann, sofern er den gesetzlichen Obliegenheiten nachkommt und keine Versagungsgründe vorliegen. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 02.10.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Zudem wurde die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Alfred Siedler, Inhaber der Siedler Wohnbau-Vertrieb e.K., wurde am 26.07.2024 um 14:05 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Zuvor waren am 24.05.2024 vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Steffen Beck zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worde…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Alfred Siedler, Inhaber der Siedler Wohnbau-Vertrieb e.K., wurde am 26.07.2024 um 14:05 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Zuvor waren am 24.05.2024 vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Steffen Beck zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters wurden später festgesetzt. Das Gericht hat festgestellt, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangen wird, sofern er den gesetzlichen Obliegenheiten nachkommt und keine Versagungsgründe vorliegen. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 02.10.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Alfred Siedler, Inhaber der Siedler Wohnbau-Vertrieb e.K., wurde beim Amtsgericht Esslingen unter dem Aktenzeichen 11 IN 285/24 geführt. Am 24.05.2024 wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern. Rechtsanw…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Alfred Siedler, Inhaber der Siedler Wohnbau-Vertrieb e.K., wurde beim Amtsgericht Esslingen unter dem Aktenzeichen 11 IN 285/24 geführt. Am 24.05.2024 wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern. Rechtsanwalt Steffen Beck wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters wurden später festgesetzt. Am 26.07.2024 um 14:05 Uhr ist das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Mit dem Eröffnungsbeschluss wurde festgestellt, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangen kann, sofern er den Obliegenheiten nachkommt und keine Versagungsgründe vorliegen. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 02.10.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Rechtsanwalt Steffen Beck wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Alfred Siedler, Inhaber der Siedler Wohnbau-Vertrieb e.K., wurde beim Amtsgericht Esslingen unter dem Aktenzeichen 11 IN 285/24 geführt. Am 24.05.2024 wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern. Rechtsanw…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Alfred Siedler, Inhaber der Siedler Wohnbau-Vertrieb e.K., wurde beim Amtsgericht Esslingen unter dem Aktenzeichen 11 IN 285/24 geführt. Am 24.05.2024 wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern. Rechtsanwalt Steffen Beck wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 26.07.2024 ist das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Im Rahmen der Eröffnung wurde festgestellt, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangen kann, sofern er den Obliegenheiten nachkommt und keine Versagungsgründe vorliegen. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 02.10.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Rechtsanwaltskanzlei Steffen Beck ist mit der Verwaltung des Verfahrens betraut.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Alfred Siedler, Inhaber der Siedler Wohnbau-Vertrieb e.K., wurde beim Amtsgericht Esslingen unter dem Aktenzeichen 11 IN 285/24 geführt. Am 24.05.2024 wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern. Zum vorlä…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Alfred Siedler, Inhaber der Siedler Wohnbau-Vertrieb e.K., wurde beim Amtsgericht Esslingen unter dem Aktenzeichen 11 IN 285/24 geführt. Am 24.05.2024 wurden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Steffen Beck bestellt. Das Insolvenzverfahren ist am 26.07.2024 um 14:05 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Im Rahmen der Eröffnung wurde festgestellt, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangen wird, sofern er den Obliegenheiten nachkommt und keine Versagungsgründe vorliegen. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 02.10.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Zudem wurden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht wurden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Alfred Siedler ist am 26.07.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zuvor waren am 24.05.2024 vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Steffen Beck zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Verwalter hat die Forderungsanmelde…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Alfred Siedler ist am 26.07.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zuvor waren am 24.05.2024 vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Steffen Beck zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Verwalter hat die Forderungsanmeldefrist bis zum 02.10.2024 gesetzt, wobei der Prüfungstermin für den 24.10.2024 festgelegt wurde. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde festgestellt, dass Vermögen aus der selbständigen Bauträger- und Immobilienvertriebstätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört. Das Gericht hat zudem eine Berichtigung des Straßennamens im Rubrum vorgenommen. Es ist die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung unter Auflagen festgestellt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 285/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Alfred Siedler, geboren am 19.08.1958, Wadstraße 30, 73760 Ostfildern
Inhaber der Siedler Wohnbau-Vertrieb e.K., Schönbergstraße 45, 73760 Ostfildern,, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 731361
- Schuldner -
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Die Vergüt…
11 IN 285/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Alfred Siedler, geboren am 19.08.1958, Wadstraße 30, 73760 Ostfildern
Inhaber der Siedler Wohnbau-Vertrieb e.K., Schönbergstraße 45, 73760 Ostfildern,, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 731361
- Schuldner -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Steffen Beck, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 10.11.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.546,88 EUR auszugehen.
Die Mindestvergütung war gemäß § 2 Abs. 2 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 30.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 285/24
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In dem Verfahren über den Antrag
Alfred Siedler, geboren am 19.08.1958, Haldenstraße 32, 73760 Ostfildern
Inhaber der Siedler Wohnbau-Vertrieb e.K., Schönebergstraße 45, 73760 Ostfildern,, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 731361
- Schuldner -
auf Eröffnung des Inso…
11 IN 285/24
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In dem Verfahren über den Antrag
Alfred Siedler, geboren am 19.08.1958, Haldenstraße 32, 73760 Ostfildern
Inhaber der Siedler Wohnbau-Vertrieb e.K., Schönebergstraße 45, 73760 Ostfildern,, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 731361
- Schuldner -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 24.05.2024 um 13:05 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Steffen Beck
Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart
Telefon: 0711 7696880-0, Fax: 0711 769688-50
stuttgart@pluta.net
bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Dem Schuldner wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände des Schuldners ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände des Schuldners geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen des Schuldners oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten des Schuldners führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner des Schuldners vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform des Schuldners maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 24.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 285/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Alfred Siedler, geboren am 19.08.1958, Schöneberstraße 47, 73760 Ostfildern
Inhaber der Siedler Wohnbau-Vertrieb e.K., Schönebergstraße 45, 73760 Ostfildern,, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 731361
- Schuldner -
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1. …
11 IN 285/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Alfred Siedler, geboren am 19.08.1958, Schöneberstraße 47, 73760 Ostfildern
Inhaber der Siedler Wohnbau-Vertrieb e.K., Schönebergstraße 45, 73760 Ostfildern,, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 731361
- Schuldner -
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 26.07.2024 um 14.05 Uhr eröffnet.
2. Es wird festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten der §§ 295, 295 a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
3. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Steffen Beck
Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart
Telefon: 0711 7696880-0
Telefax: 0711 769688-50
Email: stuttgart@pluta.net
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 02.10.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Ergibt sich nach Einschätzung des Gläubigers, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder § 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung zugrunde liegt, sind diese Tatsachen anzugeben.
5. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 24.10.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden.
Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Sollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll) InsO erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 17.10.2024, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 09.10.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Hat der Schuldner eine titulierte Forderung bestritten, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben.
Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung dieses Anspruchs nachzuweisen.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diesen, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Schuldner; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung gilt § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 26.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 285/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Alfred Siedler, geboren am 19.08.1958, Schöneberstraße 47, 73760 Ostfildern
Inhaber der Siedler Wohnbau-Vertrieb e.K., Schönebergstraße 45, 73760 Ostfildern,, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 731361
- Schuldner -
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Es …
11 IN 285/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Alfred Siedler, geboren am 19.08.1958, Schöneberstraße 47, 73760 Ostfildern
Inhaber der Siedler Wohnbau-Vertrieb e.K., Schönebergstraße 45, 73760 Ostfildern,, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 731361
- Schuldner -
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Es wird festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten der §§ 295, 295 a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 26.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 285/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Alfred Siedler, geboren am 19.08.1958, Schönbergstraße 47, 73760 Ostfildern
Inhaber der Siedler Wohnbau-Vertrieb e.K., Schönebergstraße 45, 73760 Ostfildern,, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 731361
- Schuldner -
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Der…
11 IN 285/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Alfred Siedler, geboren am 19.08.1958, Schönbergstraße 47, 73760 Ostfildern
Inhaber der Siedler Wohnbau-Vertrieb e.K., Schönebergstraße 45, 73760 Ostfildern,, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 731361
- Schuldner -
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Der Insolvenzverwalter hat dem Schuldner gegenüber erklärt, dass Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners mit Bauträgertätigkeit und Immobilienvertrieb nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können, § 35 Abs. 2 Insolvenzordnung.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 07.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Aktenzeichen:
11 IN 285/24
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Amtsgericht Esslingen
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Alfred Siedler, geboren am 19.08.1958, Schönbergstraße 47, 73760 Ostfildern
Inhaber der Siedler Wohnbau-Vertrieb e.K., Schönbergstraße 45, 73760 Ostfildern,, Registergericht: Amtsgericht Stuttg…
Aktenzeichen:
11 IN 285/24
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Amtsgericht Esslingen
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Alfred Siedler, geboren am 19.08.1958, Schönbergstraße 47, 73760 Ostfildern
Inhaber der Siedler Wohnbau-Vertrieb e.K., Schönbergstraße 45, 73760 Ostfildern,, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 731361
- Schuldner -
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hat das Amtsgericht Esslingen am 06.08.2024 beschlossen:
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Der Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 26.07.2024 wird
im Rubrum wie folgt berichtigt:
Der Straßennamen des Schuldners sowie des Betriebs lautet richtigerweise: Schönbergstraße
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Gründe:
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Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.
-Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht- 06.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Aktenzeichen:
11 IN 285/24
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Amtsgericht Esslingen
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Alfred Siedler, geboren am 19.08.1958, Schönbergstraße 47, 73760 Ostfildern
Inhaber der Siedler Wohnbau-Vertrieb e.K., Schönbergstraße 45, 73760 Ostfildern,, Registergericht: Amtsgericht Stuttg…
Aktenzeichen:
11 IN 285/24
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Amtsgericht Esslingen
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Alfred Siedler, geboren am 19.08.1958, Schönbergstraße 47, 73760 Ostfildern
Inhaber der Siedler Wohnbau-Vertrieb e.K., Schönbergstraße 45, 73760 Ostfildern,, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 731361
- Schuldner -
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hat das Amtsgericht Esslingen am 06.08.2024 beschlossen:
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Der Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 26.07.2024 wird
im Rubrum wie folgt berichtigt:
Der Straßennamen des Schuldners sowie des Betriebs lautet richtigerweise: Schönbergstraße
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Gründe:
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Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.
- Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht- 06.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 285/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Alfred Siedler, geboren am 19.08.1958, Schönbergstraße 47, 73760 Ostfildern
Inhaber der Siedler Wohnbau-Vertrieb e.K., Schönbergstraße 45, 73760 Ostfildern, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 731361
- Schuldner -
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1. Di…
11 IN 285/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Alfred Siedler, geboren am 19.08.1958, Schönbergstraße 47, 73760 Ostfildern
Inhaber der Siedler Wohnbau-Vertrieb e.K., Schönbergstraße 45, 73760 Ostfildern, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 731361
- Schuldner -
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1. Die Prüfung der bis 28.11.2024 angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 1 hinsichtlich Forderungsgrund nach § 302 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 28.11.2024 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 25.10.2024
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