Berichts- und PrüfungsterminSchleswig-HolsteinHRA 8514
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Insolvenzprofil
Simply Stone Naturstein Leißner GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Pinneberg HRA 8514
EUID
DEX1321R.HRA8514
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Itzehoe - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
28 IN 9/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
30.01.2024 , 09:25 Uhr
Verfügungsverbot
16.02.2024 , 10:15 Uhr
Eröffnung
25.03.2024 , 13:45 Uhr
Forderungsanmeldefrist
30.04.2024
Berichtstermin
22.05.2024 , 11:30 Uhr
Prüfungstermin
22.05.2024 , 11:30 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Simply Stone Naturstein Leißner GmbH & Co. KG ist am 25.03.2024 um 13:45 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen wurden bereits im Januar und Februar 2024 angeordnet, wobei Rechtsanwalt Christian Heim zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Im Eröffnungsbeschluss vom 26.03.2024 ist Rechtsanwalt Christian Heim als endgültiger Insolvenzverwalter bestätigt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 30.04.2024 anzumelden. Der Berichtstermin sowie der Prüfungstermin sind für den 22.05.2024 um 11:30 Uhr im Sitzungssaal 8 des Amtsgerichts Itzehoe anberaumt worden.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Simply Stone Naturstein Leißner GmbH & Co. KG ist am 25.03.2024 um 13:45 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen wurden bereits am 30.01.2024 angeordnet, wobei Rechtsanwalt Christian Heim zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Am 16.02…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Simply Stone Naturstein Leißner GmbH & Co. KG ist am 25.03.2024 um 13:45 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen wurden bereits am 30.01.2024 angeordnet, wobei Rechtsanwalt Christian Heim zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Am 16.02.2024 wurde dem Geschäftsführer Michael Leißner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Zum Insolvenzverwalter ist ebenfalls Rechtsanwalt Christian Heim bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 30.04.2024 anzumelden. Der Berichtstermin sowie der Prüfungstermin sind für den 22.05.2024 um 11:30 Uhr anberaumt. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde am 28.01.2025 festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
28 IN 9/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Simply Stone Naturstein Leißner GmbH & Co. KG, Schillerstraße 4, 25524 Itzehoe, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Leißner
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 8514 PI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Joachim Beuck, Fr…
28 IN 9/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Simply Stone Naturstein Leißner GmbH & Co. KG, Schillerstraße 4, 25524 Itzehoe, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Leißner
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 8514 PI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Joachim Beuck, Friedenstraße 7, 25335 Elmshorn, Gz.: 2067/23 JB/sd
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 30.01.2024 um 09:25 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Christian Heim, Landwehr 2, 22087 Hamburg, Telefon: 040 3006739-0, Telefax: 040 3006739-50.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, einstweilen eingestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Itzehoe
Bergstraße 5-7
25524 Itzehoe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Itzehoe - Insolvenzgericht - 30.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
28 IN 9/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Simply Stone Naturstein Leißner GmbH & Co. KG, Schillerstraße 4, 25524 Itzehoe, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Leißner
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 8514 PI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Joachim Beuck, Fr…
28 IN 9/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Simply Stone Naturstein Leißner GmbH & Co. KG, Schillerstraße 4, 25524 Itzehoe, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Leißner
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 8514 PI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Joachim Beuck, Friedenstraße 7, 25335 Elmshorn, Gz.: 2067/23 JB/sd
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird Michael Leißner, Schillerstraße 4, 25524 Itzehoe als Geschäftsführer der Schuldnerin am 16.02.2024 um 10:15 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Damit wird ihm allgemein verboten, über Gegenstände des Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Den Drittschuldnern wird verboten an die Schuldnerin zu leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Itzehoe
Bergstraße 5-7
25524 Itzehoe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Itzehoe - Insolvenzgericht - 16.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
28 IN 9/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Simply Stone Naturstein Leißner GmbH & Co. KG, Schillerstraße 4, 25524 Itzehoe, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Leißner
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 8514 PI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Joachi…
28 IN 9/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Simply Stone Naturstein Leißner GmbH & Co. KG, Schillerstraße 4, 25524 Itzehoe, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Leißner
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 8514 PI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Joachim Beuck, Friedenstraße 7, 25335 Elmshorn, Gz.: 2067/23 JB/sd
Geschäftszweig/Beschäftigung: Steinmetzbetrieb und Steinhandel
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 25.03.2024 um 13.45 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Christian Heim
Landwehr 2, 22087 Hamburg
Telefon: 040 3006739-0
Telefax: 040 3006739-50
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 30.04.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 07.05.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 22.05.2024, 11:30 Uhr,
Sitzungssaal 8, Bergstraße 5-7, 25524 Itzehoe, 25524 Itzehoe
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 22.05.2024, 11:30 Uhr,
Sitzungssaal 8, Bergstraße 5-7, 25524 Itzehoe, 25524 Itzehoe
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Itzehoe
Bergstraße 5-7
25524 Itzehoe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Itzehoe - Insolvenzgericht - 26.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
28 IN 9/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Simply Stone Naturstein Leißner GmbH & Co. KG, Schillerstraße 4, 25524 Itzehoe, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Leißner
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 8514 PI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Joachi…
28 IN 9/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Simply Stone Naturstein Leißner GmbH & Co. KG, Schillerstraße 4, 25524 Itzehoe, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Leißner
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 8514 PI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Joachim Beuck, Friedenstraße 7, 25335 Elmshorn, Gz.: 2067/23 JB/sd
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Heim, Landwehr 2, 22087 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 24.09.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 158.981,22 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um BETRAG EUR, dies entspricht einem Gesamtzuschlag von 68,53 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 24.09.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 20.403,95 EUR bzw. 68,53 % gerechtfertigt.
Es wurden insgesamt drei Zuschlagstatbestände geltend gemacht in diesem Verfahren.
Zum einen hat der Insolvenzverwalter vorgetragen, dass die Arbeitnehmerangelegenheiten in diesem Verfahren besonders aufwendig waren, da diverse Mitarbeiter sich wegen individueller Einzelfragen zu ihren Lohnansprüchen, dem Insolvenzgeld sowie dem Kurzarbeitergeld mit ihm und seinem Büro in Verbindung gesetzt haben. Zudem erfolgte eine Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes. Da hier 23 Arbeitnehmer betroffen waren, sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschlages im beantragten Rahmen von 25 % gemäß Rechtsprechung und Kommentierung erfüllt.
Zudem erfolgte eine Betriebsfortführung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter für ca. 2 Monate. Dem Sachvortrag des Insolvenzverwalters, dass hier ein Zuschlag von 50 % von der gerichtsbekannten Kommentarliteratur angesetzt wird, kann sich das Gericht nicht anschließen. Es ist hier zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmerzahl von 20 nur um 3 überschritten wird und deshalb grundsätzlich eher noch von der Fortführung eines kleineren Unternehmens auszugehen ist.
Deshalb wird hier grundsätzlich nur von einem angemessenen Zuschlag von 25 % unter Zugrundelegung der einschlägigen Kommentierungen ausgegangen. Da der Antrag auch auf diese Zuschlagshöhe reduziert wurde, ist er im Endergebnis nicht zu beanstanden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist aber nur dann ein Zuschlag für die Betriebsfortführung zu gewähren, wenn die sich aus der Massemehrung ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger ist, als der Betrag, der über den Zuschlag ohne Massemehrung verdient worden wäre.
Der zu gewährende Zuschlag soll in etwa die bestehende Differenz ausgleichen. Höher darf der Zuschlag allerdings auch nicht sein, andernfalls würde der Insolvenzverwalter für seine Bemühungen um die Betriebsfortführung doppelt honoriert werden, was zu vermeiden ist (Bundesgerichtshof 12.05.2011 - IX ZB 143/08; 16.10.2008 - IX ZB 179/07; 24.01.2008 - IX ZB 120/07; 22.02.2007 - IX ZB 106/06).
Der Fortführungsüberschuss beträgt 23.336,84 €, der Regelsatz ist, wenn der Fortführungsüberschuss eingerechnet wird, um 7,5 % von 23.336,84 € höher als ohne Berücksichtigung. Die 7,5 % ergeben sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 InsVV.
Der Vergütungsmehrbetrag ist damit (23.336,84 € * 0,075 =) 1.750,26 €; hiervon ist aber nur ¼ - nämlich der Regelbruchteil - tatsächlich vergütungserhöhend, also (1.750,26 € * 0,25 =) 437,57 €.
Der Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt damit (BETRAG € ./. 437,57 € =) 7.005,83 € und reduziert sich damit auf 23,53 %.
Es ist hier noch zu berücksichtigen, dass die Zuschläge Arbeitnehmernehmerangelegenheiten und Betriebsfortführung nicht trennscharf voneinander sind und sich wechselseitig überlappen. Um dieses zu kompensieren wurde einen Abschlag von 5 % vorgenommen. Hier hätte auch ein Abschlag von 10 % in Betracht gezogen werden können. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung erscheint aber der Erhöhungsbetrag von 20.403,95 € angemessen für den Umfang der Tätigkeiten und die Größenordnung des Unternehmens.
Als dritten Zuschlagstatbestand ist die Vorbereitung der Unternehmensveräußerung/ übertragende Sanierung anzuführen. Es wurden nach Vortrag des Insolvenzverwalters intensive Gespräche mit mehreren Interessenten, vor allem der letztendlichen Kaufinteressentin geführt. Das Angebot war intensiv zu prüfen, da es sich unterhalb des Fortführungswertes bewegte. Auf die ausführliche Begründung im Vergütungsantrag wird Bezug genommen. Für diese Tätigkeit wird ein Zuschlag von 25 % gewährt.
In der Gesamtbetrachtung ergibt sich ein Zuschlag von 68,53 %, der unter Berücksichtigung der Berechnungsgrundlage und der Betriebsgröße zu einer angemessenen Vergütungshöhe führt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Itzehoe
Bergstraße 5-7
25524 Itzehoe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Itzehoe
Bergstraße 5-7
25524 Itzehoe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Itzehoe - Insolvenzgericht - 28.01.2025
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