Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SingularyT UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Hessen
Adresse
Autogenstraße 46, 65933 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 111307
EUID
DEM1201.HRB111307
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 173/21 S-4-9
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Jens Schacht
Termine & Fristen
Stichtag Gläubigerversammlung
07.09.2026
Gegenstand des Unternehmens
Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen IT Beratung und Coaching
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SingularyT UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Frankfurt am Main anhängig. Zuerst wurde ein Beschluss zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ergangen, wobei die Bemessungsgrundlage bei EUR 20.641,43 lag. Später wurde über die Schlussverteilung bekanntgegeben: Die Summe der zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen beträgt EUR 78.059,57, während der verfügbare Massebestand EUR 20.636,70 beträgt. Parallel dazu wurde eine besondere Gläubigerversammlung für den Stichtag 07.09.2026 angesetzt, gegen die Einwendungen erhoben werden können. Das Verfahren kann durch Zahlung eines Vorschusses auf die Verfahrenskosten in Höhe von EUR 5.000,00 eingestellt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 173/21 S-4-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SingularyT UG (haftungsbeschränkt), Autogenstraße 46, 65933 Frankfurt, Geschäfts-Nr.: 810 IN 173/21 S-15-9, teile ich zum Zwecke der öffentlichen Bekanntmachung nach § 188 InsO mit, dass die Summe der bei der Schlussverteilung zu berücksichtigenden In…
810 IN 173/21 S-4-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SingularyT UG (haftungsbeschränkt), Autogenstraße 46, 65933 Frankfurt, Geschäfts-Nr.: 810 IN 173/21 S-15-9, teile ich zum Zwecke der öffentlichen Bekanntmachung nach § 188 InsO mit, dass die Summe der bei der Schlussverteilung zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen EUR 78.059,57 beträgt.
Der für die Schlussverteilung verfügbare Massebestand beträgt EUR 20.636,70. Hiervon sind noch später bekanntwerdende Masseverbindlichkeiten, Gerichts- und Treuhändervergütung sowie die Veröffentlichungskosten zu berücksichtigen.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 07.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 173/21 S-4-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des SingularyT UG (haftungsbeschränkt), Autogenstraße 46, 65933 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 111307), vertr. d.: Jens Schacht, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entsp…
810 IN 173/21 S-4-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des SingularyT UG (haftungsbeschränkt), Autogenstraße 46, 65933 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 111307), vertr. d.: Jens Schacht, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der 07.09.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse und für den Fall der Einstellung gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters.
Die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von 5.000,00 EUR geleistet wird.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 07.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 173/21 S-4-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des SingularyT UG (haftungsbeschränkt), Autogenstraße 46, 65933 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 111307), vertr. d.: Jens Schacht, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen …
810 IN 173/21 S-4-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des SingularyT UG (haftungsbeschränkt), Autogenstraße 46, 65933 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 111307), vertr. d.: Jens Schacht, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 36.559,36 erhält der Insolvenzverwalter unter Anwendung der Regelsätze eine Vergütung i.H.v. EUR XXX netto sowie antragsgemäß die Auslagenpauschale sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festgesetzt, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 07.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main
07.07.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 173/21 S-4-9
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
SingularyT UG (haftungsbeschränkt), Autogenstraße 46, 65933 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 111307),
vertreten durch:
Jens Schacht, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
werden für …
Amtsgericht Frankfurt am Main
07.07.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 173/21 S-4-9
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
SingularyT UG (haftungsbeschränkt), Autogenstraße 46, 65933 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 111307),
vertreten durch:
Jens Schacht, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR xxx
Auslagenpauschale: EUR xxx
Umsatzsteuer: EUR xxx
Summe: EUR xxx
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 20.641,43 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR xxx. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil zu, der regelmäßig 1/4 beträgt und in diesem Verfahren als angemessen und ausreichend anzusehen ist.Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
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