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Insolvenzprofil
VOM Vermögensverwaltung GmbH
Verfahrensfortschritt
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1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 86670
EUID
DEM1201.HRB86670
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
1073/15 V-2-1
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Oliver Mayer
Adresse
Kettenhofweg 106, 60325 Frankfurt am Main
Termine & Fristen
Aufhebung
07.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren gegen die Vermögensverwaltung GmbH ist aufgehoben worden. Die Aufhebung erfolgte nach Vollzug der Schlussverteilung gemäß § 200 Abs. 1 InsO. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1073/15 V-2-1 Das Insolvenzverfahren VOM Vermögensverwaltung GmbH, Friedrich-Kahl-Straße 6, 60489 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 86670),
vertreten durch:
Oliver Mayer, Kettenhofweg 106, 60325 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wird aufgehoben, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist, § 200 A…
810 IN 1073/15 V-2-1 Das Insolvenzverfahren VOM Vermögensverwaltung GmbH, Friedrich-Kahl-Straße 6, 60489 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 86670),
vertreten durch:
Oliver Mayer, Kettenhofweg 106, 60325 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wird aufgehoben, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist, § 200 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 07.07.2026
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