Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SINOSA GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 68300
EUID
DET3104V.HRB68300
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 b IN 369/24 Sp
Phase
Eröffnungsbeschluss
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Thorsten Konrad
Adresse
Friedrich-König-Str. 3-5, 68167 Mannheim
Termine & Fristen
Eröffnung
01.01.2025 , 10:31 Uhr
Forderungsanmeldefrist
03.02.2025
Prüfungstermin
24.03.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat mit Beschluss vom 01.01.2025 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SINOSA GmbH eröffnet. Das Verfahren ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO und wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Als Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Thorsten Konrad bestellt. Die Eröffnungswirkung tritt am 01.01.2025 um 10:31 Uhr ein. Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 03.02.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Der Prüfungstermin für die Forderungen findet am 24.03.2025 statt. Die angemeldeten Forderungen liegen ab dem 24.02.2025 zur Einsichtnahme aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 369/24 Sp
01.01.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand, Hollestraße 7b, 45127 Essen,
- Antragstellerin -
g e g e n
SINOSA GmbH, Eiche…
3 b IN 369/24 Sp
01.01.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand, Hollestraße 7b, 45127 Essen,
- Antragstellerin -
g e g e n
SINOSA GmbH, Eichenweg 12a, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 68300),
vertreten durch:
Cemil Sinoplu, Pilgerstraße 17, 67227 Frankenthal (Pfalz), (Geschäftsführer),
- Schuldnerin -
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Thorsten Konrad, Friedrich-König-Str. 3-5, 68167 Mannheim
-Sachverständiger und vorläufiger Insolvenzverwalter-
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht am 01.01.2025 beschlossen:
1. Über das Vermögen der Antragsgegnerin wird mit Wirkung ab
Mittwoch, 1. Januar 2025, 10.31 Uhr
das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Thorsten Konrad, Friedrich-König-Str. 3-5, 68167 Mannheim
3. Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Antragsgegnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegen die Antragsgegnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Antragsgegnerin, sondern nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.
4. Die Gläubiger der Antragsgegnerin werden aufgefordert, dem vorläufigen Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Antragsgegnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
5. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19).
6. Gemäß § 5 Abs. 2 InsO wird das schriftliche Verfahren durchgeführt. Die Forderungen werden am 24.03.2025 geprüft.
Anträge zur eventuellen Wahl eines anderen Insolvenzverwalters sowie über die in den §§ 35 Abs. 2, 66, 68, 100, 149, 157, 160, 162, 207 InsO bezeichneten Angelegenheiten und Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen schriftlich bis zu diesem Termin bei Gericht eingegangen sein. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 03.02.2025 bei dem Insolvenzverwalter in zweifacher Ausfertigung anzumelden.
Die angemeldeten Forderungen liegen ab dem 24.02.2025 und der Bericht des Insolvenzverwalters ab dem 3. Tag vor dem Termin auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.
Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO).
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.
Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.
Gründe:
Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Antragsunterlagen sowie dem schriftlichen Gutachten vom 20.12.2024 liegt Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vor.
Nach den Ausführungen des Gutachters, die sich das Gericht zu eigen macht, kann der Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten von nicht weniger als X € nicht mehr innerhalb der Frist von drei Wochen auf nicht mehr als zehn Prozent zurückführen, da lediglich noch Aktiva von nicht mehr als X € feststellbar sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.
Zudem liegt eine rechnerische Überschuldung von mehr als X € vor, ohne dass auf Grund des Fehlens hinreichender Mittel eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann.
Das Verfahren war zu eröffnen, da die voraussichtlichen Verfahrenskosten von nicht mehr alsX € aus der freien Masse von nicht weniger als X gedeckt werden können.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann der Schuldner die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Zu Nr. 1-5
Richter am Amtsgericht
Zu Nr. 6
Rechtspfleger
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