Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SINOSA GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 68300
EUID
DET3104V.HRB68300
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 b IN 369/24 Sp
Phase
Forderungsanmeldung
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
18.11.2024 , 10:39 Uhr
Eröffnung
01.01.2025 , 10:31 Uhr
Forderungsanmeldefrist
03.02.2025
Prüfungstermin
24.03.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat mit Beschluss vom 01.01.2025 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SINOSA GmbH eröffnet. Das Verfahren ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO und wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Als Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Thorsten Konrad bestellt. Die Eröffnungswirkung tritt am 01.01.2025 um 10:31 Uhr ein. Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 03.02.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Der Prüfungstermin für die Forderungen findet am 24.03.2025 statt. Die angemeldeten Forderungen liegen ab dem 24.02.2025 zur Einsichtnahme aus.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SINOSA GmbH ist mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025, 10:31 Uhr, wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zuvor hatte das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein bereits am 18. November 2024 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Thorsten Konrad zum vorl…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SINOSA GmbH ist mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025, 10:31 Uhr, wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zuvor hatte das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein bereits am 18. November 2024 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Thorsten Konrad zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit dem Eröffnungsbeschluss vom 1. Januar 2025 wurde Herr Konrad nunmehr als endgültiger Insolvenzverwalter ernannt. Das Verfahren wird als Hauptinsolvenzverfahren gemäß der EU-Insolvenzverordnung geführt und im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens zum 3. Februar 2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Der Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen ist für den 24. März 2025 angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 369/24 Sp
01.01.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand, Hollestraße 7b, 45127 Essen,
- Antragstellerin -
g e g e n
SINOSA GmbH, Eiche…
3 b IN 369/24 Sp
01.01.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand, Hollestraße 7b, 45127 Essen,
- Antragstellerin -
g e g e n
SINOSA GmbH, Eichenweg 12a, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 68300),
vertreten durch:
Cemil Sinoplu, Pilgerstraße 17, 67227 Frankenthal (Pfalz), (Geschäftsführer),
- Schuldnerin -
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Thorsten Konrad, Friedrich-König-Str. 3-5, 68167 Mannheim
-Sachverständiger und vorläufiger Insolvenzverwalter-
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht am 01.01.2025 beschlossen:
1. Über das Vermögen der Antragsgegnerin wird mit Wirkung ab
Mittwoch, 1. Januar 2025, 10.31 Uhr
das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Thorsten Konrad, Friedrich-König-Str. 3-5, 68167 Mannheim
3. Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Antragsgegnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegen die Antragsgegnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Antragsgegnerin, sondern nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.
4. Die Gläubiger der Antragsgegnerin werden aufgefordert, dem vorläufigen Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Antragsgegnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
5. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19).
6. Gemäß § 5 Abs. 2 InsO wird das schriftliche Verfahren durchgeführt. Die Forderungen werden am 24.03.2025 geprüft.
Anträge zur eventuellen Wahl eines anderen Insolvenzverwalters sowie über die in den §§ 35 Abs. 2, 66, 68, 100, 149, 157, 160, 162, 207 InsO bezeichneten Angelegenheiten und Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen schriftlich bis zu diesem Termin bei Gericht eingegangen sein. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 03.02.2025 bei dem Insolvenzverwalter in zweifacher Ausfertigung anzumelden.
Die angemeldeten Forderungen liegen ab dem 24.02.2025 und der Bericht des Insolvenzverwalters ab dem 3. Tag vor dem Termin auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.
Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO).
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.
Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.
Gründe:
Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Antragsunterlagen sowie dem schriftlichen Gutachten vom 20.12.2024 liegt Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vor.
Nach den Ausführungen des Gutachters, die sich das Gericht zu eigen macht, kann der Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten von nicht weniger als X € nicht mehr innerhalb der Frist von drei Wochen auf nicht mehr als zehn Prozent zurückführen, da lediglich noch Aktiva von nicht mehr als X € feststellbar sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.
Zudem liegt eine rechnerische Überschuldung von mehr als X € vor, ohne dass auf Grund des Fehlens hinreichender Mittel eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann.
Das Verfahren war zu eröffnen, da die voraussichtlichen Verfahrenskosten von nicht mehr alsX € aus der freien Masse von nicht weniger als X gedeckt werden können.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann der Schuldner die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Zu Nr. 1-5
Richter am Amtsgericht
Zu Nr. 6
Rechtspfleger
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 369/24 Sp
18.11.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Hollestraße 7b, 45127 Essen,
- Antragstellerin -
g e g e n
SINOSA GmbH, Eichenweg 12a, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 68300),
vertreten…
3 b IN 369/24 Sp
18.11.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Hollestraße 7b, 45127 Essen,
- Antragstellerin -
g e g e n
SINOSA GmbH, Eichenweg 12a, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 68300),
vertreten durch:
Cemil Sinoplu, Pilgerstraße 17, 67227 Frankenthal (Pfalz), (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin und Schuldnerin -
an dem weiter beteiligt ist
Rechtsanwalt Thorsten Konrad, Friedrich-König-Str. 3-5, 68167 Mannheim,
- Sachverständige -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein am 18.11.2024 durch Richter am Amtsgericht beschlossen:
1. Der am 17.10.2024 eingegangene Antrag vom 17.10.2024 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin ist bereits mit Beschluss vom 11.11.2024 zugelassen worden. Die Anordnungen in dem genannten Beschluss bleiben aufrechterhalten.
2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 10.39 Uhr, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).
3. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Thorsten Konrad
4. Verfügungen der Antragsgegnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs.2 Nr.2 Alt. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Antragsgegnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Antragsgegnerin Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt auf den Namen der Antragsgegnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
5. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragsgegnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
6. Im Übrigen wird der Antragsgegnerin verboten, über Bankkonten, Außenstände und sonstigen Vermögensgegenstände ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu veräußern.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragsgegnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Antragsgegnerin hat ihm die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Antragsgegnerin oder (bei juristischen Personen) ihre organischen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).
8. Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen, dass die Antragsgegnerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch veranlasst werden kann.
Gründe:
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits mit Beschluss vom 11.11.2024 zugelassen worden, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgetragen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.
Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragsgegnerin zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO). Das Gericht stützt seine Bewertung insbesondere auf die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 15.11.2024.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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