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Insolvenzprofil
SIRO-Rolf Siebert GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Am Schürmannshütt 30 b-d, 47441 Moers
Handelsregister
Amtsgericht Kleve HRB 10509
EUID
DER1304.HRB10509
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kleve
Aktenzeichen
34 IN 49/25
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Dr. Bero-Alexander Lau
Adresse
Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
17.10.2025 , 09:09 Uhr
Eröffnung
10.03.2026 , 17:15 Uhr
Forderungsanmeldefrist
19.05.2026
Prüfungstermin
30.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Führung eines Handwerk-Meisterbetriebes für Heizungs- und Lüftungsinstallationen unter Anwendung konventioneller wie auch innovativer Techniken (z.B. Solartechnik) im Bereich von Industriebauten und der Handel mit Heizungsausstattungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SIRO-Rolf Siebert GmbH sind vorläufige Maßnahmen angeordnet worden. Am 17.10.2025 wurde die Anordnung vorläufiger Maßnahmen sowie die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Bero-Alexander Lau getroffen. Im Rahmen dieser Anordnung wurde den Schuldnern der Schuldnerin untersagt, an die SIRO-Rolf Siebert GmbH zu leisten, und Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen wurden nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam gemacht. Das Verfahren ist am 10.03.2026 eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Dr. Bero-Alexander Lau bestellt. Forderungen der Gläubiger sind bis zum 19.05.2026 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Prüfungsstichtag ist der 30.06.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 34 IN 49/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 10509 eingetragenen SIRO-Rolf Siebert GmbH, Am Schürmannshütt 30 b-d, 47441 Moers, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Knoppke, Landwehrstraße 81, 47119 Duisburg
Geschäftszweig:…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 34 IN 49/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 10509 eingetragenen SIRO-Rolf Siebert GmbH, Am Schürmannshütt 30 b-d, 47441 Moers, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Knoppke, Landwehrstraße 81, 47119 Duisburg
Geschäftszweig: Die Führung eines Handwerk-Meisterbetriebes für Heizungs- und Lüftungsinstallationen pp.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 10.03.2026, um 17:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 16.10.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Dr. Bero-Alexander Lau, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 19.05.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 30.06.2026.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 02.06.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, Zimmer Nr. D 106 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
34 IN 49/25
Kleve, 10.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 34 IN 49/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 10509 eingetragenen SIRO-Rolf Siebert GmbH, Am Schürmannshütt 30 b-d, 47441 Moers, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Knoppke, Landwehrstraß…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 34 IN 49/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 10509 eingetragenen SIRO-Rolf Siebert GmbH, Am Schürmannshütt 30 b-d, 47441 Moers, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Knoppke, Landwehrstraße 81, 47119 Duisburg
Geschäftszweig: Die Führung eines Handwerk-Meisterbetriebes für Heizungs- und Lüftungsinstallationen pp.
ist am 17.10.2025, um 09:09 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Bero-Alexander Lau, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
34 IN 49/25
Amtsgericht Kleve, 17.10.2025
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