Die Entwicklung, Herstellung sowie Vertrieb von elektronischen Produkten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Verfahren über den Antrag der SITOLUX GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen sind Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden. Am 27.10.2025 um 16:20 Uhr wurden zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist Dr. Michael Riegger. Mit Beschluss vom 05.02.2026 sind die zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen wieder aufgehoben worden. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mangels Masse abgewiesen worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Verfahrensbevollmächtigte RA-Kanzlei M\S\L Dr. Silcher
für Schuldnerin SITOLUX GmbH mit Anlagen: Doppel des Gutachtens Doppel des Sachverständigen-Vergütungsantrags
vorläufiger Insolvenzverwalter Dr. Michael Riegger zustellen (elektronisches EB) 2.
Veröffentlichung im Internet: Verfahrensnummer: FSNB2707000033966196
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Verfahrensbevollmächtigte RA-Kanzlei M\S\L Dr. Silcher
für Schuldnerin SITOLUX GmbH mit Anlagen: Doppel des Gutachtens Doppel des Sachverständigen-Vergütungsantrags
vorläufiger Insolvenzverwalter Dr. Michael Riegger zustellen (elektronisches EB) 2.
Veröffentlichung im Internet: Verfahrensnummer: FSNB2707000033966196
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in der Kategorie "Abweisung mangels Masse" ACHTUNG: Löschfrist 6 Monate beachten Text:
11 IN 424/25 In dem Verfahren über den Antrag d.
SITOLUX GmbH, Siebenlindenstraße 69/1, 72108 Rottenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dwi Restiami Fuchs
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 759945 - Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte M\S\L Dr. Silcher, Standort Heilbronn, Lise-Meitner-Straße 8, 74074 Heilbronn, Gz.: 537/25SI01-LS/D22/1237-25
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung: zustellen (elektronisches EB)11 IN 424/25 - 2 Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen Doblerstraße 14 72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 05.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 424/25 In dem Verfahren über den Antrag d.11 IN 424/25 - 3 SITOLUX GmbH, Siebenlindenstraße 69/1, 72108 Rottenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dwi Restiami Fuchs
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 759945 - Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte M\S\L Dr…
11 IN 424/25 In dem Verfahren über den Antrag d.11 IN 424/25 - 3 SITOLUX GmbH, Siebenlindenstraße 69/1, 72108 Rottenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dwi Restiami Fuchs
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 759945 - Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte M\S\L Dr. Silcher, Standort Heilbronn, Lise-Meitner-Straße 8, 74074 Heilbronn, Gz.: 537/25SI01-LS/D22/1237-25
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen Beschluss:
Die mit Beschluss vom 27.10.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben. Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 05.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 424/25
zustellen (EB (Post)) zustellen (EB (Post)) In dem Verfahren über den Antrag
11 IN 424/25
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SITOLUX GmbH, Siebenlindenstraße 69/1, 72108 Rottenburg, vertreten durch den Geschäftsfüh-
rer Dwi Restiami Fuchs
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 759945
- Schuldnerin -
V…
11 IN 424/25
zustellen (EB (Post)) zustellen (EB (Post)) In dem Verfahren über den Antrag
11 IN 424/25
- 2 -
SITOLUX GmbH, Siebenlindenstraße 69/1, 72108 Rottenburg, vertreten durch den Geschäftsfüh-
rer Dwi Restiami Fuchs
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 759945
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte M\S\L Dr. Silcher, Standort Heilbronn, Lise-Meitner-Straße 8, 74074 Heilbronn,
Gz.: 537/25SI01-LS/D22/1237-25
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Ent-
scheidung über den Antrag wird am 27.10.2025 um 16:20 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder
einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbe-
wegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen
eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Dr. Michael Riegger
Eisenbahnstraße 1, 72072 Tübingen
Telefon: 07071 5630707, Fax: 07071 5630708
info@walter-riegger-partner.de, www.walter-riegger-partner.de
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch
mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative In-
sO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die
Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der
Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
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Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz
oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin
geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der
vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der
Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf sei-
nen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des
Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17)
zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO
zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter
gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen.
Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufi-
gen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Be-
schlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hier-
über Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtun-
gen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzu-
stellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und
sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszuge-
ben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und
zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein
nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aus-
sichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung
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wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Er-
öffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechts-
kraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt
eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaß-
nahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In-
sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-
ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine an-
waltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die so-
fortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfah-
ren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll
(Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist
nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrie-
ben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt,
durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse ein-
gereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vor-
übergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorüberge-
11 IN 424/25 - 5 hende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 27.10.2025
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