Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Sixrooms GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Borsteler Weg 80, 27283 Verden (Aller)
Handelsregister
Amtsgericht Walsrode HRB 210579
EUID
DEP2716.HRB210579
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1501 IN 2339/22
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba
Adresse
Marsstraße 24, 80335 München
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung Beschlussfassung
31.03.2025 , 11:30 Uhr
Widerspruchsfrist Forderungen
06.10.2025
Frist Einwendungen Schlussverzeichnis
19.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Marketing & Werbung, kommunikative Umsetzung von Innen- und Außenwerbung, Mediaplanung, Erstellung von Werbemitteln, Fotoshootings und Drehs sowie Interieur-Design.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sixrooms GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen. Die Schlussverteilung wird mit Zustimmung des Gerichts durchgeführt; verfügbar sind 47.946,62 € Verteilungsmasse bei zu berücksichtigenden Forderungen in Höhe von 2.140.673,05 €. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München niedergelegt. Ein Schlusstermin gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgen im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten hatten Gelegenheit bis einschließlich 19.03.2026, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis vorzulegen. Zuvor waren Forderungen bis zum 06.10.2025 widersprüchlich anzumelden. Eine Gläubigerversammlung hatte am 31.03.2025 über die Nichtverfolgung von Anfechtungsansprüchen gegen die Geschäftsführerin zu beschließen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Veröffentlichung gem. § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sixrooms GmbH, Osterwaldstraße 10, 80805 München, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 47.946,62 € Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind 2.140.673,05 € Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist …
Veröffentlichung gem. § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sixrooms GmbH, Osterwaldstraße 10, 80805 München, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 47.946,62 € Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind 2.140.673,05 € Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - München, Geschäftsnummer 1501 IN 2339/22 niedergelegt.
Veröffentlicht durch das Amtsgericht - Insolvenzgericht - München 12.2.26
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 2339/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sixrooms GmbH, Borsteler Weg 80, 27283 Verden, vertreten durch die Geschäftsführerin Kleffmann Ruth-Cia
Registergericht: Amtsgericht Walsrode Register-Nr.: HRB 210579
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Freshwaters Legal LLP, Friedric…
1501 IN 2339/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sixrooms GmbH, Borsteler Weg 80, 27283 Verden, vertreten durch die Geschäftsführerin Kleffmann Ruth-Cia
Registergericht: Amtsgericht Walsrode Register-Nr.: HRB 210579
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Freshwaters Legal LLP, Friedrich-Ebert-Str. 4, 34117 Kassel
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba, Marsstraße 24, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 08.01.2026 (Blatt 447/455 d. A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 08.01.2026 (Blatt 448/451 d. A.) Bezug genommen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht (Sondervergütung).
Nach dem Beschluss des BGH vom 11.05.2006, Az. IX ZB 249/04, Rnr. 48, stellt diese Sondervergütung (Zusatzvergütung) einen Teil der Regelvergütung dar.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR erhöht sich somit um die Sondervergütung in Höhe von BETRAG EUR und beträgt damit insgesamt BETRAG EUR.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 19.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 2339/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sixrooms GmbH, Borsteler Weg 80, 27283 Verden, vertreten durch die Geschäftsführerin Kleffmann Ruth-Cia
Registergericht: Amtsgericht Walsrode Register-Nr.: HRB 210579
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Freshwaters Legal LLP, Friedric…
1501 IN 2339/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sixrooms GmbH, Borsteler Weg 80, 27283 Verden, vertreten durch die Geschäftsführerin Kleffmann Ruth-Cia
Registergericht: Amtsgericht Walsrode Register-Nr.: HRB 210579
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Freshwaters Legal LLP, Friedrich-Ebert-Str. 4, 34117 Kassel
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 19.03.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 19.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 2339/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sixrooms GmbH, Borsteler Weg 80, 27283 Verden, vertreten durch die Geschäftsführerin Kleffmann Ruth-Cia
Registergericht: Amtsgericht Walsrode Register-Nr.: HRB 210579
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Freshwaters Legal LLP, Friedric…
1501 IN 2339/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sixrooms GmbH, Borsteler Weg 80, 27283 Verden, vertreten durch die Geschäftsführerin Kleffmann Ruth-Cia
Registergericht: Amtsgericht Walsrode Register-Nr.: HRB 210579
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Freshwaters Legal LLP, Friedrich-Ebert-Str. 4, 34117 Kassel
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 75 und 76 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 06.10.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 03.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 2339/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sixrooms GmbH, Borsteler Weg 80, 27283 Verden, vertreten durch die Geschäftsführerin Kleffmann Cia Ruth
Registergericht: Amtsgericht Walsrode Register-Nr.: HRB 210579
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Freshwaters Legal LLP, Friedric…
1501 IN 2339/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sixrooms GmbH, Borsteler Weg 80, 27283 Verden, vertreten durch die Geschäftsführerin Kleffmann Cia Ruth
Registergericht: Amtsgericht Walsrode Register-Nr.: HRB 210579
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Freshwaters Legal LLP, Friedrich-Ebert-Str. 4, 34117 Kassel
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Erteilung der Zustimmung, dass Ansprüche der Insolvenzmasse gegen die organschaftliche Vertreterin der Schuldnerin, Frau Cia Ruth Kleffmann, aus Insolvenzanfechtung sowie möglichen sonstigen Haftungsnormen mangels Aussichten auf eine Durchsetzbarkeit im Insolvenzverfahren nicht weiterverfolgt werden
wird bestimmt auf
Montag, 31.03.2025, 11:30 Uhr
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 11.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 2339/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sixrooms GmbH, Borsteler Weg 80, 27283 Verden, vertreten durch die Geschäftsführerin Kleffmann Ruth-Cia
Registergericht: Amtsgericht Walsrode Register-Nr.: HRB 210579
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Freshwaters Legal LLP, Friedric…
1501 IN 2339/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sixrooms GmbH, Borsteler Weg 80, 27283 Verden, vertreten durch die Geschäftsführerin Kleffmann Ruth-Cia
Registergericht: Amtsgericht Walsrode Register-Nr.: HRB 210579
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Freshwaters Legal LLP, Friedrich-Ebert-Str. 4, 34117 Kassel
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba, Marsstraße 24, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 09.09.2024 (Blatt 318/369 d. A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 09.09.2024 (Blatt 330/334 d. A.) verwiesen.Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bezogen auf das Vermögen, auf welches sich seine Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens erstreckt.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt
72,72 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 09.09.2024 (Blatt 337/345 d. A.) wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 72,72 % gerechtfertigt.
Im einzelnen sind folgende Erhöhungstatbestände angefallen:
1. Betriebsfortführung (Zuschlag 22,72 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 09.09.2024 (Blatt 337/341 d. A.) verwiesen.
Unter dem Slogan -Creativ stuff by very nice people- betrieb die Schuldnerin eine Werbeagentur in München. Dabei bot sie ihren Kunden ein breites Spektrum an: Film & Fotografie, Social Media, Branding & Corporate Design, Recruiting & Employer Branding sowie SEO & Performance.
Bereits im Rahmen einer ersten Prüfung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter konnte ermittelt werden, dass eine Betriebsfortführung grundsätzlich möglich war, da genug Aufträge von Kunden vorhanden waren. Die Umstellung der Zahlungsmodalität der Kunden war aufgrund der angespannten Liquidität der Schuldnerin Voraussetzung für eine erfolgreiche Betriebsfortführung. Hierbei wurden durch den vorläufigen Insolvenzverwalter sämtliche Kunden kontaktiert, dass die Schuldnerin gewillt sei, die offenen Aufträge, soweit möglich, abzuarbeiten und die beauftragten Leistungen zu erbringen. Aufgrund der mit den Kunden getroffenen Vereinbarungen konnten die Geschäftsbeziehungen der Schuldnerin zum größten Teil aufrechterhalten werden.
Zudem musste der vorläufige Insolvenzverwalter, um eine fundierte Aussage über die künftigen Fortführungsmöglichkeiten des Geschäftsbetriebes treffen zu können, dafür Sorge zu tragen, dass die vorhandene Buchhaltung des Kalenderjahres 2021 überprüft wurde. Auf dieser Basis konnte sodann ein fundierter Liquiditätsplan für die nähere Zukunft erstellt werden.
Es fanden zwischen dem vorläufigen Insolvenzverwalter und der Geschäftsführerin sowie einzelnen Mitarbeitern diverse Besprechungstermine statt. Aufgrund des laufenden Geschäftsbetriebes war eine tägliche Abstimmung bezüglich des Tagesgeschäfts erforderlich. Dabei war die geringe Erreichbarkeit der Geschäftsführerin ein weiterer Faktor, der die täglich erforderlichen Abstimmungen sowie die gesamte Betriebsfortführung erschwerten.
Der ursprünglich beantragte Erhöhungssatz von 40 % wurde um 17,28 % gekürzt. Hinsichtlich der Vergleichsberechnung wird auf die Ausführungen in dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 09.09.2024 (Blatt 340/341 d. A.) verwiesen.
Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter schließlich beantragt Zuschlag von 22,72 % war gerechtfertigt und daher festzusetzen.
2. Insolvenzgeldvorfinanzierung (Zuschlag 20 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 09.09.2024 (Blatt 341/342 d. A.) verwiesen.
Im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung beschäftigte die Schuldnerin noch 40 Arbeitnehmer inklusive Geschäftsführerin. Die Löhne der Arbeitnehmer waren bis einschließlich August 2022 bezahlt. Der Insolvenzgeldzeitraum erstreckte sich auf die Monate September, Oktober und November 2022.
Hierbei gelang es dem vorläufigen Insolvenzverwalter bereits am 29.09.2022 eine Zusage der Bank hinsichtlich der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für insgesamt 32 Mitarbeiter zu erhalten.
Ein Zuschlag in Höhe von 20 % erschien dem Gericht angemessen.
3. Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen (Zuschlag 10 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 09.09.2024 (Blatt 342/343 d. A.) verwiesen.
Drei der bei der Schuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer haben ihr Arbeitsverhältnis bereits vor Insolvenzantragstellung zum 30.09.2022 beendet. Von den noch beschäftigten 37 Arbeitnehmern (inklusive Geschäftsführerin) befanden sich drei Arbeitnehmer in Elternzeit. Zudem bat ein Arbeitnehmer um Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 14.10.2022.
Die Arbeitnehmer wurden durch den vorläufigen Insolvenzverwalter auf Betriebsversammlungen am 28.09.2022, am 30.09.2022 sowie am 07.10.2022 über die aktuellen Entwicklungen und den Stand des Verfahrens informiert. Da die Arbeitnehmer der Schuldnerin überwiegend im Homeoffice arbeiteten, wurden die Belegschaftsversammlungen hierbei über eine Plattform abgehalten.
Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag von 10 % war gerechtfertigt und daher festzusetzen. Bei der Bemessung der Zuschlagshöhe wurde bereits berücksichtigt, dass die Hilfeleistung einer Steuerkanzlei in Anspruch genommen wurde.
4. Übertragende Sanierung (Zuschlag 20 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 09.09.2024 (Blatt 343/344 d. A.) verwiesen.
Bereits während der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden Gespräche mit potentiellen Investoren, insbesondere mit den späteren Übernehmern des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin, geführt. Um einen weiteren Kreis potentieller Investoren zu erreichen, wurde bereits in der Insolvenzantragsphase ein M&A-Berater beauftragt, einen Bieterprozess in Gang zu setzen.
Für die erfolgreichen Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters war ein Zuschlag als gerechtfertigt anzusehen. Die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters bestanden hierbei insbesondere in der Datenbeschaffung und -aufarbeitung, dem Abstimmungsbedarf mit dem M&A-Berater sowie der vollständigen Verhandlung und Abstimmung des Unternehmenskaufvertrages mit der Übernehmerin des schuldnerischen Geschäftsbetriebes.
Für diese Tätigkeiten war ein Zuschlag von 20 % gerechtfertigt. Bei der Bemessung der Zuschlagshöhe wurde die Unterstützung durch die Beraterfirma bei der Investorensuche bereits mindernd berücksichtigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.10.2024
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