Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SJ Bau GmbH & Co. KG ist am 04.06.2024 durch das Amtsgericht Dresden eröffnet worden. Zuvor war am 07.03.2024 Henning Schorisch zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und allgemeine Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden. Rechtsanwalts Henning Schorisch ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO endet am 16.07.2024. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sowie Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung sind bis zum 27.08.2024 beim Amtsgericht Dresden einzureichen. Eine Berichtigung des Eröffnungsbeschlusses bezüglich des Namens der persönlich haftenden Gesellschafterin von SJ Bau GmbH auf SJ Bau Verwaltungs GmbH ist erfolgt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532 IN 109/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der SJ Bau GmbH & Co. KG, Gartenstraße 72 a, 01445 Radebeul, Amtsgericht Dresden , HRA 10610
vertreten durch die Komplementärin SJ Bau GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Sunaj Jashari
- wur…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532 IN 109/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der SJ Bau GmbH & Co. KG, Gartenstraße 72 a, 01445 Radebeul, Amtsgericht Dresden , HRA 10610
vertreten durch die Komplementärin SJ Bau GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Sunaj Jashari
- wurde am 07.03.2024 um 14:59 Uhr Henning Schorisch, Königstraße 25, 01097 Dresden, Telefon geschäftlich 0351 4428 2800, Telefax 0351 4428 2801, Email geschäftlich dresden@andrespartner.de, Website www.andrespartner.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532/561 IN 109/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SJ Bau GmbH & Co. KG, Gartenstraße 72 a, 01445 Radebeul, Amtsgericht Dresden , HRA 10610
vertreten durch die Komplementärin SJ Bau GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Sunaj Jashari
- wurde am …
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532/561 IN 109/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SJ Bau GmbH & Co. KG, Gartenstraße 72 a, 01445 Radebeul, Amtsgericht Dresden , HRA 10610
vertreten durch die Komplementärin SJ Bau GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Sunaj Jashari
- wurde am 04.06.2024 um 13:38 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist:
Rechtsanwalt Henning Schorisch, Königstraße 25, 01097 Dresden, Telefon geschäftlich: 0351 4428 2800 Telefax: 0351 4428 2801 Email geschäftlich: dresden@andrespartner.de
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 16.07.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über
|die Beibehaltung des mit hiesigem Beschluss bestellten Insolvenzverwalters
|die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters
|die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO)
|Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO
|Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO)
|Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO)
|Beauftragung eines Insolvenzplans (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 27.08.2024 beim Amtsgericht Dresden, 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 schriftlich einzureichen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 561 IN 109/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SJ Bau GmbH & Co. KG, Gartenstraße 72 a, 01445 Radebeul, Amtsgericht Dresden , HRA 10610
vertreten durch die Komplementärin SJ Bau Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Sunaj Jashari
Der…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 561 IN 109/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SJ Bau GmbH & Co. KG, Gartenstraße 72 a, 01445 Radebeul, Amtsgericht Dresden , HRA 10610
vertreten durch die Komplementärin SJ Bau Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Sunaj Jashari
Der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Dresden -Insolvenzgericht- vom 04.06.2024 war im
Rubrum dahingehend zu berichtigen als
der Name der vertretungsberechtigten, persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin auf SJ Bau Verwaltungs GmbH lautet und nicht auf SJ Bau GmbH lautet
Gründe:
Der oben genannte Beschluss des Amtsgerichts Dresden war -wie geschehen- gem. § 319 ZPO zu berichtigen, da ein offensichtliches Schreibversehen vorliegt, das sich aus der Aktenlage ergibt.
Seite 1
Rechtsbehelfsbelehrung:
:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
oder
bei dem
Landgericht Dresden
Lothringer Straße 1
01069 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird,
mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch
öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als
zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen
werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag
der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksa-
me öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsge-
richts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei
dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklä-
rung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem
Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektroni-
sche Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektroni-
Seite 2
scher-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2.
von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen
hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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