Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Relma Service GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Am Bahnhof 7, 08056 Zwickau
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 17610
EUID
DEU1206.HRB17610
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
419 IN 870/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Frieder Härtel
Termine & Fristen
Beschlussfassung Gläubigerversammlung
21.03.2024 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Handel mit technischen Produkten; Handel mit und Serviceleistungen für Rauch- und Wärmeabzüge; Instandsetzungs- und Serviceleistungen für Maschinen und Werkzeuge; Diamant-, Bohr- und Sägeleistungen und Bau-Spezialleistungen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Relma Service GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Chemnitz hat am 29.02.2024 eine Entscheidung erlassen, wonach die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist und ihre Zustimmung gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO als erteilt gilt. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wurde auf den 21.03.2024 um 10:00 Uhr im Sitzungssaal 3.011 des Amtsgerichts Chemnitz bestimmt. Auf der Tagesordnung steht die Ermächtigung des Insolvenzverwalters, Grundstücke der Schuldnerin zu veräußern. Rechtsbehelfe können binnen einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 419 IN 870/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Relma Service GmbH, Am Bahnhof 7, 08056 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 17610
vertreten durch den Geschäftsführer Frieder Härtel
vertreten durch den Geschäftsführer Mario Pohl
ergeht am 29.02.2024 nac…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 419 IN 870/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Relma Service GmbH, Am Bahnhof 7, 08056 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 17610
vertreten durch den Geschäftsführer Frieder Härtel
vertreten durch den Geschäftsführer Mario Pohl
ergeht am 29.02.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Donnerstag, 21.03.2024
10:00 Uhr
Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
Auf der Tagesordnung steht:
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, die Grundstücke der Schuldnerin, vorgetragen im Grundbuch von Zwickau, Bl. 4367, Flurstücke Nr. 1919/6; 1494/e und 1919/31 zu einem Kaufpreis von insgesamt 250.000 € aus der Masse zu veräußern.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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