Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SKL Engineering & Contracting GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Podbielskistr. 370, 30659 Hannover
Handelsregister
Amtsgericht Hannover HRB 61621
EUID
DEP2305.HRB61621
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hannover
Aktenzeichen
908 IN 84/22 - 6 -
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. jur. Rainer Eckert
Termine & Fristen
Besondere Gläubigerversammlung
29.01.2025 , 09:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Engineering und Produktmanagement für technische Anlagen und Bauwerke aller Art sowie Handel mit technischen Erzeugnissen. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen, insbesondere kann sie auch Forschungsarbeiten durchführen. Sie kann zu diesem Zweck auch andere Unternehmen gründen, erwerben, sich an ihnen beteiligen und im In- und Ausland Tochtergesellscahften und Zweigniederlassungen errichten. Die Gesellschaft darf sich als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin an Kommanditgesellschaften beteiligen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SKL Engineering & Contracting GmbH, Podbielskistr. 370, 30659 Hannover (AG Hannover, HRB 61621), ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Am 27.10.2025 wurde beschlossen, der Schuldnerin und den Gläubigern die Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Vergütungsantrag einzuräumen; die Frist hierfür beträgt zwei Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung. In einem späteren Beschluss vom 28.04.2026 sind die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. jur. Rainer Eckert festgesetzt worden. Die Festsetzung umfasst eine Bruchteilsvergütung, die um 110 % erhöht wurde, sowie Zuschläge für Betriebsfortführung (55 %), Arbeitnehmerbelange und die Befassung mit mehreren Betriebsstätten, was einer Gesamtvergütung von 135 % des Regelbruchteils entspricht. Zudem wurden Zustellungskosten in Höhe von 14,00 EUR nebst Umsatzsteuer festgesetzt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SKL Engineering & Contracting GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. jur. Rainer Eckert, hat seine Vergütung und Auslagen beantragt. Das Amtsgericht Hannover hat die Festsetzung der Vergütung beschlossen, wobei eine Berechnungsmasse von 882.42…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SKL Engineering & Contracting GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. jur. Rainer Eckert, hat seine Vergütung und Auslagen beantragt. Das Amtsgericht Hannover hat die Festsetzung der Vergütung beschlossen, wobei eine Berechnungsmasse von 882.420,05 EUR zugrunde gelegt wurde. Der Regelbruchteil beträgt 25 %, zuzüglich Zuschläge für Betriebsfortführung (60 %), Arbeitnehmerbelange (15 %) und Sanierungsbemühungen (30 %), was einer Gesamtvergütung von 135 % entspricht. Die Zustellungskosten wurden mit 14,00 EUR nebst Umsatzsteuer festgesetzt. Ein Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wurde für den 29.01.2025 anberaumt, um über besonders bedeutsame Rechtshandlungen zu beschließen, insbesondere die Zustimmung zu einer Vergleichsvereinbarung mit einem Gesellschafter in Höhe von 21.302,79 EUR zur Abgeltung von Insolvenzanfechtungsansprüchen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
908 IN 84/22 - 6 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SKL Engineering & Contracting GmbH, Podbielskistr. 370, 30659 Hannover (AG Hannover, HRB 61621), vertr. d.: Klaus Walz, Sandförth 68, 29336 Nienhagen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. j…
908 IN 84/22 - 6 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SKL Engineering & Contracting GmbH, Podbielskistr. 370, 30659 Hannover (AG Hannover, HRB 61621), vertr. d.: Klaus Walz, Sandförth 68, 29336 Nienhagen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Rainer Eckert festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 110 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 22.10.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 882.420,05 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Beantragt wurde hier von dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein zugrunde zu legender Bruchteil in Höhe von 35 %.
Da die geltend gemachten und im folgenden auch größtenteils bewilligten Zuschläge den Umfang und die Schwierigkeiten sowie die damit verbundene Mehrarbeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in diesem Insolvenzverfahren ausreichend würdigen, ist eine zusätzliche Erhöhung des Regelbruchteils nicht gerechtfertigt und verbleibt es bei einem Regelbruchteil von 25 %.
II.
1. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat folgende Zuschläge geltend gemacht:
- 60 % für die Betriebsfortführung (aufgrund des erwirtschafteten Überschusses und der damit verbundenen Massemehrung nach Vergleichsberechnung 55%)
- 15 % für Arbeitnehmerbelange
- 50 % für Sanierungsbemühungen
- 10 % für die Befassung mit den mehrereren Betriebsstätten.
Im Rahmen einer Gesamtschau hat er die Gesamtvergütung auf 150 % begrenzt.
Neben der Bruchteilsvergütung von 25 % sind die beantragten Zuschläge für die Betriebsfortführung, die Arbeitnehmerbelange und die Befassung mit mehreren Betriebsstätten der Höhe nach angemessen.
Insbesondere die ausführliche Begründung der zuschlagsfähigen Betriebsfortführung für 2 1/2 Monate führt zur Anerkennung des geltend gemachten Zuschlags.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 121.430,76 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 60 %.
Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt nach der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters nur ein Zuschlag in Höhe von 55 % in Betracht.
Auf Nachfrage des Gerichts hat der Insolvenzverwalter seine Tätigkeiten im Rahmen der Sanierungsbemühungen noch einmal konkret dargelegt und zu den Tätigkeiten der beauftragen Dritten abgegrenzt.
Eine Vorbereitung einer übertragenden Sanierung kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 InsO rechtfertigen. Bemühungen um eine Sanierung des Schuldners gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Verwalters (Graeber/Graeber, Online-Kommentar zur InsVV; Rdnr. 49 zu § 11 InsVV).
Hier kann allerdings allenfalls ein Zuschlag von 30 % gewährt werden. Dieser gilt die Mehrarbeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausreichend ab.
Bei bestehendem Interesse unter den verbliebenen 30 Interessenten hat er eine Vertraulichkeitsvereinbarung übermittelt und erste Gespräche geführt, entsprechende Rückfragen beantwortet, Vor-Ort-Termine zur Besichtigung des Unternehmens durchgeführt und die Verhandlungen aufgenommen. Während des gesamten M&A Prozesses hat der vorläufige Insolvenzverwalter zudem die Tätigkeiten des Dienstleisters über regelmäßige Gespräche und Vorlage des Outputs überwacht.
Nach Einholung der Vertraulichkeitsvereinbarung war die beauftragte Dritte lediglich mit der Begleitung betraut. Sämtliche Maßnahmen oblagen der Verantwortung und Durchführung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Auch im Rahmen einer Gesamtschau sind der Gesamtzuschlag von 110 % und damit die Gesamtvergütung in Höhe von 135 % angemessen.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 14,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 4 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 28.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
908 IN 84/22 - 6 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SKL Engineering & Contracting GmbH, Podbielskistr. 370, 30659 Hannover (AG Hannover, HRB 61621), vertr. d.: Klaus Walz, Podbielskistr. 370, 30659 Hannover, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der E…
908 IN 84/22 - 6 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SKL Engineering & Contracting GmbH, Podbielskistr. 370, 30659 Hannover (AG Hannover, HRB 61621), vertr. d.: Klaus Walz, Podbielskistr. 370, 30659 Hannover, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hannover, 27.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
908 IN 84/22 - 6 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SKL Engineering & Contracting GmbH, Podbielskistr. 370, 30659 Hannover (AG Hannover, HRB 61621), vertr. d.: Klaus Walz, Podbielskistr. 370, 30659 Hannover, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt a…
908 IN 84/22 - 6 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SKL Engineering & Contracting GmbH, Podbielskistr. 370, 30659 Hannover (AG Hannover, HRB 61621), vertr. d.: Klaus Walz, Podbielskistr. 370, 30659 Hannover, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Mittwoch, 29.01.2025, 09:00 Uhr, Saal 226, 2. Obergeschoss, Amtsgericht Hannover, Dienstgebäude Hamburger Allee 26, 30161 Hannover.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- den Abschluss eines Vergleichs/Schiedsvertrages zur Beilegung/Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichen Streitwert, hier:
Zustimmung zur Vergleichsvereinbarung mit einem Gesellschafter der Schuldnerin vom 04./23.12.2024, wonach dieser zur Abgeltung aller gegen ihn bestehenden Zahlungsansprüche in diesem Verfahren, insbesondere zur Abgeltung von geltend gemachten Insolvenzanfechtungsansprüchen in Höhe von insgesamt EUR 124.943,09, einen Vergleichsbetrag in Höhe von EUR 21.302,79 im Wege von Ratenzahlungen an die Insolvenzmasse zu zahlen hat.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 10.01.2025
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