Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SKM Ceská GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ingolstadt HRB 8192
EUID
DED5701V.HRB8192
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ingolstadt
Aktenzeichen
IN 28/22
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Frist für Einwendungen und Widerspruch
04.12.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Ingolstadt hat in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SKM Ceská GmbH die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Joachim Exner festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 23.09.2026. Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert beträgt die Regelvergütung sowie die Pauschale für Auslagen nach den Bestimmungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Die Entnahme der Beträge aus der Insolvenzmasse wird gestattet. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde oder, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SKM Ceská GmbH mit Sitz in Ingolstadt ist beim Amtsgericht Ingolstadt unter dem Aktenzeichen IN 28/22 geführt. Der Geschäftsführer der Schuldnerin ist Jordann Peter. Im Verfahren ist der Rechtsanwalt Joachim Exner aus Nürnberg als Insolvenzverwalter tätig. Am 23.09.2026 hat …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SKM Ceská GmbH mit Sitz in Ingolstadt ist beim Amtsgericht Ingolstadt unter dem Aktenzeichen IN 28/22 geführt. Der Geschäftsführer der Schuldnerin ist Jordann Peter. Im Verfahren ist der Rechtsanwalt Joachim Exner aus Nürnberg als Insolvenzverwalter tätig. Am 23.09.2026 hat der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Der Beschluss zur Vergütungsfestsetzung, datiert auf den 29.09.2026, gestattet die Entnahme der Beträge aus der Insolvenzmasse. Die konkrete Höhe der Vergütung und der Auslagen wird gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht; die Berechnung basiert auf einem Vermögenswert, der im Text als XXX EUR angegeben ist, sowie den Vorgaben der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Am 09.10.2026 hat das Gericht die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO angesetzt. Da die Masse voraussichtlich nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, ist die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens angekündigt. Die Beteiligten haben bis einschließlich 04.12.2026 Gelegenheit, schriftlich Forderungsanmeldungen zu widersprechen, Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters vorzubringen oder sich gegen die beabsichtigte Einstellung zu wenden. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag in Höhe von voraussichtlich 708,13 € bei der Landesjustizkasse Bamberg eingezahlt wird. Der Nachweis der Einzahlung muss innerhalb der genannten Frist erfolgen. Das Verfahren wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO geführt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 28/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SKM Ceská GmbH, Borsigstraße 8, 85053 Ingolsta…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 28/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SKM Ceská GmbH, Borsigstraße 8, 85053 Ingolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Jordann Peter
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 8192
- Schuldnerin -
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Es folgt eine auszugsweise Veröffentlichung von Tenor (ohne Festsetzungsbeträge) und Beschlussbegründung:
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Joachim Exner, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 23.09.2026.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von XXX EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) XXX EUR (Regelvergütung).
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
oder bei dem
Landgericht Ingolstadt
Auf der Schanz 37
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 29.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 28/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SKM Ceská GmbH, Borsigstraße 8, 85053 Ingolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Jordann Peter
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 8192
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO sowie die Prüfung nachtr…
IN 28/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SKM Ceská GmbH, Borsigstraße 8, 85053 Ingolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Jordann Peter
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 8192
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters für den Fall der Einstellung
- Anhörung der Gläubigerversammlung, des Insolvenzverwalters und der Massegläubiger wegen der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 207 Abs. 2 Insolvenzordnung)
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 04.12.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen die Schlussrechnung
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird. Dieser beträgt voraussichtlich 708,13 €. Der Nachweis der Einzahlung bei der Landesjustizkasse Bamberg unter Angabe obigen Geschäftszeichens ist innerhalb oben gesetzter Frist vorzulegen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 09.10.2026
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