Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Skowron, Sebastian Stefan
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
SE
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRA 706803
EUID
DEB8535.HRA706803
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr.
Aktenzeichen
1 IN 14/24
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Hagen Straßburg
Kanzlei
Dr. Martini Rechtsanwälte Part mbB
Adresse
E 3, 16, 68159 Mannheim
Telefon
0621/401 71 50 0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
29.02.2024 , 11:30 Uhr
Eröffnung
08.05.2024 , 08:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
05.07.2024
Berichtstermin
08.08.2024
Schlusstermin
20.08.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von Sebastian Stefan Skowron wurde am 29.02.2024 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Hagen Straßburg als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren ist am 08.05.2024 eröffnet worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 05.0elle.2024 anzumelden. Ein Stichtag für die Prüfung der Forderungen ist der 08.08.2024. Der Schuldner wird voraussichtlich Restschuldbefreiung erlangen. Im weiteren Verlauf wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt. Der Schlusstermin ist auf den 20.08.2025 festgesetzt. Der verfügbare Massebestand beträgt abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten 3.696,97 EUR, während die Insolvenzforderungen in Höhe von 129.363,25 EUR zu berücksichtigen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 1 IN 14/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sebastian Stefan Skowron, geb. am 03.03.1974, Feigenweg 4, 67098 Bad Dürkheim, ehemals selbständig tätig als Inhaber der Firma PROFITECHBAU e.K., Boveristr. 22 - 24, 68309 Mannheim sowie Firma Soka Bau (AG Mannheim, HRA 706803), ist am 29.02.2024 um 11.30 …
Az.: 1 IN 14/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sebastian Stefan Skowron, geb. am 03.03.1974, Feigenweg 4, 67098 Bad Dürkheim, ehemals selbständig tätig als Inhaber der Firma PROFITECHBAU e.K., Boveristr. 22 - 24, 68309 Mannheim sowie Firma Soka Bau (AG Mannheim, HRA 706803), ist am 29.02.2024 um 11.30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Schuldners angeordnet und bestimmt worden, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Hagen Straßburg, c/o Dr. Martini Rechtsanwälte Part mbB, E 3, 16, 68159 Mannheim, Tel.: 0621/401 71 50 0, Fax: 0621/401 71 50 12, E-Mail: info@martini-rae.de bestellt worden.
Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr., 29.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 14/24: Über das Vermögen des Sebastian Stefan Skowron, geb. am 03.03.1974, Feigenweg 4, 67098 Bad Dürkheim, ehemals selbständig tätig als Inhaber der Firma PROFITECHBAU e.K., Boveristr. 22 - 24, 68309 Mannheim sowie Firma Soka Bau (AG Mannheim, HRA 706803), ist am 08.05.2024 um 08:30 Uhr das Insolvenzverfahren erö…
1 IN 14/24: Über das Vermögen des Sebastian Stefan Skowron, geb. am 03.03.1974, Feigenweg 4, 67098 Bad Dürkheim, ehemals selbständig tätig als Inhaber der Firma PROFITECHBAU e.K., Boveristr. 22 - 24, 68309 Mannheim sowie Firma Soka Bau (AG Mannheim, HRA 706803), ist am 08.05.2024 um 08:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
vorläufige Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Hagen Straßburg, c/o Dr. Martini Rechtsanwälte Part mbB, E 3, 16, 68159 Mannheim, Tel.: 0621/401 71 50 0, Fax: 0621/401 71 50 12, E-Mail: info@martini-rae.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem vorläufigen Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 05.07.2024 anzumelden;
b) dem vorläufigen Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 08.08.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
> Anträge über:
* die Person des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (05.07.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (08.08.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
> Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
> Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von dem Schuldner, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Neustadt a.d.Wstr., Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt a.d.Wstr. einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr., 08.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 14/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sebastian Stefan Skowron, geb. am 03.03.1974, Feigenweg 4, 67098 Bad Dürkheim, ehemals selbständig tätig als Inhaber der Firma PROFITECHBAU e.K., Boveristr. 22 - 24, 68309 Mannheim sowie Firma Soka Bau (AG Mannheim, HRA 706803), wird der Schuldner Restschuldbe…
1 IN 14/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sebastian Stefan Skowron, geb. am 03.03.1974, Feigenweg 4, 67098 Bad Dürkheim, ehemals selbständig tätig als Inhaber der Firma PROFITECHBAU e.K., Boveristr. 22 - 24, 68309 Mannheim sowie Firma Soka Bau (AG Mannheim, HRA 706803), wird der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr., 08.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 14/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sebastian Stefan Skowron, geb. am 03.03.1974, Feigenweg 4, 67098 Bad Dürkheim, ehemals selbständig tätig als Inhaber der Firma PROFITECHBAU e.K., Boveristr. 22 - 24, 68309 Mannheim sowie Firma Soka Bau (AG Mannheim, HRA 706803), wird der Eröffnungbeschluss vom…
1 IN 14/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sebastian Stefan Skowron, geb. am 03.03.1974, Feigenweg 4, 67098 Bad Dürkheim, ehemals selbständig tätig als Inhaber der Firma PROFITECHBAU e.K., Boveristr. 22 - 24, 68309 Mannheim sowie Firma Soka Bau (AG Mannheim, HRA 706803), wird der Eröffnungbeschluss vom 08.05.2024 wie folgt berichtigt:
Zum Insolvenzverwalter bestellt wird:
Rechtsanwalt Hagen Straßburg, c/o Martini Rechtsanwälte Part mbB, E3, 16, 68159 Mannheim.
Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr., 15.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 14/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sebastian Stefan Skowron, geb. am 03.03.1974, Feigenweg 4, 67098 Bad Dürkheim, ehemals selbständig tätig als Inhaber der Firma PROFITECHBAU e.K., Boveristr. 22 - 24, 68309 Mannheim sowie Firma Soka Bau (AG Mannheim, HRA 706803), wurde beschlossen:
Die Zustimmu…
1 IN 14/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sebastian Stefan Skowron, geb. am 03.03.1974, Feigenweg 4, 67098 Bad Dürkheim, ehemals selbständig tätig als Inhaber der Firma PROFITECHBAU e.K., Boveristr. 22 - 24, 68309 Mannheim sowie Firma Soka Bau (AG Mannheim, HRA 706803), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Schlusstermin wird bestimmt auf:
20.08.2025.
Der Termin dient der
a) Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
b) Erörterung der Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters
c) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
e) Anhörung der Gläubiger zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung, ggf. der Beschlussfassung über die Beauftragung des Treuhänders, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 InsO)
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden 1 Woche vor dem oben genannten Termin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Neustadt a.d.Wstr., Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt a.d.Wstr. einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Neustadt a.d.Wstr., Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt a.d.Wstr. ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr., 12.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 14/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sebastian Stefan Skowron, geb. am 03.03.1974, Feigenweg 4, 67098 Bad Dürkheim, ehemals selbständig tätig als Inhaber der Firma PROFITECHBAU e.K., Boveristr. 22 - 24, 68309 Mannheim sowie Firma Soka Bau (AG Mannheim, HRA 706803), sind die Vergütung und Auslagen…
1 IN 14/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sebastian Stefan Skowron, geb. am 03.03.1974, Feigenweg 4, 67098 Bad Dürkheim, ehemals selbständig tätig als Inhaber der Firma PROFITECHBAU e.K., Boveristr. 22 - 24, 68309 Mannheim sowie Firma Soka Bau (AG Mannheim, HRA 706803), sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Hagen Straßburg festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Neustadt a. d. Wstr. eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um -5 % herabgesetzt zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 24.03.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Neustadt a.d.Wstr., Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt a.d.Wstr. einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Neustadt a.d.Wstr., Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt a.d.Wstr. einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr., 12.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 14/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sebastian Stefan Skowron, geb. am 03.03.1974, Feigenweg 4, 67098 Bad Dürkheim, ehemals selbständig tätig als Inhaber der Firma PROFITECHBAU e.K., Boveristr. 22 - 24, 68309 Mannheim sowie Firma Soka Bau (AG Mannheim, HRA 706803), soll die Schlussverteilung erfo…
1 IN 14/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sebastian Stefan Skowron, geb. am 03.03.1974, Feigenweg 4, 67098 Bad Dürkheim, ehemals selbständig tätig als Inhaber der Firma PROFITECHBAU e.K., Boveristr. 22 - 24, 68309 Mannheim sowie Firma Soka Bau (AG Mannheim, HRA 706803), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Neustadt a. d. Wstr. zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Hagen Straßburg, c/o Martini Rechtsanwälte Part mbB, E 3, 16, 68159 Mannheim, Tel.: 0621/401 71 50 0, Fax: 0621/401 71 50 12, E-Mail: info@martini-rae.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten 3.696,97 EUR. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 129.363,25 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr., 15.07.2025
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