Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Georg Kirsten GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Gartenfeldstraße 17, 54427 Kell am See
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Wittlich HRA 3948
EUID
DET2408V.HRA3948
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Trier
Aktenzeichen
23 IN 39/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Christine Frosch
Adresse
Gartenfeldstraße 17, 54427 Kell
Termine & Fristen
Beschlussdatierung
28.02.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Georg Kirsten GmbH & Co. KG ist die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Trier eingesehen werden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde oder, falls die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde und der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR nicht übersteigt, die befristete Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
23 IN 39/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Georg Kirsten GmbH & Co. KG, Gartenfeldstraße 17, 54427 Kell (AG Wittlich, HRA 3948), vertr. d.: 1. Wolfgang Höhn, Gartenfeldstraße 17, 54427 Kell, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Christine Fr…
23 IN 39/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Georg Kirsten GmbH & Co. KG, Gartenfeldstraße 17, 54427 Kell (AG Wittlich, HRA 3948), vertr. d.: 1. Wolfgang Höhn, Gartenfeldstraße 17, 54427 Kell, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Christine Frosch festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Trier eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Trier, Justizstraße 2, 4, 6, 54290 Trier, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821004824-015916938 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Trier, Justizstraße 2, 4, 6, 54290 Trier, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821004824-015916938 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Trier, 28.02.2024
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