Aufhebung des VerfahrensSchleswig-HolsteinHRB 4713
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Insolvenzprofil
SKW Fleischdienstleistungs-GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
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2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Kiel HRB 4713
EUID
DEX1517R.HRB4713
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Norderstedt - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
91 IK 152/21
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Aufhebung
02.12.2022
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SKW Fleischdienstleistungs-GmbH ist am 02.12.2022 aufgehoben worden. Im Zuge dieser Aufhebung wird die Nachtragsverteilung hinsichtlich der Quotenzahlung aus dem früheren Insolvenzverfahren bei dem Amtsgericht Neumünster (91 IK 152/21) angeordnet. Der zur Masse geflossene Betrag beläuft sich auf 2.910,09 €. Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jürgen Holst übertragen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SKW Fleischdienstleistungs-GmbH, Kaltenkirchen, ist am 02.12.2022 aufgehoben worden. Im Rahmen des aufgehobenen Verfahrens wurde eine Nachtragsverteilung angeordnet, bei der ein Betrag von 2.910,09 Euro an die Masse geflossen ist. Die Durchführung dieser Nachtragsverteilung …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SKW Fleischdienstleistungs-GmbH, Kaltenkirchen, ist am 02.12.2022 aufgehoben worden. Im Rahmen des aufgehobenen Verfahrens wurde eine Nachtragsverteilung angeordnet, bei der ein Betrag von 2.910,09 Euro an die Masse geflossen ist. Die Durchführung dieser Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jürgen Holst übertragen. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht niedergelegt. Es sind Forderungen in Höhe von 1.085.926,17 Euro zu berücksichtigen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Norderstedt eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
66 IN 64/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SKW Fleischdienstleistungs-GmbH, Sanddornweg 13, 24568 Kaltenkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Wietstock
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 4713 NO
- Schuldnerin -
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In dem am 02.12.2022 aufgehobenen Insolvenzverfahren wird …
66 IN 64/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SKW Fleischdienstleistungs-GmbH, Sanddornweg 13, 24568 Kaltenkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Wietstock
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 4713 NO
- Schuldnerin -
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In dem am 02.12.2022 aufgehobenen Insolvenzverfahren wird die Nachtragsverteilung hinsichtlich der Quotenzahlung aus dem Insolvenzverfahren bei dem Amtsgericht Neumünster, 91 IK 152/21) angeordnet.
Der zur Masse geflossene Betrag beläuft sich auf 2.910,09 €.
Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Jürgen Holst,
Krohnstieg 43, 22415 Hamburg,
übertragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Norderstedt
Rathausallee 80
22846 Norderstedt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Norderstedt - Insolvenzgericht - 14.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
66 IN 64/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SKW Fleischdienstleistungs-GmbH, Sanddornweg 13, 24568 Kaltenkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Wietstock
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 4713 NO
- Schuldnerin -
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findet mit Zustimmung des Gerichts eine Nachtragsverteilun…
66 IN 64/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SKW Fleischdienstleistungs-GmbH, Sanddornweg 13, 24568 Kaltenkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Wietstock
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 4713 NO
- Schuldnerin -
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findet mit Zustimmung des Gerichts eine Nachtragsverteilung statt. Verfügbar sind 2.910,09 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 1.085.926,17 Euro.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Norderstedt - Insolvenzgericht - 27.08.2026
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