Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SLG - Ingenieurtechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 552
EUID
DEU1206.HRB552
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
205 IN 723/22, 207 IN 723/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Beschlussfassung Gläubigerversammlung
11.12.2025 , 09:00 Uhr
Beschlussfassung Gläubigerversammlung
13.08.2026 , 11:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SLG - Ingenieurtechnik GmbH ist anhängig. Die Gläubigerversammlung hat am Donnerstag, den 11.12.2025, einen Termin zur Beschlussfassung abgehalten. Auf der Tagesordnung stand die Zustimmung zum Vergleich über geltend gemachte Anfechtungsansprüche mit der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen, Sachsen-Anhalt- und Thüringen gegen Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 75.000,00 €. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die Versammlung beschlussunfähig ist. Gegen den Beschluss steht die sofortige Beschwerde oder Erinnerung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung offen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SLG - Ingenieurtechnik GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Jörg Viertel, wird vom Amtsgericht Chemnitz (Aktenzeichen: 205 IN 723/22 und 207 IN 723/22) behandelt. Im Verfahren ist ein Insolvenzverwalter bestellt. Am 25.11.2025 erging eine Entscheidung, wonach der Gläubigerv…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SLG - Ingenieurtechnik GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Jörg Viertel, wird vom Amtsgericht Chemnitz (Aktenzeichen: 205 IN 723/22 und 207 IN 723/22) behandelt. Im Verfahren ist ein Insolvenzverwalter bestellt. Am 25.11.2025 erging eine Entscheidung, wonach der Gläubigerversammlung die Zustimmung zur Erteilung eines Vergleichs über Anfechtungsansprüche gegen die AOK PLUS für einen Betrag von 75.000,00 € als erteilt gilt, sofern die Versammlung beschlussunfähig ist. Ein Termin zur Beschlussfassung hierüber war für den 11.12.2025 um 09:00 Uhr anberaumt. Später erging am 02.07.2026 eine weitere Entscheidung bezüglich eines Vergleichs mit der eldyn Elektromaschinenbau GmbH über eine Leichtbauhalle. Hierfür wurde ein Betrag von 35.700,00 Euro brutto zugunsten der Masse vereinbart, der in 36 monatlichen Raten zu je 991,67 Euro ab dem 15.09.2026 gezahlt werden soll. Ein Termin zur Beschlussfassung hierüber war für den 13.08.2026 um 11:00 Uhr anberaumt. Gegen die Entscheidung vom 02.07.2026 kann innerhalb von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 205 IN 723/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SLG - Ingenieurtechnik GmbH, vertr.d.d. GF Beckerstraße 7/9, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 552
vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Viertel
ergeht am 25.11.2025 nachfolgende Entscheidung:…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 205 IN 723/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SLG - Ingenieurtechnik GmbH, vertr.d.d. GF Beckerstraße 7/9, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 552
vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Viertel
ergeht am 25.11.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Donnerstag, 11.12.2025
09:00 Uhr
Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
Auf der Tagesordnung steht:
Dem Insolvenzverwalter wird die Zustimmung erteilt, einen Vergleich über die geltend gemachten Anfechtungsansprüche mit der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen, Sachsen-Anhalt- und Thüringen gegen Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 75.000,00 € zu schließen.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 207 IN 723/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SLG - Ingenieurtechnik GmbH, vertr.d.d. GF Beckerstraße 7/9, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 552
vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Viertel
ergeht am 02.07.2026 nachfolgende Entscheidung:…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 207 IN 723/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SLG - Ingenieurtechnik GmbH, vertr.d.d. GF Beckerstraße 7/9, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 552
vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Viertel
ergeht am 02.07.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Donnerstag, 13.08.2026
11:00 Uhr
Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
Auf der Tagesordnung steht:
Dem Insolvenzverwalter wird die Zustimmung erteilt, einen Vergleich mit der eldyn Elektromaschinenbau GmbH über die von der Schuldnerin auf dem Grundstück der Vermieterin errichtete Leichtbauhalle gegen Zahlung eines Vergleichsbetrages zugunsten der Masse in Höhe von 35.700,00 Euro brutto zu schließen. Der Vermieterin und der Grundstückseigentümerin bleibt nachgelassen, diesen Betrag in 36-monatlichen Raten, beginnend ab dem 15.09.2026 zu je 991,67 Euro zu bezahlen.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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