Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SMA Sondermaschinenbau und Industrieservice Stadtilm GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Thüringen
Adresse
Weimarische Straße 56 b, 99326 Stadtilm
Handelsregister
Amtsgericht Jena HRB 510591
EUID
DEY1206.HRB510591
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
171 IN 86/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dirk Götze
Adresse
Bahnhofstraße 3, 99084 Erfurt
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
09.03.2026
Fristende für Stellungnahme
25.03.2026
Beschluss Festsetzung Vergütung
08.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung und der Vertrieb von Spezialwerkzeugen, Vorrichtungen und Sondermaschinen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SMA Sondermaschinenbau und Industrieservice Stadtilm GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dirk Götze, hat am 09.03.2026 die Festsetzung seiner Vergütung sowie der zu erstattenden Auslagen beantragt. Das Amtsgericht Erfurt hat daraufhin mit Beschluss vom 08.04.2026 die Vergütung und die Auslagen einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt. Der Schuldnerin wurde gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Bei der Berechnung der Vergütung ging das Gericht von einem Vermögenswert in Höhe von 104.915,04 EUR aus. Die Regelvergütung sowie die Erhöhung wurden gemäß InsVV festgesetzt. Für Auslagen wurde eine Pauschale unter Beachtung der maximalen Monatspauschale ermittelt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
171 IN 86/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SMA Sondermaschinenbau und Industrieservice Stadtilm GmbH, Weimarische Straße 56b, 99326 Stadtilm, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas-Alois Dargel
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 510591
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu e…
171 IN 86/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SMA Sondermaschinenbau und Industrieservice Stadtilm GmbH, Weimarische Straße 56b, 99326 Stadtilm, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas-Alois Dargel
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 510591
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dirk Götze, Bahnhofstraße 3, 99084 Erfurt, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 09.03.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 104.915,04 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Dem Insolvenzverwalter war eine Erhöhung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Auf die Ausführungen in seinem Antrag wird verwiesen. Es wurde rechtliches Gehör zum Antrag gewährt und es wurden keine Einwendungen erhoben.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Erfurt
Rudolfstraße 46
99092 Erfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 08.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
171 IN 86/22
Insolvenzverfahren: SMA Sondermaschinenbau und Industrieservice Stadtilm GmbH
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 09.03.2026 die Festsetzung der Vergütung beantragt. Der vollständige Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes durch Gläubiger, die eine Forderung angemeldet hab…
171 IN 86/22
Insolvenzverfahren: SMA Sondermaschinenbau und Industrieservice Stadtilm GmbH
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 09.03.2026 die Festsetzung der Vergütung beantragt. Der vollständige Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes durch Gläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, eingesehen werden.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme mindestens bis zum 25.03.2026.
Erfurt den 11.03.2026, Amtsgericht Erfurt - Insolvenzabteilung -
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