Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SMACC GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 28233
EUID
DEG1312.HRB28233
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
IN 52/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Friederike Engelmann-Matz
Adresse
Pariser Platz 6 a, 10117 Berlin
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SMACC GmbH ist die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Friederike Engelmann-Matz festgesetzt worden. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt im Zeitraum vom 09.04.2025 bis zum 26.05.2025 ausgeühend. Der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Eröffnung belief sich auf 152.834,75 €. Die Festsetzung umfasst die Regelvergütung nebst Zuschlägen für Geschäftsfortführung (12,16 %) und erfolgreiche Sanierungsbemühungen (25 %) sowie die Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6.50 IN 52/25
Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SMACC GmbH (Registergericht: Potsdam HRB 28233 P), Voltastraße 1, 14482 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Janosch Novak,
wurden die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Frieder…
6.50 IN 52/25
Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SMACC GmbH (Registergericht: Potsdam HRB 28233 P), Voltastraße 1, 14482 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Janosch Novak,
wurden die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Friederike Engelmann-Matz, Pariser Platz 6 a, 10117 Berlin festgesetzt.
Gründe: Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 09.04.2025 bis zum 26.05.2025 ausgeübt. Es besteht gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV ein gesonderter Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung berechnet sich gemäß § 10 InsVV in entsprechender Anwendung des ersten Abschnittes der InsVV. Die vorläufige Insolvenzverwalterin erhält in der Regel 25 % der Vergütung der Insolvenzverwalterin bezogen auf das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrug 152.834,75 €. Es wurde die Regelvergütung nebst Zuschlägen in Höhe von 12,16 % für die Geschäftsfortführung und in Höhe von 25 % für erfolgreiche Sanierungsbemühungen festgesetzt.
Zusätzlich erfolgte die Festsetzung der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV). Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
6.50 IN 52/25, Amtsgericht Potsdam, 15. Juni 2026
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