Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Smart City Management GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 27522
EUID
DEU1206.HRB27522
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
420 IN 121/21
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christoph Mathern
Rolle
beauftragter Sachwalter/Verwalter für Nachtragsverteilung
Termine & Fristen
Nachtragsverteilung angeordnet
27.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Smart City Management GmbH ist aufgehoben. Das Amtsgericht Chemnitz hat am 27.07.2026 die Vornahme einer Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO angeordnet. Diese erfolgt auf die Kosten des Verfahrens (§ 54 InsO) und für Gläubiger im Rang des § 38 InsO mit einer festgestellten Forderung, basierend auf dem Schlussverzeichnis. Die Quotenzahlung bezieht sich auf das Verfahren 319 IN 156/20. Mit der Durchführung der Nachtragsverteilung wurde Rechtsanwalt Christoph Mathern beauftragt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Chemnitz eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 420 IN 121/21
In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Smart City Management GmbH, c/o krüger kettwig Rechtsanwäte Partnerschaftsgesellschaft Glacisstraße 8, 01099 Dresden, Amtsgericht Chemnitz , HRB 27522
vertreten durch den Geschäftsführer Jörg…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 420 IN 121/21
In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Smart City Management GmbH, c/o krüger kettwig Rechtsanwäte Partnerschaftsgesellschaft Glacisstraße 8, 01099 Dresden, Amtsgericht Chemnitz , HRB 27522
vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Krüger
ergeht am 27.07.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Die Vornahme der Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird für die Quotenzahlung aus dem Verfahren 319 IN 156/20, AG Chemnitz, angeordnet.
2. Die nachträgliche Verteilung erfolgt
|auf die Kosten des Verfahrens, § 54 InsO
|auf der Grundlage des Schlussverzeichnisses, die Gläubiger im Rang des § 38 InsO mit einer festgestellten Forderung erhalten eine weitere Quote.
3. Rechtsanwalt Christoph Mathern wird mit der Durchführung der Nachtragsverteilung beauftragt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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