Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Smart City System GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Schwabacher Straße 510c, 90763 Fürth
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Fürth HRB 18093
EUID
DED3304V.HRB18093
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 331/21
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
10.12.2024
Einwendungsschlussfrist Schlusstermin
01.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Entwicklung, Produktion und der Verkauf von technischen Produkten und Dienstleistungen, ausgenommen Rechts- und Steuerberatung.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Smart City System GmbH, Fürth, sind wesentliche Schritte zur Abwicklung erfolgt. Der Insolvenzverwalter Patrick Meyerle hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen nach Antragstellung im Jahr 2024 sowie nach einem weiteren Antrag vom 04.02.2026 festgesetzt. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.352.225,09 EUR zu berücksichtigen, wobei voraussichtlich ein Betrag von 217.000,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung steht. Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind niedergelegt. Die Durchführung des Schlusstermins erfolgt im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sind bis einschließlich 01.12.2025 beim Insolvenzgericht einzureichen. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO ist bereits zugestimmt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Smart City System GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Patrick Meyerle hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei in einem Beschluss vom 22.10.2025 eine Erhöhung des Regelsatzes um 50 % aufgrund umfangreicher Sanierungsbemühungen und der real…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Smart City System GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Patrick Meyerle hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei in einem Beschluss vom 22.10.2025 eine Erhöhung des Regelsatzes um 50 % aufgrund umfangreicher Sanierungsbemühungen und der realisierten übertragenden Sanierung genehmigt wurde. Ein weiterer Beschluss vom 12.03.2026 bestätigt die Festsetzung unter Berücksichtigung eines Vermögenswerts von 604.819,43 EUR. Im Oktober 2024 wurden gewöhnliche Insolvenzforderungen angemeldet und geprüft; Forderungen gegen die Tabellenblätter 45-50 galten nach Ablauf der Widerspruchsfrist am 10.12.2024 als festgestellt. Für festgestellte Forderungen in Höhe von 1.352.225,09 EUR steht voraussichtlich ein Betrag von 217.000,00 EUR zur Verteilung. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO sind im schriftlichen Verfahren erfolgt bzw. zugestimmt worden, wobei Einwendungen bis zum 01.12.2025 möglich waren.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 331/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Smart City System GmbH, Schwabacher Straße 510 c, 90763 Fürth, vertreten durch die Geschäftsführer Eckart Stefan und Jaumann Andreas Ulrich
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 18093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte THEOP…
IN 331/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Smart City System GmbH, Schwabacher Straße 510 c, 90763 Fürth, vertreten durch die Geschäftsführer Eckart Stefan und Jaumann Andreas Ulrich
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 18093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte THEOPARK Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Theodorstraße 1, 90489 Nürnberg, Gz.: Rainer Schaaf
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Die weitere Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Patrick Meyerle, Ostendstraße 100, 90482 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 04.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 604.819,43 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 50 %.
Auf die ausführliche Begründung im Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 22.10.2025 wird Bezug genommen. Es errechnet sich lediglich eine Erhöhung der Vergütung, da weitere Beträge zur Masse gezogen werden konnten.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 50 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 12.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 331/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Smart City System GmbH, Schwabacher Straße 510 c, 90763 Fürth, vertreten durch die Geschäftsführer Eckart Stefan und Jaumann Andreas Ulrich
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 18093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte THEOP…
IN 331/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Smart City System GmbH, Schwabacher Straße 510 c, 90763 Fürth, vertreten durch die Geschäftsführer Eckart Stefan und Jaumann Andreas Ulrich
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 18093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte THEOPARK Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Theodorstraße 1, 90489 Nürnberg, Gz.: Rainer Schaaf
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Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 16.10.2024 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, innerhalb von 3 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 20.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 331/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Smart City System GmbH, Schwabacher Straße 510 c, 90763 Fürth, vertreten durch die Geschäftsführer Eckart Stefan und Jaumann Andreas Ulrich
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 18093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte THEOP…
IN 331/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Smart City System GmbH, Schwabacher Straße 510 c, 90763 Fürth, vertreten durch die Geschäftsführer Eckart Stefan und Jaumann Andreas Ulrich
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 18093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte THEOPARK Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Theodorstraße 1, 90489 Nürnberg, Gz.: Rainer Schaaf
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Patrick Meyerle, Am Stadtpark 2, 90409 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 16.10.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 569.185,53 EUR auszugehen.
Von der Berechnungsgrundlage war ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR abzuziehen, den der Insolvenzverwalter gem. § 5 InsVV als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhalten hat.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 50 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 16.10.2024 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren die umfangreichen Sanierungsbemühungen zu berücksichtigen. Der Insolvenzverwalter hat nach Eröffnung des Verfahrens die übertragende Sanierung des Unternehmens realisiert. Dabei waren umfangreiche Besprechungen wegen der Umsetzung des Unternehmenskaufvertrags und in der Anfangsphase der Übertragung noch vereinbarte Unterstützung des Käufers notwendig. Bei der Bemessung des Zuschlags hat der Insolvenzverwalter in der Gesamtschau berücksichtigt, dass eine Unterstützung durch einen fachlich versierten Rechtsanwalt erfolgte, er aber im Gegenzug auf Geltendmachung weiterer Zuschläge (insbesondere aufgrund notwendiger Vollstreckungsmaßnahmen beim Forderungseinzug und aufgrund der eingereichten Kündungsschutzklage) verzichtet hat.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 50 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 22.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 331/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Smart City System GmbH, Schwabacher Straße 510 c, 90763 Fürth, vertreten durch die Geschäftsführer Eckart Stefan und Jaumann Andreas Ulrich
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 18093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte THEOP…
IN 331/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Smart City System GmbH, Schwabacher Straße 510 c, 90763 Fürth, vertreten durch die Geschäftsführer Eckart Stefan und Jaumann Andreas Ulrich
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 18093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte THEOPARK Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Theodorstraße 1, 90489 Nürnberg, Gz.: Rainer Schaaf
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.352.225,09 EUR steht voraussichtlich ein Betrag von 217.000,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 22.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 331/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Smart City System GmbH, Schwabacher Straße 510 c, 90763 Fürth, vertreten durch die Geschäftsführer Eckart Stefan und Jaumann Andreas Ulrich
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 18093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte THEOP…
IN 331/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Smart City System GmbH, Schwabacher Straße 510 c, 90763 Fürth, vertreten durch die Geschäftsführer Eckart Stefan und Jaumann Andreas Ulrich
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 18093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte THEOPARK Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Theodorstraße 1, 90489 Nürnberg, Gz.: Rainer Schaaf
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 01.12.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Fürth erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.352.225,09 € zu berücksichtigen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 22.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 331/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Smart City System GmbH, Schwabacher Straße 510 c, 90763 Fürth, vertreten durch die Geschäftsführer Eckart Stefan und Jaumann Andreas Ulrich
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 18093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte THEOP…
IN 331/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Smart City System GmbH, Schwabacher Straße 510 c, 90763 Fürth, vertreten durch die Geschäftsführer Eckart Stefan und Jaumann Andreas Ulrich
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 18093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte THEOPARK Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Theodorstraße 1, 90489 Nürnberg, Gz.: Rainer Schaaf
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 45 - 50 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 10.12.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 29.10.2024
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