Aufhebung des VerfahrensSchleswig-HolsteinHRB 26869
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Insolvenzprofil
Smart Nexus GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Kiel HRB 26869
EUID
DEX1517R.HRB26869
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Norderstedt - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
66 IN 45/26
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Bekanntmachung
31.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Die Smart Nexus GmbH hat beim Amtsgericht Kiel Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen gestellt. Das Registergericht ist das Amtsgericht Kiel, die Handelsregisternummer lautet HRB 26869 KI. Der Geschäftszweig der Schuldnerin umfasst das Betreiben eines digitalen B2B-Marktplatzes sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Software, Desktop-as-a-Service Lösungen, digitalen Schulungen und Dienstleistungen. Das Amtsgericht Norderstedt hat den Antrag mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Norderstedt einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
66 IN 45/26
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Smart Nexus GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Karsten W. Bischoff, Stephan P. Geiger und Sabine Kerber,
Südportal 3, 22848 Norderstedt
Registergericht: Amtsgericht Kiel
Register-Nr.: HRB 26869 KI
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Betreien eines digit…
66 IN 45/26
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Smart Nexus GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Karsten W. Bischoff, Stephan P. Geiger und Sabine Kerber,
Südportal 3, 22848 Norderstedt
Registergericht: Amtsgericht Kiel
Register-Nr.: HRB 26869 KI
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Betreien eines digitalen B2B-Marktplatzes mit der Bereitstellung und Vermittlung von Software, Desktop-as-a-Service Lösungen, digitalen Schulungen und Dienstleistungen, wie die Anwenderberatung
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung in der Sache kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Norderstedt
Rathausallee 80
22846 Norderstedt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Norderstedt - Insolvenzgericht - 31.05.2026
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