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Insolvenzprofil
Smokefire Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Steinweg 9, 33378 Rheda-Wiedenbrück
Handelsregister
Amtsgericht Gütersloh HRB 13713
EUID
DER2103.HRB13713
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bielefeld
Aktenzeichen
43 IN 910/25
Phase
Antragsverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Alexander Henz
Rolle
Sachverständiger
Adresse
Rietberger Str. 26, 33378 Rheda-Wiedenbrück
Termine & Fristen
Antragstellung
30.09.2025
Gutachtenerstellung
23.12.2025
Beschluss
08.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Beteiligung als persönlich haftende, geschäftsführende Gesellschafterin an Kommanditgesellschaften.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Bielefeld hat den am 30.09.2025 eingegangenen Antrag der Schuldnerin Smokefire Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgewiesen. Nach den Feststellungen des Gerichts liegt zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch reicht das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Dies ergibt sich aus einem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Alexander Henz vom 23.12.2025. Ein ausreichender Kostenvorschuss ist nicht gezahlt worden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. Gegen den Beschluss steht der Antragstellerin und der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 910/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 13713 eingetragenen Smokefire Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), Steinweg 9, 33378 Rheda-Wiedenbrück, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 910/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 13713 eingetragenen Smokefire Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), Steinweg 9, 33378 Rheda-Wiedenbrück, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Hennig, Fasanenweg 69, 33335 Gütersloh
wird der am 30.09.2025 eingegangene Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Nach den Feststellungen des Gerichts liegt bei der Schuldnerin zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken.
Dies ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Rechtsanwalt Alexander Henz, Rietberger Str. 26, 33378 Rheda-Wiedenbrück vom 23.12.2025.
Ein ausreichender Kostenvorschuss ist nicht gezahlt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie auf § 58, §§ 23, 29 GKG.
Gegenstandswert (§ 58 GKG): 357,00 €.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin/dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde gem. §§ 58; 68 GKG an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die sofortige Beschwerde wie auch die Streitwertbeschwerde müssen die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde gem. §§ 58; 68 GKG an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Amtsgericht Bielefeld, 08.03.2026
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