Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SOCCO Rhein-Neckar GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Amtsstraße 4, 67059 Ludwigshafen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 68167
EUID
DET3104V.HRB68167
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 b IN 331/25 Lu
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann
Adresse
Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
Termine & Fristen
Eröffnung
25.09.2025 , 12:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
28.10.2025
Prüfungstermin
17.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
Personaldienstleistungen aller Art, insbesondere die erlaubnispflichtige Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat mit Beschluss vom 25.09.2025 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SOCCO Rhein-Neckar GmbH eröffnet. Das Verfahren ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO und wird als schriftliches Verfahren nach § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Olaf Spiekermann ernannt worden. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 28.10.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Der Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen findet am 17.12.2025 statt. Ab dem 19.11.2025 liegen die angemeldeten Forderungen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters ab dem 3. Tag vor dem Termin auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, den 25.09.2025
Aktenzeichen: 3 b IN 331/25 Lu
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Ludwigshafen am Rhein wird zum 25.09.2025, 12:00 Uhr, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin SOCCO Rhein-Neckar GmbH, Amtsstraße 4, 67059 Ludwigs…
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, den 25.09.2025
Aktenzeichen: 3 b IN 331/25 Lu
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Ludwigshafen am Rhein wird zum 25.09.2025, 12:00 Uhr, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin SOCCO Rhein-Neckar GmbH, Amtsstraße 4, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 68167),
vertreten durch:
Domenico Marsala, Ulmenweg 43, 67141 Neuhofen, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Rainer-Manfred Althaus, O 6,7, 68161 Mannheim, wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim,
Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.
Die Gläubiger der Schuldnerin werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. II InsO).
Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, Verordnung Nr. 1346/200 des Rates der Europäischen Union vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren (ABIEG L 160/1).
Gem. § 5 Abs. 2 InsO wird das schriftliche Verfahren durchgeführt. Die Forderungen werden am 17.12.2025 geprüft. Anträge zur eventuellen Wahl eines anderen Insolvenzverwalters sowie über die in den §§ 35 Abs. 2, 66, 68, 100, 149, 157, 160, 162, 207 InsO bezeichneten Angelegenheiten und Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen schriftlich bis zu diesem Termin bei Gericht eingegangen sind. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 28.10.2025 bei dem Insolvenzverwalter in zweifacher Ausfertigung anzumelden. Die angemeldeten Forderungen liegen ab dem 19.11.2025 und der Bericht des Insolvenzverwalters ab dem 3. Tag vor dem Termin auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Hinweise: Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.
Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO). Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden. Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.
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