Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Amtsstraße 8, 67059 Ludwigshafen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 5112
EUID
DET3104V.HRB5112
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 b IN 73/26
Phase
Insolvenzplanverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
01.05.2026 , 22:55 Uhr
Forderungsanmeldefrist
08.06.2026
Berichtstermin
24.07.2026 , 11:00 Uhr
Prüfungstermin
24.07.2026 , 11:00 Uhr
Insolvenzplantermin
19.08.2026 , 09:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Erstellung, der Vertrieb und das Hosting von Softwarelösungen, die Erbringung von Consulting- und Schulungsleistungen im IT-Bereich sowie der Vertrieb von Einrichtungen auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung nebst Zubehör einschließlich Bürotechnik.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat am 01.05.2026 um 22:55 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH eröffnet. Die Eröffnung erfolgt auf Antrag der Schuldnerin selbst. Das Gericht hat die Eigenverwaltung des Schuldners angeordnet und Rechtsanwalt Patric W. Naumann zum Sachwalter bestellt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verbleibt bei der Schuldnerin unter Aufsicht des Sachwalters. Die Antragstellerin ist zahlungsunfähig, was durch ein Gutachten vom 28.04.2026 bestätigt wurde. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 08.06.2026 beim Sachwalter anzumelden. Eine Gläubigerversammlung zum Berichts- und Prüfungstermin ist für den 24.07.2026 um 11:00 Uhr angesetzt. In diesem Termin werden unter anderem die Bestätigung des Sachwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses und weitere Verfahrensschritte beschlossen.
Originalbekanntmachung · Insolvenzplanverfahren
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH ist am 01.05.2026 um 22:55 Uhr eröffnet worden. Es wird in Eigenverwaltung durchgeführt, wobei Rechtsanwalt Patric W. Naumann als Sachwalter bestellt ist. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forder…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH ist am 01.05.2026 um 22:55 Uhr eröffnet worden. Es wird in Eigenverwaltung durchgeführt, wobei Rechtsanwalt Patric W. Naumann als Sachwalter bestellt ist. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 08.06.2026 bei dem Sachwalter anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 24. Juli 2026 anberaumt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde ein Termin zur Erörterung eines von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplans sowie zur Abstimmung über diesen Plan auf den 19. August 2026 festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 73/26
01.05.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH, Amtsstraße 8, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 5112), vertreten durch den Gesch…
3 b IN 73/26
01.05.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH, Amtsstraße 8, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 5112), vertreten durch den Geschäftsführer Peter Schubert, ebenda
- Schuldnerin und Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Florian Blatz, c/o Triton Legal Rechtsanwälte PartG mbB, Rudolf-Diesel-Straße 11, 69115 Heidelberg,
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Patric W. Naumann, N 7, 11, 68161 Mannheim
- Sachverständiger und vorläufiger Sachwalter -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch den Richter am Amtsgericht beschlossen:
Das Insolvenzverfahren wird heute, am 01.05.2026 um 22.55 Uhr gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO eröffnet.
Die Eigenverwaltung des Schuldners wird angeordnet (§ 270f Abs. 1 InsO).
Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Patric W. Naumann, Hans-Thomas-Str. 2, 68163 Mannheim
Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verbleibt bei der Schuldnerin (§ 270 Abs. 1 S. 1 InsO). Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, jedoch nur zu dem Zweck, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen (§ 1 Satz 1 InsO). Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen.
Schuldbefreiende Leistungen haben an die Schuldnerin zu erfolgen.
Der Sachwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und nachrangige Forderungen nach § 39 InsO sind gemäß § 270f Abs. 2 S. 1 InsO bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 08.06.2026,
b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Antragstellerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am
Freitag, 24. Juli 2026, 11:00 Uhr, Saal VII
eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Antragstellerin sowie Stellungnahme des Sachwalters und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO)
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Antragstellerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Antragstellerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Antragstellerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19).
G r ü n d e :
Das Verfahren ist zu eröffnen. Die Antragstellerin ist zahlungsunfähig. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen vom 28.04.2026. Die Voraussetzungen einer Eigenverwaltung liegen nach der Darstellung im genannten Gutachten vor, entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht bekannt geworden. Die zu erwartenden Verfahrenskosten können prognostisch durch die freie Masse gedeckt werden.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Antragstellerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von dem Schuldner, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Richter am Amtsgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 73/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH, Amtsstraße 8, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 5112), vertr. d.: Peter Karl Schubert, Rathenaustraße 15, 68165 Mannheim, (Geschäftsführer), ist Termin zur
a…
3 b IN 73/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH, Amtsstraße 8, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 5112), vertr. d.: Peter Karl Schubert, Rathenaustraße 15, 68165 Mannheim, (Geschäftsführer), ist Termin zur
a) Erörterung eines von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplans
b) Abstimmung über diesen Plan
anberaumt auf:
Mittwoch, 19.08.2026, 09.30 Uhr, Saal II.
Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Hinweis gem. § 240 InsO: Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können.
Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat.
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 09.07.2026
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