Herstellung, Vertrieb und Montage von Licht- und Sonnenschutzanlagen sowie Rolläden.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SOLAN GmbH ist beim Amtsgericht Chemnitz anhängig. Mit Beschluss vom 02.05.2024 war die Eigenverwaltung angeordnet worden. Durch Entscheidung des Gerichts vom 05.06.2026 wird diese Eigenverwaltung aufgehoben und das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren fortgesetzt. Der bisherige Sachwalter, Rechtsanwalt Prof. Dr. Christoph Alexander Jacobi, ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 321 IN 287/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SOLAN GmbH - Sonnenschutz - Dekoration, Wiesenweg 21, 09221 Neukirchen/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 1061
vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Wilhelm Nickel
ergeht am 05.06.2026 nachfolgende …
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 321 IN 287/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SOLAN GmbH - Sonnenschutz - Dekoration, Wiesenweg 21, 09221 Neukirchen/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 1061
vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Wilhelm Nickel
ergeht am 05.06.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Die mit Beschluss vom 02.05.2024 angeordnete Eigenverwaltung wird aufgehoben.
2. Der bisherige Sachwalter
Rechtsanwalt
Prof. Dr. Christoph Alexander Jacobi
Stapper Jacobi Schädlich Rechtsanwälte-Partnerschaft
Franz-Mehring-Straße 2
09112 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 0371 66619840
Telefax: 0371 66619841
Email geschäftlich: chemnitz@stapper.in
wird zum Insolvenzverwalter bestellt, § 272 Abs. 3 InsO bestellt.
3. Das Verfahren wird als Regelinsolvenzverfahren fortgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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