Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
DH-PROJEKT Generalübernehmer- und Projektentwicklungsgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Fr.-Naumann-Straße 2, 09131 Chemnitz
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 24593
EUID
DEU1206.HRB24593
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1403 IN 1602/10
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
18.08.2010
Antrag Festsetzung Vergütung
10.12.2024
Entscheidung
04.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Durchführung von Bauvorhaben als Generalübernehmer
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DH-PROJEKT Generalübernehmer- und Projektentwicklungsgesellschaft mbH ist am 18.08.2010 eröffnet worden. Das Amtsgericht Chemnitz hat mit Entscheidung vom 04.06.2026 die Vergütung des Insolvenzverwalters antragsgemäß festgesetzt. Der Festsetzung lag der Antrag vom 10.12.2024 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen gemäß § 63 InsO. Die Teilungsmasse beträgt xxx EUR, woraus sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet. Ein Zuschlag wird beantragt und gewährt, da Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung vorliegen. Als Auslagen wurden der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV sowie ein Auslagenersatz für Zustellungen gemäß BGH-Beschluss festgesetzt. Die Umsatzsteuer wird gemäß § 7 InsVV berücksichtigt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1403 IN 1602/10
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DH-PROJEKT Generalübernehmer- und Projektentwicklungsgesellschaft mbH, Friedrich-Naumann-Straße 2, 09131 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 24593
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Hampf
vertr…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1403 IN 1602/10
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DH-PROJEKT Generalübernehmer- und Projektentwicklungsgesellschaft mbH, Friedrich-Naumann-Straße 2, 09131 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 24593
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Hampf
vertreten durch die Geschäftsführerin Beate Danielzik
ergeht am 04.06.2026 nachfolgende Entscheidung:
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten
xxx EUR
Gründe:
Das Verfahren wurde am 18.08.2010 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 10.12.2024 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt xxx EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von xxx EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von xxx Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 10.12.2024 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von xxx EUR pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt. Mithin waren für xxx bewirkte Zustellungen insgesamt xxx EUR festzusetzen.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
oder bei dem
Landgericht Chemnitz
Hohe Straße 19/23
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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