Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Solarservice Norddeutschland Vertriebs GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Lise-Meitner-Straße 22, 31303 Burgdorf
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRA 201902
EUID
DEP2408.HRA201902
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 106/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Malte Köster
Rolle
Sachwalter
Adresse
Luisenstraße 4, 30159 Hannover
Telefon
0511-3577100
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
24.06.2025
Eröffnung
01.11.2025 , 09:37 Uhr
Forderungsanmeldefrist
26.11.2025
Berichtstermin
17.12.2025 , 11:30 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solarservice Norddeutschland Vertriebs GmbH & Co. KG ist am 24.06.2025 die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters, Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, erfolgt. Das Verfahren ist am 01.11.2025 eröffnet worden, wobei die Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet ist. Ein Gläubigerversammlungstermin zur Berichterstattung und Prüfung der Forderungen ist für den 17.12.2025 angesetzt. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 26.11.2025 anzumelden. Im weiteren Verlauf wurden die Vergütung und Auslagen des Sachwalters festgesetzt. Nach der Bestätigung des Insolvenzplans ist das Verfahren schließlich aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 106/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Solarservice Norddeutschland Vertriebs GmbH & Co. KG, Lise-Meitner-Straße 5, 31303 Burgdorf (AG Hildesheim, HRA 201902), vertr. d.: 1. Solarservice Norddeutschland GmbH vertr. d. d. GF, Lise-Meitner-Straße 5, 31303 Burgdorf, (persönlich haftende…
35 IN 106/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Solarservice Norddeutschland Vertriebs GmbH & Co. KG, Lise-Meitner-Straße 5, 31303 Burgdorf (AG Hildesheim, HRA 201902), vertr. d.: 1. Solarservice Norddeutschland GmbH vertr. d. d. GF, Lise-Meitner-Straße 5, 31303 Burgdorf, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Thomas Rey, (Geschäftsführer), wird die Erfüllung des Insolvenzplans gem. § 260 InsO von dem bisherigen Sachwalter überwacht.
Amtsgericht Gifhorn, 19.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 106/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solarservice Norddeutschland Vertriebs GmbH & Co. KG, Lise-Meitner-Straße 5, 31303 Burgdorf (AG Hildesheim, HRA 201902), vertr. d.: 1. Solarservice Norddeutschland GmbH vertr. d. d. GF, Lise-Meitner-Straße 5, 31303 Burgdorf, (persönlich haftende Gesellschaf…
35 IN 106/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solarservice Norddeutschland Vertriebs GmbH & Co. KG, Lise-Meitner-Straße 5, 31303 Burgdorf (AG Hildesheim, HRA 201902), vertr. d.: 1. Solarservice Norddeutschland GmbH vertr. d. d. GF, Lise-Meitner-Straße 5, 31303 Burgdorf, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Thomas Rey, (Geschäftsführer), ist das Verfahren nach Bestätigung des Insolvenzplans gem. § 258 Abs. 1 InsO aufgehoben worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gifhorn, 19.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 106/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solarservice Norddeutschland Vertriebs GmbH & Co. KG, Lise-Meitner-Straße 5, 31303 Burgdorf (AG Hildesheim, HRA 201902), vertr. d.: 1. Solarservice Norddeutschland GmbH vertr. d. d. GF, Lise-Meitner-Straße 5, 31303 Burgdorf, (persönlich haftende Gesellschaf…
35 IN 106/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solarservice Norddeutschland Vertriebs GmbH & Co. KG, Lise-Meitner-Straße 5, 31303 Burgdorf (AG Hildesheim, HRA 201902), vertr. d.: 1. Solarservice Norddeutschland GmbH vertr. d. d. GF, Lise-Meitner-Straße 5, 31303 Burgdorf, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Thomas Rey, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Auslagen
EUR
zzgl. 19 % Umsatzsteuer
EUR
Gesamtbetrag
Die festgesetzte Vergütung und die festgesetzten Auslagen sind dem Sachwalter aus der Insolvenzmasse auszuzahlen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 22.01.2026 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Dem Schuldner-Vertreter wurde der Antrag zur Stellungnahme übersandt. Dieser hat dem Antrag zugestimmt.
Die Gläubiger wurden zu dem Antrag angehört. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 878.517,00 EUR.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Der Sachwalter erhält gem. 12 Abs.1 InsVV 60 % der für den Insolvenzvewalter bestimmten Vergütung. Die Regelvergütung des Sachwalters beträgt somit €.
Der Sachwalter macht einen Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe von 10 % geltend.
Eine Vergleichsberechnung ist entbehrlich, da durch die Betriebsfortführung nach Insolvenzeröffnung kein Überschuss erzielt werden konnte.
Der beantragte Zuschlag in Höhe von 10 % entspricht einem Betrag in Höhe von €.
Des Weiteren macht der Sachwalter macht einen Zuschlag für den Insolvenzplan in Höhe von 10 % geltend.
Der beantragte Zuschlag in Höhe von 10 % entspricht einem Betrag in Höhe von €.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 16.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 106/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solarservice Norddeutschland Vertriebs GmbH & Co. KG, Lise-Meitner-Straße 5, 31303 Burgdorf (AG Hildesheim, HRA 201902), vertr. d.: 1. Solarservice Norddeutschland GmbH vertr. d. d. GF, Lise-Meitner-Straße 5, 31303 Burgdorf, (persönlich haftende Gesellschaf…
35 IN 106/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solarservice Norddeutschland Vertriebs GmbH & Co. KG, Lise-Meitner-Straße 5, 31303 Burgdorf (AG Hildesheim, HRA 201902), vertr. d.: 1. Solarservice Norddeutschland GmbH vertr. d. d. GF, Lise-Meitner-Straße 5, 31303 Burgdorf, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Thomas Rey, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung nach § 12a InsO
EUR
Auslagen
EUR
zzgl. 19 % Umsatzsteuer
EUR
Gesamtbetrag
Die festgesetzte Vergütung und die festgesetzten Auslagen sind dem vorläufigen Sachwalter aus der Insolvenzmasse auszuzahlen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 22.01.2026 beantragte der vorläufige Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Dem Schuldner-Vertreter wurde der Antrag zur Stellungnahme übersandt. Dieser hat dem Antrag zugestimmt.
Die Gläubiger wurden zu dem Antrag angehört. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 878.517,00 EUR zugrunde gelegt. Gemäß § 12 Abs. 1 InsVV beträgt der Regelsatz für die Tätigkeit des Sachwalters 60 % der fiktiven Insolvenzverwaltervergütung. Dies entspricht vorliegend einem Betrag in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Sachwalter steht gem. §12a Abs. 1 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % der Vergütung des Sachwalters festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Desweiteren macht der vorläufige Sachwalter einen Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe von 10 % geltend.
Da die Betriebsfortführtung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 200.000,00 EUR. Der beantragte Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 10 %.
Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR.
Bei Ansatz eines die Betriebsfortführung betreffenden Zuschlagsatzes in Höhe von 10,00 % im Falle der Kalkulation der Regelvergütung auf Grundlage einer die Überschüsse aus der Betriebsfortführung nicht berücksichtigenden Berechnungsgrundlage ergäbe sich hingegen ein Zuschlagsbetrag in Höhe von (10 % der fiktiven Insolvenzverwaltervergütung in Höhe von €).
€ - € Differenzbetrag ergibt einen Betrag in Höhe von €.
In Bezug auf die hier vorgenommene Kalkulation auf Basis der die Überschüsse aus der Betriebsfortführung berücksichtigenden Berechnungsgrundlage ergibt sich somit ein in Ansatz zu bringender Zuschlagssatz in Höhe von 8,05 %.
Beantragt wird ein auf die hier kalkulierte Regelvergütung Zuschlagsbetrag in Höhe von €.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 16.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 106/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solarservice Norddeutschland Vertriebs GmbH & Co. KG, Lise-Meitner-Straße 5, 31303 Burgdorf (AG Hildesheim, HRA 201902), vertr. d.: 1. Solarservice Norddeutschland GmbH vertr. d. d. GF, Lise-Meitner-Straße 5, 31303 Burgdorf, (persönlich haftende Gesellschaf…
35 IN 106/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solarservice Norddeutschland Vertriebs GmbH & Co. KG, Lise-Meitner-Straße 5, 31303 Burgdorf (AG Hildesheim, HRA 201902), vertr. d.: 1. Solarservice Norddeutschland GmbH vertr. d. d. GF, Lise-Meitner-Straße 5, 31303 Burgdorf, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Thomas Rey, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters und des Sachwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Gifhorn, 27.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 106/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Solarservice Norddeutschland Vertriebs GmbH & Co. KG, Lise-Meitner-Straße 5, 31303 Burgdorf (AG Hildesheim, HRA 201902), vertr. d.: 1. Solarservice Norddeutschland GmbH vertr. d. d. GF, Lise-Meitner-Straße 5, 31303 Burgdorf, (persönlich haftende Gese…
35 IN 106/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Solarservice Norddeutschland Vertriebs GmbH & Co. KG, Lise-Meitner-Straße 5, 31303 Burgdorf (AG Hildesheim, HRA 201902), vertr. d.: 1. Solarservice Norddeutschland GmbH vertr. d. d. GF, Lise-Meitner-Straße 5, 31303 Burgdorf, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Thomas Rey, (Geschäftsführer), ist am 24.06.2025 folgendes angeordnet worden:
Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, Luisenstraße 4, 30159 Hannover, Tel.: 0511-3577100, Fax: 0511.35771011, E-Mail: Malte.Koester@willmerkoester.de.
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gifhorn, 25.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 106/25 : Über das Vermögen der Solarservice Norddeutschland Vertriebs GmbH & Co. KG, Lise-Meitner-Straße 5, 31303 Burgdorf (AG Hildesheim, HRA 201902), vertr. d.: 1. Solarservice Norddeutschland GmbH vertr. d. d. GF, Lise-Meitner-Straße 5, 31303 Burgdorf, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Th…
35 IN 106/25 : Über das Vermögen der Solarservice Norddeutschland Vertriebs GmbH & Co. KG, Lise-Meitner-Straße 5, 31303 Burgdorf (AG Hildesheim, HRA 201902), vertr. d.: 1. Solarservice Norddeutschland GmbH vertr. d. d. GF, Lise-Meitner-Straße 5, 31303 Burgdorf, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Thomas Rey, (Geschäftsführer), ist am 01.11.2025 um 09:37 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Beschluss vom 01.11.2025 wurde durch den Beschluss vom 04.11.2025 berichtigt und neu gefasst.
Sachwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, Luisenstraße 4, 30159 Hannover, Tel.: 0511-3577100, Fax: 0511.35771011, E-Mail: Malte.Koester@willmerkoester.de.
Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO).
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 26.11.2025 anzumelden;
b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 17.12.2025, 11:30 Uhr, Saal 118, Amtsgericht Gifhorn, Am Schloßgarten 4, 38518 Gifhorn eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme des Sachwalters und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO)
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweis:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 04.11.2025
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 106/25 : Über das Vermögen der Solarservice Norddeutschland Vertriebs GmbH & Co. KG, Lise-Meitner-Straße 5, 31303 Burgdorf (AG Hildesheim, HRA 201902), vertr. d.: 1. Solarservice Norddeutschland GmbH vertr. d. d. GF, Lise-Meitner-Straße 5, 31303 Burgdorf, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Th…
35 IN 106/25 : Über das Vermögen der Solarservice Norddeutschland Vertriebs GmbH & Co. KG, Lise-Meitner-Straße 5, 31303 Burgdorf (AG Hildesheim, HRA 201902), vertr. d.: 1. Solarservice Norddeutschland GmbH vertr. d. d. GF, Lise-Meitner-Straße 5, 31303 Burgdorf, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Thomas Rey, (Geschäftsführer), ist am 01.11.2025 um 09:37 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, Luisenstraße 4, 30159 Hannover, Tel.: 0511-3577100, Fax: 0511.35771011, E-Mail: Malte.Koester@willmerkoester.de.
Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO).
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 07.01.2026 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 17.12.2025, 11:30 Uhr, Saal 118, Amtsgericht Gifhorn, Am Schloßgarten 4, 38518 Gifhorn eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme des Insolvenzverwalters und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO)
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweis:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 03.11.2025
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