Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Solaveni GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Siemensstraße 42, 59199 Bönen
Handelsregister
Amtsgericht Hamm HRB 11103
EUID
DER2404.HRB11103
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
258 IN 129/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger
Adresse
Königswall 21, 44137 Dortmund
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
19.09.2025 , 11:21 Uhr
Anzeige Masseunzulänglichkeit
17.12.2025
Vergütungsfestsetzung
27.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
die Entwicklung, Produktion und der Handel mit Materialien und Komponenten im Bereich der regenerativen Energieerzeugung und -speicherung der nächsten Generation sowie die Produktion von Chemikalien und chemischen Erzeugnissen, die Produktion von Kunststoff- und Mineralprodukten, die Produktion von elektrischen Ausrüstungen, die Produktion von Industriemaschinen und -anlagen, Ingenieurtätigkeiten, technische Forschung und Analyse und Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energiequellen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solaveni GmbH sind am 19.09.2025 vorläufige Maßnahmen angeordnet worden. Zu diesem Zeitpunkt ist Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Die Verfügung umfasst ein Verbot für die Schuldnerin, über Vermögensgegenstände ohne Zustimmung des Verwalters zu verfügen, sowie ein Zahlungsverbot für Drittschuldner. Zudem sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin untersagt. Am 17.12.2025 ist die Anzeige des Insolvenzverwalters über das Vorliegen einer Masseunzulänglichkeit gemäß §§ 208 bis 210 InsO eingegangen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solaveni GmbH ist beim Amtsgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 258 IN 129/25 anhängig. Am 19.09.2025 sind vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Das Verfügungsverbot ü…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solaveni GmbH ist beim Amtsgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 258 IN 129/25 anhängig. Am 19.09.2025 sind vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Das Verfügungsverbot über das Vermögen der Schuldnerin ist wirksam, und die Zwangsvollstreckung ist untersagt. Später, am 27.07.2026, hat das Gericht die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Am 17.12.2025 ist dem Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 258 IN 129/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRB 11103 eingetragenen Solaveni GmbH, Siemensstr. 42, 59199 Bönen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Senol Öz, Alte Wipperfürther Str. 4, 514…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 258 IN 129/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRB 11103 eingetragenen Solaveni GmbH, Siemensstr. 42, 59199 Bönen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Senol Öz, Alte Wipperfürther Str. 4, 51469 Bergisch Gladbach
ist am 17.12.2025 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
258 IN 129/25
Amtsgericht Dortmund, 19.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 258 IN 129/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRB 11103 eingetragenen Solaveni GmbH, Siemensstr. 42, 59199 Bönen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Senol Öz, Alte Wipperfürther Str. 4, 514…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 258 IN 129/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRB 11103 eingetragenen Solaveni GmbH, Siemensstr. 42, 59199 Bönen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Senol Öz, Alte Wipperfürther Str. 4, 51469 Bergisch Gladbach
ist am 19.09.2025, um 11:21 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Königswall 21, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
258 IN 129/25
Amtsgericht Dortmund, 19.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 258 IN 129/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRB 11103 eingetragenen Solaveni GmbH, Siemensstr. 42, 59199 Bönen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Senol Öz, Alte Wipperfürther Str. 4, 51469 Bergisc…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 258 IN 129/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRB 11103 eingetragenen Solaveni GmbH, Siemensstr. 42, 59199 Bönen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Senol Öz, Alte Wipperfürther Str. 4, 51469 Bergisch Gladbach
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO).
Nach §§ 21, 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 21, 63 Abs. 3 InsO).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 95 % gerechtfertigt.
Folgende Zuschläge wurden berücksichtigt:
Grundvergütung 25 %
Betriebsfortführung + 30 %
Sanierungsbemühungen + 20 %
Auslandsbezug + 20 %
Summe 95 %.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 26.06.2026.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.133 eingesehen werden.
258 IN 129/25
Amtsgericht Dortmund, 27.07.2026
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