Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solluk Immobilien GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe hat dem Gericht die Höhe des verfügbaren Massebestands sowie der Insolvenzforderungen angezeigt. Das Amtsgericht Mainz hat der Zustimmung zur Schlussverteilung zugestimmt und den Schlusstermin auf den 30.10.2026 festgelegt. Einwendungen gegen die Schlussrechnung oder das Schlussverzeichnis müssen bis zu diesem Datum schriftlich bei Gericht eingehen. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind durch Beschluss vom 30.08.2026 festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 38/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solluk Immobilien GmbH, Zum Weingarten 1, 55270 Jugenheim (AG Mainz, HRB 48187), vertr. d.: Florian Solluk, Zum Weingarten 1, 55270 Jugenheim (alleiniger Gesellschafter mit Passivvertretung), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis is…
280 IN 38/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solluk Immobilien GmbH, Zum Weingarten 1, 55270 Jugenheim (AG Mainz, HRB 48187), vertr. d.: Florian Solluk, Zum Weingarten 1, 55270 Jugenheim (alleiniger Gesellschafter mit Passivvertretung), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mainz zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe, Hindenburgstraße 32, 55118 Mainz, Tel.: 06131/61923-0, Fax: 06131/61923-11, E-Mail: mainz@schiebe.de, Internet: www.schiebe.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 13.750,35 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 61.125,72 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Mainz, 30.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 38/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solluk Immobilien GmbH, Zum Weingarten 1, 55270 Jugenheim (AG Mainz, HRB 48187), vertr. d.: Florian Solluk, Zum Weingarten 1, 55270 Jugenheim, (alleiniger Gesellschafter mit Passivvertretung), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erte…
280 IN 38/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solluk Immobilien GmbH, Zum Weingarten 1, 55270 Jugenheim (AG Mainz, HRB 48187), vertr. d.: Florian Solluk, Zum Weingarten 1, 55270 Jugenheim, (alleiniger Gesellschafter mit Passivvertretung), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 30.10.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 01.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 38/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solluk Immobilien GmbH, Zum Weingarten 1, 55270 Jugenheim (AG Mainz, HRB 48187), vertr. d.: Florian Solluk, Zum Weingarten 1, 55270 Jugenheim, (alleiniger Gesellschafter mit Passivvertretung), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanw…
280 IN 38/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solluk Immobilien GmbH, Zum Weingarten 1, 55270 Jugenheim (AG Mainz, HRB 48187), vertr. d.: Florian Solluk, Zum Weingarten 1, 55270 Jugenheim, (alleiniger Gesellschafter mit Passivvertretung), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mainz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 25.08.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 30.08.2026
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