Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Sonica GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 208906
EUID
DEF1103R.HRB208906
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 2544/22
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert
Adresse
Schlüterstraße 45, 10707 Berlin
Termine & Fristen
Antragstellung Vergütung
08.05.2026
Frist zur Einwendung
28.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sonica GmbH, Pape & Co. GmbH mit Sitz in München ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Charlottenburg. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat am 08.05.2026 beantragt, die Regelvergütung gemäß §§ 11, 2 InsVV sowie Auslagen gemäß § 8 InsVV nebst Umsatzsteuer zu gewähren. Dabei wurden Zuschläge für grenzüberschreitenden Bezug und Konzernverflechtungen geltend gemacht, wodurch sich die Regelvergütung von 0,25 auf insgesamt 1,0 erhöht hat. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen beim Insolvenzgericht einzureichen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sonica GmbH, Pape & Co. GmbH wurde vom Amtsgericht Charlottenburg unter dem Aktenzeichen IN 2544/22 geführt. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert hat am 08.05.2026 einen Antrag auf Festsetzung der Regelvergütung gemäß InsVV gestellt, wobei Zuschlä…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sonica GmbH, Pape & Co. GmbH wurde vom Amtsgericht Charlottenburg unter dem Aktenzeichen IN 2544/22 geführt. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert hat am 08.05.2026 einen Antrag auf Festsetzung der Regelvergütung gemäß InsVV gestellt, wobei Zuschläge für grenzüberschreitende und konzernspezifische Erschwernisse geltend gemacht wurden. Die Vergütung wurde daraufhin von 0,25 auf insgesamt 1,0 erhöht. Das Gericht hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt; diese Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht öffentlich bekanntzugeben. Gläubigern wurde Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen beim Insolvenzgericht einzureichen. Gegen die Entscheidung können Rechtsbehelfe wie Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36s IN 2544/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sonica GmbH, Pape & Co. GmbH, Richard-Strauss Straße 82/C, 81679 München, vertreten durch die Geschäftsführer Donnacha Michéal Neary und Sonia Edith Neary
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 208906
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hat der vorläu…
36s IN 2544/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sonica GmbH, Pape & Co. GmbH, Richard-Strauss Straße 82/C, 81679 München, vertreten durch die Geschäftsführer Donnacha Michéal Neary und Sonia Edith Neary
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 208906
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hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit Antrag vom 08.05.2026 die Regelvergütung gemäß §§ 11, 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Es wurden Zuschläge in Höhe von 75 % für den grenzüberschreitenden Auslandsbezug und Konzernverflechtungen sowie branchenspezifische Erschwernisse geltend gemacht. Mithin wurde die Regelvergütung von 0,25 auf insgesamt 1,0 erhöht.
Der vollständige Antrag kann durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 14.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36s IN 2544/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sonica GmbH, Pape & Co. GmbH, Richard-Strauss Straße 82/C, 81679 München, vertreten durch die Geschäftsführer Donnacha Michéal Neary und Sonia Edith Neary
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 208906
- Schuldnerin -
…
36s IN 2544/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Sonica GmbH, Pape & Co. GmbH, Richard-Strauss Straße 82/C, 81679 München, vertreten durch die Geschäftsführer Donnacha Michéal Neary und Sonia Edith Neary
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 208906
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert, Schlüterstraße 45, 10707 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 08.05.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 75 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 08.05.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 75 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 11.08.2026
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