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Insolvenzprofil
Sonnenberg-Kreis (SK) Gesellschaft zur Förderung internationaler Zusammenarbeit e.V.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Braunschweig VR 170295
EUID
DEP1103.VR170295
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Goslar, - Insolvenzgericht -
Aktenzeichen
33 IN 14/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
01.06.2024 , 09:35 Uhr
Forderungsanmeldefrist
05.08.2024
Prüfungstermin
30.08.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sonnenberg-Kreis (SK) Gesellschaft zur Förderung internationaler Zusammenarbeit e.V. in St. Andreasberg wurde zunächst im Antragsverfahren vorläufig geregelt. Am 01.06.2024 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin sowie zur endgültigen Insolvenzverwalterin ist Kristin Winter von der Kanzlei Schultze und Braun Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Braunschweig bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 05.08.2024 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Als Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, wurde der 30.08.2024 festgelegt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen Forderungen sowie Anträge bezüglich der Verwalterbestellung, der Einsetzung eines Gläubigerausschusses und weiterer matters schriftlich bei Gericht eingehen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sonnenberg-Kreis (SK) Gesellschaft zur Förderung internationaler Zusammenarbeit e.V. ist am 01.06.2024 um 09:35 Uhr eröffnet worden. Zuvor war am unbekannten Datum die vorläufige Verwaltung angeordnet und Kristin Winter zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt worden. D…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sonnenberg-Kreis (SK) Gesellschaft zur Förderung internationaler Zusammenarbeit e.V. ist am 01.06.2024 um 09:35 Uhr eröffnet worden. Zuvor war am unbekannten Datum die vorläufige Verwaltung angeordnet und Kristin Winter zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 05.08.2024 anzumelden. Der Stichtag für den Prüfungstermin ist der 30.08.2024. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind am 27.12.2024 festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
33 IN 14/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Sonnenberg-Kreis (SK) Gesellschaft zur Förderung internationaler Zusammenarbeit e.V., Clausthaler Straße 11, 37444 St. Andreasberg (AG Braunschweig, VR 170295), vertr. d.: Tilman Zschiesche, Clausthaler Straße 11, 37444 St. Andreasberg, (Geschäftsführe…
33 IN 14/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Sonnenberg-Kreis (SK) Gesellschaft zur Förderung internationaler Zusammenarbeit e.V., Clausthaler Straße 11, 37444 St. Andreasberg (AG Braunschweig, VR 170295), vertr. d.: Tilman Zschiesche, Clausthaler Straße 11, 37444 St. Andreasberg, (Geschäftsführer), ist am um Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Antragstellers angeordnet worden. Verfügungen des Antragstellers sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Kristin Winter - Wirtschaftsjuristin (LL.M.) -, Schultze und Braun Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Museumstraße 5, 38100 Braunschweig, Tel.: 0531/6128720-0, Fax: 0531/6128720-100, E-Mail: KWinter@schultze-baun.de bestellt worden.
Die Schuldner des Antragstellers werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch den Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Goslar, - Insolvenzgericht -, Kaiserbleek 8, 38640 Goslar, Postanschrift: Postfach 2830, 38628 Goslar einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Goslar, 25.03.2024
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
33 IN 14/24: Über das Vermögen des Sonnenberg-Kreis (SK) Gesellschaft zur Förderung internationaler Zusammenarbeit e.V., Clausthaler Straße 11, 37444 St. Andreasberg (AG Braunschweig, VR 170295), vertr. d.: Tilman Zschiesche, Clausthaler Straße 11, 37444 St. Andreasberg, (Geschäftsführer), ist am 01.06.2024 um 09:35 Uh…
33 IN 14/24: Über das Vermögen des Sonnenberg-Kreis (SK) Gesellschaft zur Förderung internationaler Zusammenarbeit e.V., Clausthaler Straße 11, 37444 St. Andreasberg (AG Braunschweig, VR 170295), vertr. d.: Tilman Zschiesche, Clausthaler Straße 11, 37444 St. Andreasberg, (Geschäftsführer), ist am 01.06.2024 um 09:35 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Kristin Winter - Wirtschaftsjuristin (LL.M.) -, Schultze und Braun Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Museumstraße 5, 38100 Braunschweig, Tel.: 0531/6128720-0, Fax: 0531/6128720-100, E-Mail: KWinter@schultze-baun.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 05.08.2024 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 30.08.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
" Anträge über:
- die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (05.08.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (30.08.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Goslar, - Insolvenzgericht -, Kaiserbleek 8, 38640 Goslar, Postanschrift: Postfach 2830, 38628 Goslar einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Goslar, 04.06.2024
Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter:
http://www.amtsgericht-goslar.niedersachsen.de/startseite/wir_ueber_uns/datenschutz/
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
33 IN 14/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sonnenberg-Kreis (SK) Gesellschaft zur Förderung internationaler Zusammenarbeit e.V., Clausthaler Straße 11, 37444 St. Andreasberg (AG Braunschweig, VR 170295), vertr. d.: Tilman Zschiesche, Gehrenweg 4, 37130 Gleichen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und A…
33 IN 14/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sonnenberg-Kreis (SK) Gesellschaft zur Förderung internationaler Zusammenarbeit e.V., Clausthaler Straße 11, 37444 St. Andreasberg (AG Braunschweig, VR 170295), vertr. d.: Tilman Zschiesche, Gehrenweg 4, 37130 Gleichen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Kristin Winter - Wirtschaftsjuristin (LL.M.) - festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Goslar eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 20.11.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 100.087,78 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Der vorläufige Verwalter macht Erhöhungstatbestände von 25 % geltend. Das Gericht schließt sich nach eigner, ktitischer Prüfung dem unwidersprochenen Antrag des vorläufigen Verwalters an.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Goslar, - Insolvenzgericht -, Kaiserbleek 8, 38640 Goslar, Postanschrift: Postfach 2830, 38628 Goslar einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Goslar, - Insolvenzgericht -, Kaiserbleek 8, 38640 Goslar, Postanschrift: Postfach 2830, 38628 Goslar einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Goslar, 27.12.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
33 IN 14/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sonnenberg-Kreis (SK) Gesellschaft zur Förderung internationaler Zusammenarbeit e.V., Clausthaler Straße 11, 37444 St. Andreasberg (AG Braunschweig, VR 170295), vertr. d.: Tilman Zschiesche, Clausthaler Straße 11, 37444 St. Andreasberg, (Geschäftsführer), hat…
33 IN 14/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sonnenberg-Kreis (SK) Gesellschaft zur Förderung internationaler Zusammenarbeit e.V., Clausthaler Straße 11, 37444 St. Andreasberg (AG Braunschweig, VR 170295), vertr. d.: Tilman Zschiesche, Clausthaler Straße 11, 37444 St. Andreasberg, (Geschäftsführer), hat die Insolvenzverwalterin am 15.10.2024 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Goslar, 16.10.2024
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