Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SONOTRONIC Nagel GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Becker-Göring-Str. 17, 76307 Karlsbad
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 360493
Stammkapital
1.000.000,00 EUR
EUID
DEB8535.HRB360493
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe
Aktenzeichen
20 IN 898/22
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Thilo Schultze
Rolle
Verfahrensbevollmächtigter
Adresse
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungsanmeldungen
13.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung von Ultraschallkomponenten, Herstellung von Sondermaschinen und Komponenten für die Automobil-, Kunststoffverarbeitende - und Lebensmittelindustrie, Herstellung von Ultraschallhochleistungsreaktoren für die Umweltindustrie und deren Vertrieb.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Maschinen- & Anlagenbau
Subbranche
Sondermaschinenbau
Geschäftstätigkeit
Herstellung von Ultraschallkomponenten, Sondermaschinen und Komponenten für die Automobil-, Kunststoff- und Lebensmittelindustrie sowie Vertrieb
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SN Abwicklungs GmbH erfolgt die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, bis zum 13.02.2026 Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzulegen. Ein Widerspruch kann nicht per einfacher E-Mail erfolgen, sondern muss formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingereicht werden.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SN Abwicklungs GmbH mit Sitz in Karlsbad ist beim Amtsgericht Karlsruhe anhängig (Aktenzeichen 20 IN 898/22). Die Schuldnerin wird durch den Geschäftsführer Ingo Nagel vertreten. Als Verfahrensbevollmächtigter ist Rechtsanwalt Dr. Thilo Schultze aus Stuttgart bestellt. Im Ve…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SN Abwicklungs GmbH mit Sitz in Karlsbad ist beim Amtsgericht Karlsruhe anhängig (Aktenzeichen 20 IN 898/22). Die Schuldnerin wird durch den Geschäftsführer Ingo Nagel vertreten. Als Verfahrensbevollmächtigter ist Rechtsanwalt Dr. Thilo Schultze aus Stuttgart bestellt. Im Verfahren wurden am 04.11.2022 im Antragsverfahren und am 01.02.2023 im eröffneten Verfahren jeweils vorläufige Gläubigerausschüsse eingesetzt. Zu den Mitgliedern wurden unter anderem Michael Schneikart und die Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes S.A. bestimmt. Die Vergütung und Auslagen dieser Ausschussmitglieder sind festgesetzt worden; die konkreten Beträge werden gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Beteiligte haben die Möglichkeit, bis zum 13.02.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein Widerspruch kann nicht per E-Mail, sondern nur durch unterschriebenes Schreiben oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erfolgen. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Gegen die Entscheidungen können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung oder, sofern der Gegenstandswert 300 Euro übersteigt, sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 898/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SN Abwicklungs GmbH, Becker-Göring-Str. 17, 76307 Karlsbad, vertreten durch den Geschäftsführer Ingo Nagel
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 360493
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Thilo Schul…
20 IN 898/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SN Abwicklungs GmbH, Becker-Göring-Str. 17, 76307 Karlsbad, vertreten durch den Geschäftsführer Ingo Nagel
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 360493
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Thilo Schultze, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 001061-22/ts/ck
|
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 13.02.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 27.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 898/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SN Abwicklungs GmbH, Becker-Göring-Str. 17, 76307 Karlsbad, vertreten durch den Geschäftsführer Ingo Nagel
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 360493
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Thilo Schul…
20 IN 898/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SN Abwicklungs GmbH, Becker-Göring-Str. 17, 76307 Karlsbad, vertreten durch den Geschäftsführer Ingo Nagel
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 360493
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Thilo Schultze, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 001061-22/ts/ck
|
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Michael Schneikart wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 19.02.2026.Gemäß § 73 I InsO haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen.Die Höhe der Vergütung und Auslagen ist gemäß § 73 II, § 65 InsO in der insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) geregelt.Entsprechendes gilt für die Mitglieder eines vorläufigen Gläubigerausschusses.Vorliegend wurde am 04.11.2022 im Antragsverfahren und am 01.02.2023 im eröffneten Verfahren jeweils ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt und u. a. der Antragsteller zum Mitglied bestimmt.Nach § 17 I InsVV beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 50,00 € und 300,00 € je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.Das Insolvenzgericht erachtet unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation den beantragten Stundensatz von 200,00 €/Stunde als angemessen.Der Insolvenzverwalter wurde am 02.03.2026 zum Antrag gehört; er befürwortete den Antrag am 04.03.2026 ebenfalls.Die Anzahl der Stunden wurde belegt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 06.10.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
******************************************************************************************************
20 IN 898/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SN Abwicklungs GmbH, Becker-Göring-Str. 17, 76307 Karlsbad, vertreten durch den Geschäftsführer Ingo Nagel
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registerge…
******************************************************************************************************
20 IN 898/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SN Abwicklungs GmbH, Becker-Göring-Str. 17, 76307 Karlsbad, vertreten durch den Geschäftsführer Ingo Nagel
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 360493
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Thilo Schultze, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 001061-22/ts/ck
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes S.A. wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 04.05.2023, wobei die Umsatzsteuer fehlerhaft berechnet und korrigiert wurde.
Gemäß § 73 I InsO haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die Höhe der Vergütung und Auslagen ist gemäß § 73 II, § 65 InsO in der insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) geregelt.
Entsprechendes gilt für die Mitglieder eines vorläufigen Gläubigerausschusses.
Vorliegend wurde am 04.11.2022 im Antragsverfahren und am 01.02.2023 im eröffneten Verfahren jeweils ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt und u. a. die Antragstellerin zum Mitglied bestimmt.
Nach § 17 I InsVV beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 50,00 € und BETRAG € je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht erachtet unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation den beantragten Höchstsatz von BETRAG €/Stunde als angemessen.
Der Insolvenzverwalter wurde am 11.05.2023 zum Antrag gehört; er befürwortete den Antrag am 25.05.2023 ebenfalls.
Die Anzahl der Stunden wurde belegt.
Die beantragten Hotel- und Reisekosten wurden entsprechend § 18 I InsVV ebenfalls belegt und konnten in Anlehnung an § 5 ZSEG antragsgemäß festgesetzt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 06.10.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.