Berichts- und PrüfungsterminNordrhein-WestfalenHRB 26148
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Soulmind GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Buschstraße 22, 53113 Bonn
Handelsregister
Amtsgericht Bonn HRB 26148
EUID
DER3201.HRB26148
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
99 IN 156/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
04.07.2024 , 10:51 Uhr
Eröffnung
01.08.2024 , 08:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
09.09.2024
Berichtstermin
12.09.2024 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
08.11.2024
Gegenstand des Unternehmens
die Erbringung der Dienstleistungen einer Werbeagentur, insbesondere Werbung, Design, Webdesgin und Webproduktion sowie alle dazu erforderlichen Unterstützungsleistungen technischer und kaufmännischer Art und Beratung und Consulting und Online-Marketing.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Bonn hat am 04.07.2024 um 10:51 Uhr im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Soulmind GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 26148, vorläufige Maßnahmen angeordnet. Die Schuldnerin wird gesetzlich durch die Geschäftsführerin Frau Frederieke Luisa Längin vertreten. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Klaus Regeling bestellt worden. Mit der Anordnung sind Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Den Drittschuldnern der Schuldnerin ist es verboten, an die Schuldnerin zu zahlen; der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen sind einstweilen eingestellt.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Soulmind GmbH ist am 01.08.2024 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage war ein am 04.07.2024 eingegangener Antrag der Schuldnerin. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 04.07.2024 angeordnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rech…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Soulmind GmbH ist am 01.08.2024 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage war ein am 04.07.2024 eingegangener Antrag der Schuldnerin. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 04.07.2024 angeordnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Klaus Regeling ernannt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 09.09.2024 anzumelden. Ein Berichtstermin für die Gläubigerversammlung ist am 12.09.2024 angesetzt. Der Prüfungstermin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird schriftlich durchgeführt, wobei der Stichtag der 08.11.2024 ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 156/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 26148 eingetragenen Soulmind GmbH, Buschstraße 22, 53113 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Frederieke Luisa Längin, Dyroffstraße 1b, 53113 B…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 156/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 26148 eingetragenen Soulmind GmbH, Buschstraße 22, 53113 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Frederieke Luisa Längin, Dyroffstraße 1b, 53113 Bonn
Geschäftszweig: Erbringung der Dienstleistungen einer Werbeagentur sowie alle dazu erforderlichen Unterstützungsleistungen technischer und kaufmännischer Art und Beratung und Consulting und Online-Marketing
ist am 04.07.2024, um 10:51 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Klaus Regeling, Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
99 IN 156/24
Amtsgericht Bonn, 04.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 156/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 26148 eingetragenen Soulmind GmbH, Buschstraße 22, 53113 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Frederieke Luisa Längin, Dyroffstraße 1b, 53113 Bonn
Geschäftszweig: Erbringung der D…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 156/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 26148 eingetragenen Soulmind GmbH, Buschstraße 22, 53113 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Frederieke Luisa Längin, Dyroffstraße 1b, 53113 Bonn
Geschäftszweig: Erbringung der Dienstleistungen einer Werbeagentur sowie alle dazu erforderlichen Unterstützungsleistungen technischer und kaufmännischer Art und Beratung und Consulting und Online-Marketing
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.08.2024, um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 04.07.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Klaus Regeling, Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 09.09.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin)
ist am
Donnerstag, 12.09.2024, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, 1. Etage, Sitzungssaal W 1.26 (Wilhelmbau).
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- die Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- die Genehmigung bereits vorgenommener Verwertungshandlungen und Zustimmung zu erfolgenden Verwertungshandlungen, auch durch Beauftragung eines Verwertungsunternehmens.
- die Stilllegung des Geschäftsbetriebs des Insolvenzschuldners.
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalter als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin), wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht ist der 08.11.2024.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 10.09.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. A 1.30(Alexanderbau) niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
99 IN 156/24
Bonn, 01.08.2024
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