Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
agens digital GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Am Turm 34, 53721 Siegburg
Handelsregister
Amtsgericht Siegburg HRB 14389
EUID
DER3208.HRB14389
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
95 IN 24/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Volker Dick
Adresse
Kölnstraße 135, 53757 Sankt Augustin
Telefon
02241/90600
Termine & Fristen
Antragstellung
25.06.2024
Eröffnung
01.08.2024 , 10:42 Uhr
Forderungsanmeldefrist
09.09.2024
Prüfungstermin
25.10.2024
Masseunzulänglichkeit
03.02.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Entwicklung und der Vertrieb von Software und Lizenzen sowie die Beratung von Unternehmen im Bereich des elektronischen Handels bzw. eCommerce in Köln und Umgebung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der agens digital GmbH ist am 03.07.2024 durch das Amtsgericht Bonn eröffnet worden. Im Rahmen der Eröffnung sind vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Volker Dick zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Schuldnerin ist in ihrer Verfügungsbefugnis eingeschränkt, Zahlungen an sie sind Drittschuldnern untersagt, und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind verboten. Am 03.02.2025 hat der Insolvenzverwalter dem Gericht angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der agens digital GmbH wurde am 01.08.2024 um 10:42 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Grundlage war ein Antrag der Schuldnerin vom 25.06.2024. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Volker Dick ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen ende…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der agens digital GmbH wurde am 01.08.2024 um 10:42 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Grundlage war ein Antrag der Schuldnerin vom 25.06.2024. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Volker Dick ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endete am 09.09.2024. Der Prüfungstermin, der zugleich der Termin der ersten Gläubigerversammlung war, fand am 25.10.2024 statt. Später ist Masseunzulänglichkeit angezeigt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 24/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 14389 eingetragenen agens digital GmbH, Am Turm 34, 53721 Siegburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Haupt, Am Abtshof 20A, 53773 Hen…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 24/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 14389 eingetragenen agens digital GmbH, Am Turm 34, 53721 Siegburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Haupt, Am Abtshof 20A, 53773 Hennef
ist am 03.07.2024, um 12:25 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Volker Dick, Kölnstraße 135, 53757 Sankt Augustin bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
95 IN 24/24
Amtsgericht Bonn, 03.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 24/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 14389 eingetragenen agens digital GmbH, Am Turm 34, 53721 Siegburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Haupt, Am Abtshof 20A, 53773 Hennef
ist am…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 24/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 14389 eingetragenen agens digital GmbH, Am Turm 34, 53721 Siegburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Haupt, Am Abtshof 20A, 53773 Hennef
ist am 03.02.2025 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
95 IN 24/24
Amtsgericht Bonn, 04.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 24/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 14389 eingetragenen agens digital GmbH, Am Turm 34, 53721 Siegburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Haupt, Am Abtshof 20A, 53773 Hennef
wird wegen Zahlungsunfähigkeit u…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 24/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 14389 eingetragenen agens digital GmbH, Am Turm 34, 53721 Siegburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Haupt, Am Abtshof 20A, 53773 Hennef
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.08.2024, um 10:42 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 25.06.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Volker Dick, Kölnstraße 135, 53757 Sankt Augustin, Telefon: 02241/90600, Fax: 02241906033.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 09.09.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 25.10.2024.
Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 24.09.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 2.28 (Wilhelmbau) niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
95 IN 24/24
Amtsgericht Bonn, 01.08.2024
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