Berichts- und PrüfungsterminBaden-WürttembergHRB 737004
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SoWiTec group GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Löherstraße 24, 72820 Sonnenbühl
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 737004
EUID
DEB8534.HRB737004
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
26 IN 268/26
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
14.07.2026 , 14:20 Uhr
Eröffnung
01.09.2026 , 10:00 Uhr
Gläubigerversammlung Anleihegläubiger
07.10.2026 , 10:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
15.10.2026
Berichtstermin
25.11.2026 , 09:30 Uhr
Prüfungstermin
25.11.2026 , 09:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Tätigkeit als Holdinggesellschaft für eine Unternehmensgruppe bzw. Beteiligungen an Projektgesellschaften im Bereich Entwicklung, Bau, Betrieb, Erwerb und Veräußerung von Wind-, Sonnenenergie, Hybrid-, Strom-, Gas-, Grünwasser-, Ammoniak-, Gründünger-, Energiespeicher- oder schwimmenden Solar-Photovoltaikprojekten im In- und Ausland einschließlich der Finanzierung der Projektentwicklung und der Sicherung entsprechender Projektrechte sowie sämtliche damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende oder diese fördernde Tätigkeiten, begleitende Hilfs- und Nebengeschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Tübingen hat am 14.07.2026 um 14:20 Uhr auf den Antrag der SoWiTec group GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Frank Hummel, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle aus Stuttgart bestellt. Dieser überwacht die Schuldnerin, sichert das Vermögen und prüft, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt sowie welche Aussichten für eine Fortführung bestehen. Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Verwalters. Die Schuldnerin darf nicht mehr über Bankkonten und Außenstände verfügen; die Befugnis geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Zahlungen an die Schuldnerin sind untersagt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SoWiTec group GmbH ist am 01.09.2026 um 10:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert worden, ihre Forderungen bis zum 15.10.2026 be…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SoWiTec group GmbH ist am 01.09.2026 um 10:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert worden, ihre Forderungen bis zum 15.10.2026 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Der Berichtstermin sowie der Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters und die Einsetzung eines Gläubigerausschusses ist auf den 25.11.2026 anberaumt worden. Auch der Prüfungstermin findet am 25.11.2026 statt. Zuvor war bereits ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für den 07.10.2026 bestimmt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
26 IN 268/26
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In dem Verfahren über den Antrag
SoWiTec group GmbH, Löherstraße 24, 72820 Sonnenbühl, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Hummel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 737004
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Norton Rose Fulbright LLP, Taunu…
26 IN 268/26
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In dem Verfahren über den Antrag
SoWiTec group GmbH, Löherstraße 24, 72820 Sonnenbühl, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Hummel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 737004
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Norton Rose Fulbright LLP, Taunustor 1, 60310 Frankfurt am Main, Gz.: 1001271813
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 14.07.2026 um 14:20 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle
Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 14.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
26 IN 268/26
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SoWiTec group GmbH, Löherstraße 24, 72820 Sonnenbühl, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Hummel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 737004
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Norton Rose Fulbr…
26 IN 268/26
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SoWiTec group GmbH, Löherstraße 24, 72820 Sonnenbühl, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Hummel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 737004
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Norton Rose Fulbright LLP, Taunustor 1, 60310 Frankfurt am Main, Gz.: 1001271813
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger der Anleihe 2023/2028 über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Gläubiger der Inhaberschuldverschreibung 2023/2028 (Inhaberschuldverschreibung mit einem Gesamtvolumen von bis zu € 25.000.000,00 und 8,00% p.a. Nominalzins ISIN: DE000A30V6L2; WKN:A30V6L)
wird bestimmt auf
Mittwoch, 07.10.2026, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 320, 3. OG, Doblerstraße 14, 72074 Tübingen
Tagesordnung
Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Gläubiger der Inhaberschuldverschreibung 2023/2028.
Gemäss § 19 Abs.2 SchVG können die Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter bestellen, der allein berechtigt und verpflichtet ist, die Rechte der Gläubiger der Inhaberschuldverschreibung 2023/2028 im Insolvenzverfahren geltend zu machen.
Teilnahme an der Gläubigerversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes ist jeder Inhaber der Inhaber-Schuldverschreibung 2023/2028 der SoWiTec group GmbH berechigt. An der Abstimmung nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennbetrages oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an der von ihm gehaltenen Schuldverschreibung teil. Entscheidend ist die Inhaberschaft am Tag der Gläubigerversammlung.
Die Anleihegläubiger haben sich zur Teilnahme und zur Ausübung ihres Stimmrechts bei der Gläubigerversammlung unter Nachweis ihrer Berechtigung anzumelden. Die Anmeldung und der besondere Nachweis müssen dem Gericht unter nachstehender Adresse bis spätestens zum Ablauf des 4. Oktober 2026 zugehen:
Amtsgericht Tübingen, -Insolvenzgericht-, Doblerstr.14, 72074 Tübingen, AZ 26 IN 268/26
Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung hat zu erfolgen durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis der Depotbank der den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers enthält, und den Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen angibt, die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot des Anleihegläubigers gutgeschrieben sind. Ist der besondere Nachweis nicht auf den Tag der Gläubigerversammlung ausgestellt, so hat der Nachweis der Berechtigung durch Vorlage eines Sperrvermerks der Depotbank zugunsten der Zahlstelle als Hinterlegungsstelle für den Abstimmungszeitraum zu erfolgen. Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist „Depotbank“ ein Bank- oder sonstiges Finanzinstitut (einschließlich Clearstream, Clearstream Luxemburg und Euroclear), das eine Genehmigung für das Wertpapier-Depotgeschäft hat und bei dem der Anleihegläubiger Schuldverschreibungen im Depot verwahren lässt.
Die Teilnahme an der Gläubigerversammlung setzt ferner den Nachweis der Identität des Teilnehmers in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines Ausweispapieres) voraus. Sofern Gläubiger juristische Personen oder Personengesellschaften sind, müssen deren Vertreter ihre Vertretungsbefugnis durch Vorlage eines aktuellen Auszugs (nicht älter, als 14 Tage) einer registerführenden Stelle nachweisen.
Jeder Anleihegläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten nach Maßgabe des § 79 ZPO vertreten lassen. Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform. Die Vollmacht ist nachzuweisen.
Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Anleihegläubiger anwesend oder vertreten ist.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 01.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
26 IN 268/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SoWiTec group GmbH, Löherstraße 24, 72820 Sonnenbühl, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Hummel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 737004 - Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Norton Rose Fulbright …
26 IN 268/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SoWiTec group GmbH, Löherstraße 24, 72820 Sonnenbühl, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Hummel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 737004 - Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Norton Rose Fulbright LLP, Taunustor 1, 60310 Frankfurt am Main, Gz.: 1001271813
1.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.09.2026 um 10.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart
3.
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 15.10.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.Seite 5
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege
(§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg er-
reichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zu-
stimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen
Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sol-
len die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. So-
fern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elek-
tronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des
Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am
28.10.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts nie-
dergelegt.
4.
Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die
eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubiger-
ausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157
(Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters
mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zu-
stimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbe-
sondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbe-
weglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen
Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen
dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden
soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich be-
lasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht
oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beile-
gung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsver-
trag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163
(Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Vertei-
lung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt aufSeite 6
Mittwoch, 25.11.2026, 09:30 Uhr,
Sitzungssaal 320, 3. OG, Doblerstraße 14, 72074 Tübingen
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne
des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussun-
fähig ist.
5.
Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 25.11.2026, 09:30 Uhr,
Sitzungssaal 320, 3. OG, Doblerstraße 14, 72074 Tübingen
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6.
Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzver-
walter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entste-
hungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen.
Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden
Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert,
nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8.
Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzu-
nehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach
§ 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173
ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese er-
folgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentli-
chung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des EröffnungsverfahrensSeite 7
wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen Doblerstraße 14 72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 01.09.2026
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