Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 766574
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Insolvenzprofil
SP Immoservice GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Neckargartacher Straße 54, 74172 Neckarsulm
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 766574
EUID
DEB8534.HRB766574
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IN 218/24
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Paul Schimikowski
Termine & Fristen
Aufhebung
03.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Vermittlung, Sanierung, Kauf und Verkauf von Immobilien.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SP Immoservice GmbH, vertreten durch den Liquidator Paul Schimikowski, ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und mangels einer zu verteilenden Masse ohne Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben worden. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart. Rechtsbehelfe können binnen einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 218/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SP Immoservice GmbH, Neckargartacher Straße 54, 74172 Neckarsulm, vertreten durch den Liquidator Paul Schimikowski
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 766574
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des …
1 IN 218/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SP Immoservice GmbH, Neckargartacher Straße 54, 74172 Neckarsulm, vertreten durch den Liquidator Paul Schimikowski
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 766574
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und mangels einer zu verteilenden Masse ohne Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 03.03.2026
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