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Insolvenzprofil
Spectrm Publishing UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 28204
EUID
DEG1312.HRB28204
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36s IN 7269/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Berichtstermin
28.01.2025 , 10:05 Uhr
Gläubigerversammlung
22.12.2025 , 11:10 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spectrm Publishing UG (haftungsbeschränkt) ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Martin Kuhl, hat am 06.03.2025 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Das Amtsgericht Charlottenburg hat diese Festsetzung mit Beschluss vom 16.05.2025 vorgenommen. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Ein Vergleichsvorschlag, wonach die Geschäftsführer einen Betrag von 210.069,13 € an die Insolvenzmasse zahlen sollten, war Gegenstand einer besonderen Gläubigerversammlung, die ursprünglich für den 22.12.2025 anberaumt war. Diese Versammlung wurde jedoch mit Beschluss vom 18.12.2025 aufgehoben. Die Insolvenzgläubiger hatten Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen ab Veröffentlichung des Antrags vom 10.04.2025 Einwendungen einzureichen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spectrm Publishing UG (haftungsbeschränkt) ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Martin Kuhl, wurde bestellt und beantragte die Festsetzung seiner Vergütung sowie von Auslagen. Es wurden Zuschläge für Betriebsfortführung, arbeitsrechtliche Fragen und …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spectrm Publishing UG (haftungsbeschränkt) ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Martin Kuhl, wurde bestellt und beantragte die Festsetzung seiner Vergütung sowie von Auslagen. Es wurden Zuschläge für Betriebsfortführung, arbeitsrechtliche Fragen und Sanierung beantragt. Ein Vergleichsvorschlag der Geschäftsführer zur Abgeltung eines streitigen Forderungsbetrags in Höhe von 210.069,13 € war Gegenstand einer besonderen Gläubigerversammlung, die jedoch aufgehoben wurde. Zudem war eine Zustimmung zur Kauf- und Übertragungsvereinbarung mit der CHARLES GmbH über den Geschäftsbetrieb zu einem Preis von 1.050.000,00 EUR Gegenstand eines Berichtstermins.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36s IN 7269/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spectrm Publishing UG (haftungsbeschränkt), Ohlauer Straße 43, 10999 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Jendrik Maximilian Höft und Max Paul Koziolek
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 28204
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Die a…
36s IN 7269/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spectrm Publishing UG (haftungsbeschränkt), Ohlauer Straße 43, 10999 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Jendrik Maximilian Höft und Max Paul Koziolek
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 28204
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Die am 09.12.2025 anberaumte besondere Gläubigerversammlung für den 22.12.2025, 11:10 Uhr mit dem Tagesordnungspunkt Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zu einem Vergleich, wonach zur Abgeltung des streitigen Forderungsbetrags aus der ermittelten Haftung nach § 15 Abs. VI InsO von den Geschäftsführern ein Betrag in Höhe von 210.069,13 € an die Insolvenzmasse gezahlt wird und die Abgeltung unter dem weiteren Vorbehalt einer dreijährigen Besserungsabrede der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Geschäftsführer steht, wird aufgehoben.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 18.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36s IN 7269/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spectrm Publishing UG (haftungsbeschränkt), Ohlauer Straße 43, 10999 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Jendrik Maximilian Höft und Max Paul Koziolek
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 28204
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und …
36s IN 7269/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spectrm Publishing UG (haftungsbeschränkt), Ohlauer Straße 43, 10999 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Jendrik Maximilian Höft und Max Paul Koziolek
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 28204
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Martin Kuhl, Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 06.03.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 195 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 06.03.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 195 %für die Betriebsfortführung, die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen, die übertragende Sanierung sowie den Mehraufwand in Bezug auf die geführte Korrespondenz in jeglicher Form gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 16.05.2025
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36s IN 7269/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spectrm Publishing UG (haftungsbeschränkt), Ohlauer Straße 43, 10999 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Jendrik Maximilian Höft und Max Paul Koziolek
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 28204
- Schuldnerin -
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hat der vorläufige…
36s IN 7269/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spectrm Publishing UG (haftungsbeschränkt), Ohlauer Straße 43, 10999 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Jendrik Maximilian Höft und Max Paul Koziolek
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 28204
- Schuldnerin -
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hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit Antrag vom 06.03.2025 die Regelvergütung gemäß §§ 10, 2 InsVV und die Auslagen gemäß §§ 10, 8 InsVV nebst Umsatzsteuer gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 220 % für die Betriebsfortführung, die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen sowie die übertragene Sanierung und den Mehraufwand in Bezug auf die geführte Korrespondenz in jeglicher Form beantragt.
An von dem vorläufigen Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Insolvenzmasse eine Vergütung gezahlt.
Der vollständige Antrag kann durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 4 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 10.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36s IN 7269/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spectrm Publishing UG (haftungsbeschränkt), Ohlauer Straße 43, 10999 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Jendrik Maximilian Höft und Max Paul Koziolek
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 28204
- Schuldnerin -
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Der Insolvenzverwa…
36s IN 7269/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spectrm Publishing UG (haftungsbeschränkt), Ohlauer Straße 43, 10999 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Jendrik Maximilian Höft und Max Paul Koziolek
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 28204
- Schuldnerin -
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Der Insolvenzverwalter bittet im Berichtstermin am Dienstag, 28.01.2025, 10:05 Uhr, 2. Stock, Amtsgerichtsplatz 1, Berlin, um Zustimmung zu folgenden Punkten:
|Zustimmung zur Kauf- und Übertragungsvereinbarung mit der CHARLES GmbH vom 16.12.2024 hinsichtlich des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin zu einem Kaufpreis von 1.050.000,00 EUR
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 08.01.2025
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