Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Spedition Enkler GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Saarland
Adresse
Im Langental 15, 66539 Neunkirchen
Handelsregister
Amtsgericht Saarbrücken HRB 13265
EUID
DEV1109.HRB13265
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach
Aktenzeichen
107 IN 61/15
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Thomas Heimes
Adresse
Trierer Straße 8-10, 66111 Saarbrücken
Termine & Fristen
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
27.02.2016
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
29.06.2026
Festsetzung Vergütung Insolvenzverwalter
29.06.2026
Schlusstermin
18.08.2026 , 10:10 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb einer Spedition, die Durchführung von Transporten im Güternah- und Fernverkehr im In- und Ausland, die Lagerhaltung sowie die Durchführung des Kfz.-Mechanikerhandwerks und der Betrieb einer Kfz.-Waschhalle. Weiterhin ist Gegenstand des Unternehmens die Vermittlung von Speditionsgeschäften im Nah- und Fernverkehr. Darüber hinaus sind Gegenstand des Unternehmens auch die Kunststoffverarbeitung und -entwicklung sowie der Betrieb eines Schulungszentrums.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spedition Enkler GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Thomas Heimes übte sein Amt vom 14.12.2015 bis zum 27.02.2016 aus, an dem auch die Eröffnung des Verfahrens erfolgte. Anschließend wurde der endgültige Insolvenzverwalter bestellt, der sein Amt seit dem 27.02.2016 ausübt. Die Vergütungen und Auslagen sowohl des vorläufigen als auch des endgültigen Insolvenzverwalters wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 29.06.2026 festgesetzt. Der Antrag auf Festsetzung der Vergütung des Verwalters wurde teilweise zurückgewiesen, was die Höhe der Zustellauslagen betraf. Für den vorläufigen Verwalter wurde eine gesonderte Vergütung basierend auf dem verwalteten Vermögen von 472.014,42 EUR ermittelt. Für den endgültigen Verwalter wurde ein erhöhter Regelsatz von 115 % aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit der Geschäftsführung festgesetzt. Ein Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung (Schlusstermin) zur Erörterung der Schlussrechnung, Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände wurde auf den 18.08.2026 anberaumt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 107 IN 61/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 13265 eingetragenen Spedition Enkler GmbH, Im Langental 15, 66539 Neunkirchen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Steven …
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 107 IN 61/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 13265 eingetragenen Spedition Enkler GmbH, Im Langental 15, 66539 Neunkirchen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Steven Enkler
haben der Verwalter und der vorläufigen Verwalter die Festsetzung ihrer Vergütungen und Auslagen beantragt.
Die Durchführung der Anhörung zum Vergütungsantrag des Verwalters und des vorläufigen Verwalters wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 08.06.2026 im schriftlichen Verfahren zu den Vergütungsanträgen Stellung zu nehmen.
Die Vergütungsanträge nebst der begründenden Unterlagen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. 6 aus.
107 IN 61/15
Amtsgericht Saarbrücken, 19.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 107 IN 61/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 13265 eingetragenen Spedition Enkler GmbH, Im Langental 15, 66539 Neunkirchen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Steven …
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 107 IN 61/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 13265 eingetragenen Spedition Enkler GmbH, Im Langental 15, 66539 Neunkirchen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Steven Enkler
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Thomas Heimes, Trierer Straße 8-10, 66111 Saarbrücken
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
1)
Auf die Vergütung sind folgende bereits bewilligte Vorschüsse anzurechnen:
Festsetzungsdatum: 09.11.2016, festgesetzter Vorschuss Euro brutto
2)
Auf die Vergütung ist ein Betrag von EUR netto anzurechnen (Vergütung für beauftragte Tätigkeit für Mahn- und vollstreckungsrechtliche anwaltliche Tätigkeit im Bereich Forderungseinzug/ Regelaufgabe; vgl. Sachverständigengutachten vom 25.03.2026).
Der Endbetrag abzgl. Beträge zu 1) und 2) kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Im Übrigen wird der Vergütungsantrag zurückgewiesen (betreffend Höhe der Zustellauslagen).
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 27.02.2016 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse unter Berücksichtigung der mit Absonderungsrechten belasteten Massegegenstände und einem Kostenbeitrag in Höhe von 44.915,70 EUR, der für deren Feststellung in die Masse geflossen ist 1.309.281,02 EUR.
Der Wert der Insolvenzmasse - ohne Absonderungsrechte - beträgt 501.963,01 EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse (ohne Absonderungsrechte) berechnete vorläufige Regelsatz der Vergütung beträgt demnach EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Diesem ist der Mehrbetrag der Vergütung für die Absonderungsrechte in Höhe von EUR hinzuzurechnen. Der Regelsatz beträgt somit EUR.
Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 85 Gläubigern auf EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Das Verfahren betrifft die Insolvenz eines Speditionsunternehmens. Der Geschäftsbetrieb wurde zum 27.02.2016/ Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingestellt.
In Folge:
Es waren Dauerschuldverhältnisse zu kündigen; Finanzierungs- und Leasingverträge abzuwickeln.
Die Schuldnerin beschäftigte zuletzt 44 Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer wurden gekündigt und freigestellt; wobei 3 Arbeitnehmer für Restarbeiten weiterbeschäftigt wurden. Neben den zu erledigenden Arbeitnehmerangelegenheiten waren Kündigungsschutzklagen (durch beauftragte Dritte) zu bearbeiten.
Die Schuldnerin besaß Grundeigentum. Es bestanden Drittrechte hieran - mit Ausnahme des Grundstücksteils Parkplatz.
Teile des Grundbesitzes waren vermietet. Zur Vermeidung einer Zwangsverwaltung wurde mit dem Grundpfandgläubiger eine Vereinbarung über die Behandlung der vereinnahmte Mieten bis März 2016 abgeschlossen. Per 30.08.2016 wurde seitens des Gläubigers die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung beantragt.
Der Drittrechte belastete Grundbesitz wurde mit Genehmigung der Gläubigerversammlung vom 27.02.2020 aus der Masse freigegeben. Der Grundbesitz Parkplatz wurde durch notariellen Kaufvertrag vom 20.09.2017 veräußert.
Die Betriebs- und Geschäftsausstattung wurde im wesentlichen durch einen Verwerter in mehreren Auktionen versteigert.
Aus dem Verwertungserlös waren berechtigte Dritte (KSK Saarpfalz; Deutsche Leasing) zu befriedigen.
Des weiteren waren 3 LKWs der Enkler Polska mit versteigert wurden. Die Erlösauskehr war wegen fehlenden zuständigen Personals mit Schwierigkeiten verbunden.
Das Betriebsgelände wurde durch einen beauftragten Dritten geräumt. Restwerte wurden entsorgt.
Der Forderungsbestand der Schuldnerin wurde wertberichtigt (Stornierungen, Rechnungskorrekturen) eingezogen. Insofern war das ehemalige Geschäftskonto der Schuldnerin mit zu überwachen. Altforderungen waren mit Drittrechten belastet. Abrechnungen mit den bevorrechtigten Gläubiger erfolgten. Neuforderungen wurden - soweit erforderlich - wertberichtigt eingezogen. Zum Forderungseinzug wurden auch Dritte beauftragt.
Es bestanden Lebensversicherungen zu Gunsten der Gesellschafter. Die Versicherungen waren mit Drittrechten belastet. Es bedurfte entsprechender Prüfungen und Abrechnungen.
Der Verwalter prüfte und machte verschiedene Anfechtungen geltend (gerichtlich und außergerichtlich).
Zur Abwicklung und Abrechnung der Verfahren waren verschiedene Sonderkonten (u.a. Insolvenzgeld, Massekredit, Globalzession) einzurichten und abzurechnen.
Die Schuldnerin hatte im Vorfeld der Insolvenz den Geschäftsbetrieb der insolventen Spedition Enkler Logistik GmbH übernommen. Es kam zu verschiedenen Überschneidungen im Abrechnungs-/Abgrenzungsprozess.
Der Verwalter beauftragte im Rahmen der Verwaltung verschiedene Externe zu Lasten der Masse für Tätigkeiten in den Bereichen: Bewertung/Verwertung des beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögens, gerichtlicher und außergerichtlicher Forderungseinzug sowie Steuer- und Buchhaltungsangelegenheiten und innerhalb gerichtlicher Verfahren (Arbeitsrecht). Die beauftragten Tätigkeiten waren (ausgenommen Abzugsbetrag 2) - als Sonderaufgaben zu klassifizieren.
Der Verwalter hat den 1,15% -Regelsatz beantragt und begründet dies mit
- umfangreichen, mehrjährigen Verhandlungen mit verschiedenen Beteiligten im Komplex Spedition Enkler Logistik GmbH und Enkler Polska
- dem erhöhten Aufwand zur Prüfung der angemeldeten 171 Forderungen
- dem erhöhten Aufwand im Bereich Forderungseinzug (Alt- und Neuforderungen; ausländische Debitoren, Abgrenzung Konten, Verrechnungen).
Der Vortrag des Verwalters zum Mehraufwand in den benannten Tätigkeiten wird durch die Berichterstattung, Buchhaltung und das involvierte Verfahren Spedition Enkler Logistik GmbH belegt.
Nach gerichtlicher Bewertung erfüllen die Tätigkeiten des Verwalters nach Art und Umfang die Anforderungen an die Gewähr der Regelvergütung. Der Seitens des Verwalters vorgetragene Mehraufwand ist gegeben. Die im vorläufigen Verfahren erfolgten Tätigkeiten (insbesondere im Rahmen der Betriebsfortführung) des vorläufigen Verwalters führen nicht zu berücksichtigungsfähigen Minderungen der Vergütung des Verwalters.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist daher die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 115 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 20.04.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen für 473 Zustellungen zu je 3,00 EUR (maßgebend ist die Fassung der InsVV bis 31.12.2020; gerichtlich festgelegter Wert) festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss und die darin benannten Unterlagen können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 6 eingesehen werden.
107 IN 61/15
Amtsgericht Saarbrücken, 29.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 107 IN 61/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 13265 eingetragenen Spedition Enkler GmbH, Im Langental 15, 66539 Neunkirchen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Steven …
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 107 IN 61/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 13265 eingetragenen Spedition Enkler GmbH, Im Langental 15, 66539 Neunkirchen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Steven Enkler
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Thomas Heimes, Trierer Straße 8-10, 66111 Saarbrücken wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Im Übrigen wird der Vergütungsantrag zurückgewiesen (betreffend Höhe der Zustellauslagen).
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 14.12.2015 bis zum 27.02.2016 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 472.014,42 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.000,00 EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 19.04.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen für 101 Zustellungen zu je 3,00 EUR (maßgeblich ist Fassung der InsVV bis 31.12.2020; gerichtlich angesetzter Betrag) festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 6 eingesehen werden.
107 IN 61/15
Amtsgericht Saarbrücken, 29.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 107 IN 61/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 13265 eingetragenen Spedition Enkler GmbH, Im Langental 15, 66539 Neunkirchen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Steven …
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 107 IN 61/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 13265 eingetragenen Spedition Enkler GmbH, Im Langental 15, 66539 Neunkirchen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Steven Enkler
I.
wird gem. § 5 Abs. 2 InsO angeordnet, dass der nachfolgende anberaumte Termin im mündlichen Verfahren stattfindet.
II.
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung (Schlusstermin)
- zur Erörterung der Schlussrechnung des Verwalters;
- zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- zur Entscheidung der Insolvenzgläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
- zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
wird bestimmt auf
Dienstag, 18.08.2026, 10:10 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 1. Etage, Sitzungssaal 13.
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. 6 aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
107 IN 61/15
Amtsgericht Saarbrücken, 29.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 107 IN 61/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 13265 eingetragenen Spedition Enkler GmbH, Im Langental 15, 66539 Neunkirchen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Steven …
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 107 IN 61/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 13265 eingetragenen Spedition Enkler GmbH, Im Langental 15, 66539 Neunkirchen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Steven Enkler, Siemensstr. 32, 66450 Bexbach
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 788.287,28 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 160.000,00 EUR zur Verfügung. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. 6 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
107 IN 61/15
Amtsgericht Saarbrücken, 13.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 107 IN 61/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 13265 eingetragenen Spedition Enkler GmbH, Im Langental 15, 66539 Neunkirchen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Steven …
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 107 IN 61/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 13265 eingetragenen Spedition Enkler GmbH, Im Langental 15, 66539 Neunkirchen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Steven Enkler, Siemensstr. 32, 66450 Bexbach
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 788.287,28 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 160.000,00 EUR zur Verfügung. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. 6 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
107 IN 61/15
Amtsgericht Saarbrücken, 17.07.2026
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