Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Spedvk GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Iserlohn HRB 7428
EUID
DER2604.HRB7428
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hagen
Aktenzeichen
103 IN 79/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführerin Christiane von Kiedrowski
Rolle
gesetzlich vertretene Geschäftsführerin
Adresse
Gewerbestr. 32, 58791 Werdohl
Termine & Fristen
Beschlussdatum
01.08.2024
Prüfungsstichtag
02.09.2024
Beschlussdatum
21.07.2026
Prüfungsstichtag
19.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spedvk GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Hagen hat angeordnet, dass die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft werden. Der Prüfungsstichtag für den besonderen Prüfungstermin ist der 02.09.2024. Bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch gegen zu prüfende Forderungen bei Gericht eingehen. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die zugehörigen Urkunden sind auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hagen zur Einsicht niedergelegt. Gläubiger, deren Forderungen bereits festgestellt wurden, erhalten keine Benachrichtigung. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Erinnerung eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spedvk GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB7428, wird vom Amtsgericht Hagen (Aktenzeichen: 103 IN 79/19) behandelt. Die Schuldnerin wird gesetzlich durch die Geschäftsführerin Frau Christiane von Kiedrowski vertreten. Im Verfahren werden n…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spedvk GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB7428, wird vom Amtsgericht Hagen (Aktenzeichen: 103 IN 79/19) behandelt. Die Schuldnerin wird gesetzlich durch die Geschäftsführerin Frau Christiane von Kiedrowski vertreten. Im Verfahren werden nachträglich angemeldete und noch nicht geprüfte Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO). Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die zugehörigen Urkunden sind auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hagen zur Einsicht niedergelegt. Gläubigern, deren Forderungen festgestellt worden sind, wird kein Auszug aus der Tabelle oder keine Benachrichtigung erteilt (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO). Gegen den Beschluss steht demjenigen, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind, der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG zu. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hagen einzulegen und muss binnen einer Frist von zwei Wochen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Eine öffentliche Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. Die Einlegung kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf sicherem Übermittlungsweg erfolgen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 103 IN 79/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB7428 eingetragenen Spedvk GmbH, Gewerbestr. 32, 58791 Werdohl, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Christiane von Kiedrowski, Gewerbestr. 32, 58791 Werdoh…
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 103 IN 79/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB7428 eingetragenen Spedvk GmbH, Gewerbestr. 32, 58791 Werdohl, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Christiane von Kiedrowski, Gewerbestr. 32, 58791 Werdohl
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 02.09.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen, Zimmer Nr. 279 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hagen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
103 IN 79/19
Amtsgericht Hagen, 01.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 103 IN 79/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB7428 eingetragenen Spedvk GmbH, Gewerbestr. 32, 58791 Werdohl, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Christiane von Kiedrowski, Gewerbestr. 32, 58791 Werdoh…
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 103 IN 79/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB7428 eingetragenen Spedvk GmbH, Gewerbestr. 32, 58791 Werdohl, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Christiane von Kiedrowski, Gewerbestr. 32, 58791 Werdohl
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 19.08.2026.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen, Zimmer Nr. 279 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hagen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
103 IN 79/19
Amtsgericht Hagen, 21.07.2026
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