Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Speidel GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRB 732429
EUID
DEB8537.HRB732429
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Göppingen
Aktenzeichen
1 IN 329/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung Gläubigerausschuss
13.03.2024
Festsetzung Vergütung Gläubigerausschuss
23.05.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Speidel GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Göppingen hat in zwei Beschlüssen die Vergütung und Auslagen der Mitglieder des Gläubigerausschusses festgesetzt. Am 13.03.2024 wurde die Vergütung der Bundesagentur für Arbeit als Mitglied des Gläubigerausschusses festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte gemäß Antrag vom 11.03.2024 unter Berücksichtigung der Teilnahme an Ausschusssitzungen und der Unterstützung des Insolvenzverwalters. Am 23.05.2024 wurde die Vergütung sowie die zu erstattenden Auslagen der GBP Sunrise Rechtsanwalts GmbH als weiteres Mitglied des Gläubigerausschusses festgesetzt. Die Tätigkeit bestand in der rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Sachwalter im Rahmen der Eigenverwaltung, einschließlich der Fortführung des Unternehmens und der Suche nach einem Investor. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 329/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Speidel GmbH, Am Autohof 1, 73037 Göppingen, vertreten durch die Gesellschafterin Brigitte Speidel, geb. Speidel und die Geschäftsführer Carsten Freund und Ulrich Wiese
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 732429
- Schuldnerin -
…
1 IN 329/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Speidel GmbH, Am Autohof 1, 73037 Göppingen, vertreten durch die Gesellschafterin Brigitte Speidel, geb. Speidel und die Geschäftsführer Carsten Freund und Ulrich Wiese
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 732429
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses der Bundesagentur für Arbeit wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 11.03.2024.
Dem Mitglied des Gläubigerausschusses war gem. §§ 17, 18 InsVV eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Gemäß §§ 17 Abs. 1 InsVV, 73 InsO kann das Gericht eine abweichende Höhe des Stundensatzes gemessen an diversen Kriterien festsetzen. Vorliegend handelt es sich bei der Bundesagentur für Arbeit selbst um eine Gläubigerin mit der laufenden Nummer 341. Anhand der Anlage des Antrages (Bl. 195) wurde nachgewiesen an wie vielen Gläubigerausschusssitzungen teilgenommen wurde. Zu den Tätigkeiten gehörten beispielsweise die Unterstützung des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Geschäftsführung. Geldbestand und Geldverkehr wurde überprüft. Bei der Bundesagentur für Arbeit tätigen Mitarbeiter/innen handelt es sich um ein qualifiziertes Personal (Fachpersonal), das sich in der Regel ausschließlich mit Insolvenzangelegenheiten beschäftigt. Ein abweichender Stundensatz vom Mittelwert ist daher festzusetzen. Antragsgemäß wird ein Stundensatz in Höhe von EUR für angemessen erachtet.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 13.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 329/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Speidel GmbH, Am Autohof 1, 73037 Göppingen, vertreten durch die Gesellschafterin Brigitte Speidel, geb. Speidel und die Geschäftsführer Carsten Freund und Ulrich Wiese
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 732429
- Schuldnerin -
…
1 IN 329/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Speidel GmbH, Am Autohof 1, 73037 Göppingen, vertreten durch die Gesellschafterin Brigitte Speidel, geb. Speidel und die Geschäftsführer Carsten Freund und Ulrich Wiese
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 732429
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses GBP Sunrise Rechtsanwalts GmbH wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 21.03.2024.
Dem Mitglied des Gläubigerausschusses war eine Vergütung Gläubigerausschuss § 17 InsVV in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für Auslagen (Fahrtgeld) in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Gemäß § 17 InsVV kann die Vergütung höchstens 300 €/Stunde betragen. Mit der Festsetzung von BETRAG EUR ist dieser Rahmen nicht ausgeschöpft und hinsichtlich der Qualifikation und der Berufserfahrung des Ausschussmitglieds angemessen. Die Festsetzung beruht auf den §§ 73 InsO, 17,18 InsVV.
Anhand der Anlage des Antrages (Bl. 222) wurde nachgewiesen an wie vielen Gläubigerausschusssitzungen teilgenommen wurde.
Die Tätigkeit bestand in der rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Sachwalter im Rahmen der Eigenverwaltung. Die Fortführung des Unternehmens konnte beschlossen und erfolgen. Ebenso der Fund eines Investors.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 23.05.2024
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