Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SPIELE MAX Einzelhandels GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRA 62306
EUID
DEF1103R.HRA62306
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6.50 IN 80/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
01.07.2024 , 13:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
12.08.2024
Berichtstermin
18.09.2024 , 11:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SPIELE MAX Einzelhandels GmbH & Co. KG ist am 01. Juli 2024 eröffnet worden. Der Rechtsanwalt Sebastian Laboga ist als Insolvenzverwalter bestellt. Forderungen der Gläubiger sind bis zum 12.08.2024 anzumelden. Ein Termin zur Gläubigerversammlung sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen findet am 18.09.2024 um 11:00 Uhr im Gebäude des Justizzentrums Potsdam statt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde am 10.07.2024 Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SPIELE MAX Einzelhandels GmbH & Co. KG ist am 01. Juli 2024 wegen Zahlungsunfähigkeit als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Sebastian Laboga ernannt, der ermächtigt wurde, ein Insolvenzsonderkonto zu eröffnen. Die Frist zur An…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SPIELE MAX Einzelhandels GmbH & Co. KG ist am 01. Juli 2024 wegen Zahlungsunfähigkeit als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Sebastian Laboga ernannt, der ermächtigt wurde, ein Insolvenzsonderkonto zu eröffnen. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endete am 12. August 2024. Ein Termin zur Gläubigerversammlung sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist für den 18. September 2024 angesetzt. Am 10. Juli 2024 hat der Verwalter Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt. Zudem wurde die Vergütung des vorläufigen Sachwalters festgesetzt, wobei das Vermögen zum Zeitpunkt der Eröffnung mit 36.766,63 € bewertet wurde. Ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Sachwaltung wurde am 23. April 2025 gestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6.50 IN 80/24
(Geschäftsnummer)
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der SPIELE MAX Einzelhandels GmbH & Co. KG
Ruhlsdorfer Straße 95, 14532 Stahnsdorf
vertreten durch die Spiele Max Verwaltungs GmbH
diese vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Schulze
Geschäftszweig: Einzelhand…
6.50 IN 80/24
(Geschäftsnummer)
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der SPIELE MAX Einzelhandels GmbH & Co. KG
Ruhlsdorfer Straße 95, 14532 Stahnsdorf
vertreten durch die Spiele Max Verwaltungs GmbH
diese vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Schulze
Geschäftszweig: Einzelhandel
HRA 62306 Amtsgericht Charlottenburg
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute am 01. Juli 2024, um 13 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Insolvenzsonderkonto zu eröffnen.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 12.08.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am Mittwoch, 18.09.2024, 11:00 Uhr im Gebäude des Justizzentrums Potsdam, Jägerallee 10 - 12, 14469 Potsdam, Saal 25.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- den Gläubigerausschuss
- gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100,
101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO
bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur
Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gem. § 34 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von 2 Wochen zulässig. Die Notfrist entweder beginnt 2 Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Potsdam, den 01. Juli 2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SPIELE MAX Einzelhandels GmbH & Co. KG (Registergericht: AG Charlottenburg HRA 62306 B), Ruhlsdorfer Straße 95, 14532 Stahnsdorf, vertreten durch die Spiele Max Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Schulze
hat der Verwalter am 10.07.2024 Mass…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SPIELE MAX Einzelhandels GmbH & Co. KG (Registergericht: AG Charlottenburg HRA 62306 B), Ruhlsdorfer Straße 95, 14532 Stahnsdorf, vertreten durch die Spiele Max Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Schulze
hat der Verwalter am 10.07.2024 Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt.
Amtsgericht Potsdam, 15. Juli 2024, 6.50 IN 80/24
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SPIELE MAX Einzelhandels GmbH & Co. KG (Registergericht: AG Charlottenburg HRA 62306 B), Ruhlsdorfer Straße 95, 14532 Stahnsdorf, vertreten durch die Spiele Max Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Thomas …
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SPIELE MAX Einzelhandels GmbH & Co. KG (Registergericht: AG Charlottenburg HRA 62306 B), Ruhlsdorfer Straße 95, 14532 Stahnsdorf, vertreten durch die Spiele Max Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Schulze
wurde die Vergütung des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin festgesetzt.
Gründe: Der vorläufige Sachverwalter hat sein Amt vom 29.04.2024 bis zum 30.06.2024 ausgeübt. Es besteht gem. § 12 a InsVV ein gesonderter Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung berechnet sich gemäß § 10 InsVV in entsprechender Anwendung des ersten Abschnittes der InsVV. Der vorläufige Sachwalter erhält in der Regel 25 % der Vergütung eines Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Gem. § 12 Abs. 1 InsVV erhält der Sachwalter in der Regel 60 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt daher in der Regel 15 % der Vergütung des Insolvenzverwalters.
Der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrug 36.766,63 €. Es wurde die Regelvergütung nebst Zuschlägen in Höhe von 40 % für den Mehraufwand im Zusammenhang mit der Begleitung der Betriebsfortführung und der Sanierungsbemühungen festgesetzt.
Zusätzlich erfolgte die Festsetzung der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV). Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
6.50 IN 80/24, Amtsgericht Potsdam, 01. Juli 2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SPIELE MAX Einzelhandels GmbH & Co. KG (Registergericht: AG Charlottenburg HRA 62306 B), Ruhlsdorfer Straße 95, 14532 Stahnsdorf hat der Verwalter am 23. April 2025 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Sachwaltung gestellt. Der Antrag kann auf der…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SPIELE MAX Einzelhandels GmbH & Co. KG (Registergericht: AG Charlottenburg HRA 62306 B), Ruhlsdorfer Straße 95, 14532 Stahnsdorf hat der Verwalter am 23. April 2025 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Sachwaltung gestellt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 4 Wochen ab Veröffentlichung zum Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht Potsdam, 24. April 2025, 6.50 IN 80/24
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