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Insolvenzprofil
Spilling Energie Systeme GmbH
Verfahrensfortschritt
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Antrag / Prüfung
2Erfasst
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3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 34759
EUID
DEK1101.HRB34759
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67g IN 456/14
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christian M. Scholz
Rolle
Nachtragsverwalter
Adresse
Drehbahn 9, 20354 Hamburg
Termine & Fristen
Bekanntmachung
03.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spilling Energie Systeme GmbH ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt worden, basierend auf einer nachträglich verteilten Insolvenzmasse in Höhe von 5.590,13 EUR. Zudem ist eine Nachtragsverteilung zu Gunsten der Schuldnerin angeordnet worden. Zum Nachtragsverwalter wurde der ehemalige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Christian M. Scholz bestellt. Gegen die Festsetzung der Vergütung steht die sofortige Beschwerde, gegen den Beschluss zur Nachtragsverteilung die Erinnerung statthaft.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 456/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 34759 eingetragenen Spilling Energie Systeme GmbH, Werftstraße 5, 20457 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Christian Ancker
sind die Vergütung für e…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 456/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 34759 eingetragenen Spilling Energie Systeme GmbH, Werftstraße 5, 20457 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Christian Ancker
sind die Vergütung für eine Nachtragsverteilung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt worden (§§ 205, 63, 64 InsO). Die Vergütung wird aufgrund der nachträglich verteilten Insolvenzmasse in Höhe von 5.590,13 EUR berechnet. Im vorliegenden Fall ist nach billigem Ermessen eine Vergütung in Höhe von 100 % angemessen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 411 eingesehen werden.
67g IN 456/14
Amtsgericht Hamburg, 03.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 456/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 34759 eingetragenen Spilling Energie Systeme GmbH, Werftstraße 5, 20457 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Christian Ancker
wird hinsichtlich der Qu…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 456/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 34759 eingetragenen Spilling Energie Systeme GmbH, Werftstraße 5, 20457 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Christian Ancker
wird hinsichtlich der Quotenzahlung zu Gunsten der Schuldnerin im Verfahren der Moralt Tischlerplatten GmbH & Co. KG die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 211 Abs. 3, § 203 Abs. 1 InsO).
Zum Nachtragsverwalter wird der ehemalige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Christian M. Scholz, Drehbahn 9, 20354 Hamburg bestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67g IN 456/14
Amtsgericht Hamburg, 03.08.2026
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